BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 610/11 vom 31 . Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Mai 2012 in der Sitzung am 3 1 . Mai 201 2 , an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, der Angeklagte in Person - in der Verhandlung - , Justizangest ellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. September 2011 mit den Fest - stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, einen am Amtsgericht tätigen Richter auf Probe, vom Vorwurf einer Rechtsbeugung in Tateinheit mit Auss a- geerpressung freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Rev i- sion der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Die gerichtlich zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, als Strafr ichter im Rahmen einer Hauptverhandlung den dort den Tatvorwurf b e- streitenden Angeklagten durch gesetzlich nicht vorgesehene Maßnahmen zu einem Geständnis gebracht und dadurch unter bewusstem und willkürlichem Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Rech tsstaats und der Mensche n- 1 2 - 4 - würde dessen Rechtsstellung erheblich verschlechtert zu haben. Dies sei dadurch geschehen, dass der Angeklagte die Hauptverhandlung unterbrochen und den Angeklagten in diesem Verfahren veranlasst habe, ihm zu folgen. Er habe sich m it ihm sodann zu den Gewahrsamszellen begeben und ihn dort au f- gefordert, sich in eine der später verriegelten Zellen zu begeben. Dort habe di e- ser eine Zeitlang bleiben müssen, bevor er sie wieder habe verlassen dürfen. Aufgrund dieser Umstände habe er sich entschlossen , wie später geschehen, ein Geständnis abzulegen. Mit der nachfolgenden Verurteilung sei auch eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des damaligen Angeklagten eingetreten. 1. Das Landgericht hat dazu im Einzelnen folgende Festst ellungen g e- troffen: Der Angeklagte wurde zum 2. März 2009 als Richter auf Probe beim Amtsgericht E . eingestellt und dort als Strafrichter verwendet. Eine W o- che später ging beim Amtsgericht hinsichtlich eines vom Vorgänger des Ang e- klagten erlass enen Strafbefeh ls über 40 Tagessätze zu je 10 i- onismus der Einspruch des Beschuldigten D . ei n. Dieses Schreiben war mehrdeutig, was den Umfang des eingelegten Einspruchs anbelangt. Der A n- geklagte teilte dem Beschuldigten D . daraufhin mit, er sehe in dessen Schreiben lediglic h einen Einspruch gegen die Strafhöhe, so dass nur hierüber zu verhandeln sei. Gleichzeitig teilte er ihm mit, dass sich ein Gutachter an ihn wenden würde, mit dem er zusammenarbeiten müsse. Hintergrund war ein Au f- trag des Angeklagten an einen Sachverständ igen zur Prüfung, ob bei dem B e- schuldigten, der in der Vergangenheit einschlägig auffällig geworden war, die Voraussetzungen nach §§ 20, 21 StGB bzw. § 63 StGB vorlägen. 3 4 - 5 - Am 25. Juni 2009 ging das Gutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, bei dem Beschuldi gten D . , der behandlungsbedürftig sei, lägen angesichts einer sexuellen Präferenzstörung die Voraussetzungen einer erheblich vermi n- derten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor. Der Angeklagte regte nunme hr bei der Staatsanwaltschaft - auch um die nich t unerheblichen Kosten für das ersta t- tete Gutachten von dem Beschuldigten fernzuhalten - die Einstellung des Ve r- fah rens nach § 153a StPO an, was diese allerdings ablehnte. Daraufhin b e- stimmte er Termin z ur Hauptverhandlung auf den 28. August 2009, wobei er hierzu den Sachverständigen lud. Die ursprünglich vorgesehene Zeugenladung strich der Angeklagte aufgrund des seiner Ansicht nach nur beschränkten Strafbefehlseinspruchs noch beim Ausfüllen der Ladungsverfügung wieder. Einen Tag vor dem Hauptverhandlung stermin lud der Angeklagte den Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Sitzungs vertreter der Staatsa n- waltschaft wieder ab, da aus seiner Sicht der Vorwurf hinreichend geklärt sei und weitere Kosten