BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 610/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. A. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2010, soweit es ihn betrifft, in den Einzelstrafausspr374chen zu den F344llen II. 1 bis 3, 5, 6 und 8 sowie im Gesamtstrafenausspruch - in den F344llen II. 2, 3, 5, 6 und 8 sowie im Gesamtstrafenausspruch auch soweit es den nicht revidierenden Angeklagten A. A. betrifft - mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten E. M. wird das ge-nannte Urteil dahingehend ge344ndert, dass im Fall II. 12 die tat-einheitliche Verurteilung dieses Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt und die Einzelstrafe auf f374nf Jahre herabgesetzt wird. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Der Angeklagte E. M. hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. A. wegen ban-denm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten E. M. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Angeklag-te M. A. und seine beiden Br374der, die Mitangeklagten Mi. und A. A. , vor M344rz 2009 zusammen, um k374nftig mit Kokain im drei-stelligen Grammbereich Handel zu treiben. Der Angeklagte M. A. k374mmerte sich um das operative Gesch344ft, indem er den Kontakt zu ihrem in den Niederlanden ans344ssigen Hauptlieferanten H. hielt. Mi. A. war als F374hrer der Gruppe f374r die eingenommenen Gelder verantwortlich, w344hrend A. A. in untergeordneter Stellung den Abver-kauf des Kokains 374bernahm. In der Zeit vom 12. Mai 2009 bis zum 25. Juni 2009 bezog der Angeklagte M. A. in f374nf F344llen von dem ge- 2 - 4 - sondert verfolgten H. Kokain im dreistelligen Grammbereich (F344lle II. 1 bis 3, 5 und 6). Der Angeklagte E. M. bezog als Abnehmer von den Br374dern A. Kokain, das er auf eigene Rechnung an einen eigenen Kunden-stamm verkaufte. Ende Juni 2009 kaufte der Angeklagte M. A. f374r seine Gruppe und f374r E. M. von H. 500 Gramm Kokain (Fall II. 8). Der Angeklagte E. M. n344herte sich der T344tergruppe um den Ange-klagten M. A. im Laufe des Tatzeitraums immer mehr an, bis er im August 2009 Mitglied der Bande wurde. In dieser Eigenschaft erwarb er zu-sammen mit A. A. 500 Gramm Kokain von H. , das er in den Niederlanden abholte (Fall II. 12). 3 Au337erdem kaufte der Angeklagte M. A. im August 2009 weitere 600 Gramm Kokain von H. (Fall II. 13). Im September 2009 bezogen die Angeklagten letztmals knapp 600 Gramm Kokain von H. (Fall II. 16). 4 II. 1. Die Erw344gungen des Landgerichts zur Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten M. A. begegnen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer f374hrt aus, aufgrund der Annahme von minderschweren F344llen sei jeweils vom Strafrahmen des 247 30a Abs. 3 BtMG auszugehen. Dies l344sst ohne n344here Ausf374hrungen zur Gesetzesfassung besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft in allen F344llen von dem mit dem Gesetz zur 304nderung arznei-mittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) mit Wirkung ab dem 23. Juli 2009 eingef374hrten Strafrahmen des 247 30a Abs. 3 5 - 5 - BtMG ausgegangen ist, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-ren vorsieht. Bei der Bemessung der Einzelstrafen f374r die vor dem 23. Juli 2009 begangenen Straftaten in den F344llen II. 1 bis 3, 5, 6 und 8 ist jedoch der bis zum 22. Juli 2009 geltende Strafrahmen des 247 30a Abs. 3 BtMG in der Fassung vom 28. Oktober 1994 zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Mona-ten bis zu f374nf Jahren vorsah, 247 2 Abs. 1 und 3 StGB. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Einzelstrafen in den genannten F344llen niedriger ausge-fallen w344ren, wenn das Landgericht erkannt h344tte, dass der Gesetzgeber die Obergrenze f374r minder schwere F344lle gem344337 247 30a Abs. 3 BtMG erst w344hrend des Tatzeitraums verdoppelt hat. Die verh344ngten Einzelstrafen in den F344llen II. 1 bis 3, 5, 6 und 8 sowie die verh344ngte Gesamtstrafe sind daher betreffend den Angeklagten A. aufzuheben. 2. Gem344337 247 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung der Einzelstrafen in den F344llen II. 2, 3, 5, 6 und 8 und des Gesamtstrafenausspruchs auch auf den in-soweit als Mitt344ter verurteilten nicht revidierenden Mitangeklagten A. A. zu erstrecken. 6 3. Hinsichtlich des Angeklagten E. M. f374hrt die auf die Sachr374ge gebotene umfassende 334berpr374fung des Urteils zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung im Fall II. 12 wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Wird neben dem hier von dem Angeklagten E. M. verwirklichten Merkmal des bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge auch das der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge erf374llt, verbindet das Handel-treiben die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgen-den Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGH BtMG 247 30a Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2010, 216). 7 - 6 - Der Senat setzt gem344337 247 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall II. 12 auf die gesetzliche Mindeststrafe des 247 30a Abs. 1 BtMG von f374nf Jahren fest. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei Ber374cksichtigung der um sechs Monate herabgesetzten Einzelstrafe im Fall II. 12 eine niedrigere Ge-samtstrafe verh344ngt h344tte. 8 Der geringf374gige Erfolg der Revision des Angeklagten E. M. rechtfertigt es nicht, diesen teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 9 Rissing-van Saan Appl Schmitt Eschelbach Ott
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