vermieden werden sollten. Bei einem Telefonat mit dem Sta atsanwalt teilte er diesem weiter mit, angesichts der schon entstandenen Kosten sei eine Geldstrafe wenig sinnvoll, in erster Linie komme eine Verwa r- nung mit Strafvorbehalt unter einer Therapieauflage für den Angeklagten D . in Betracht. Dazu war er nach weiterer Terminsvorbereitung en t- schlossen. In der Hauptverhandlung am 28. August 2009 verlas Staatsanwalt B . den Strafbefehl. Anschließend stellte der Angeklagte fest, dass D . rech t- ze i tig Einspruch eingelegt habe. Über die Re i chwei te des Einspruchs wurde nicht gesprochen. Der Angeklagte belehrte D . , dass es ihm freistehe, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, woraufhin di e- ser Angaben machte und dabei bei seiner bisherigen Einlassung blieb, nicht vors ätzlich gehandelt zu haben. Staatsanwalt B . , der in Unkenntnis des Ei n- 5 6 7 - 6 - spruchsschreibens von einem unbeschränkten Einspruch ausging, glaubte ihm dies nicht und forderte ihn auf, ein ehrliches Geständnis, das sich strafmildernd auswirke, abzulegen. Nac h kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde das eingeholte Gutachten auszugsweise verlesen und erläutert. D . blieb bei seiner bestreitenden Einlassung, worauf der Angeklagte ihn immer intens i- ver befragte und bohrende Fragen auch über den ange klagten Sachverhalt hi n- aus stellte. Bei einer angespannten Stimmung im Saal wurde D . immer unsicherer und ängstlicher, blieb aber gleichwohl bei seiner Darstellung. Der Angeklagte versuchte mit wechselndem Auftreten und wechselnder Stimmung gegenüb er dem damaligen Angeklagten D . , diesen zur Abgabe eines Geständnisses zu veranlassen. Der Versuch von Staatsanwalt B . , die B e- fragung durch den Angeklagten zu beenden, scheiterte. Der Angeklagte setzte sie - immer lauter werdend - fort und war mittlerweile sichtbar genervt und au f- gebracht. Er äußerte sich dabei gegenüber dem damaligen Angeklagten D . , dass eine stationäre Psychotherapie noch das harmloseste sei, was ihm passieren könne. Wenn er ins Gefängnis komme, sei alles noch vie l schlimmer, er solle also endlich die Wahrheit sagen. Wenn er einer psychiatr i- schen Behandlung zustimme, könne ihn dies vor späteren Verfahren bewahren und er könne so eine Gefängnisstrafe vermeiden. Als auch dies aus Sicht des Angeklagten nicht zum Erf olg führte, sprang er plötzlich mit den Worten auf: " Sie kommen jetzt mit, ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann " . Der Angeklagte verließ mit dem mittlerweile vol l- kommen eingeschüchterten D . den Sitzungssaal, ohne den anderen Ve r- fahren sbeteiligten mitzuteilen, was er vorhatte . Er ging zunächst zur Wach t- meisterei und anschließend - begleitet von einem Wachtmeister - in den G e- wahrsam in den Keller des Amtsgerichts. Dort forderte er D. auf, eine der drei Zellen zu betreten, was diese r ohne jeden Widerstand tat, wobei er fragte, ob er das WC in der Zelle benutzen dürfe. Der Angeklagte erwiderte, er werde 8 - 7 - die Zellentür schließen, aber nicht verschließen. D . solle einen Einblick gewinnen, wie es in so einer Zelle sei. Er, der Ang eklagte, entscheide, wann D . wieder rauskommen könne, dann werde die Verhandlung fortgesetzt und er solle ehrlich sein. Er könne auch schreien, wenn er vorher herausgela s- sen werden wolle. Die Toilette in der Zelle dürfe er nicht benutzen. Dements prechend wurde D . , der nach wie vor große Angst hatte, in der Zelle eingeschlossen. Dort fasste er den Entschluss, nunmehr alles z u- zugeben, wobei er davon ausging, dass er die Zelle auch unabhängig von e i- nem Geständnis wieder verlassen dürfe. Nac h etwa 20 Sekunden wurde die Zellentür wieder geöffnet, D . verließ die Zelle und kehrte mit dem Ang e- kla g ten - nachdem er noch die Toilette im Erdgeschoss aufgesucht hatte - in den Sitzungssaal zurück. Dort wurde die Hauptverhandlung - ohne weitere E r- klärung oder Nachfrage der anderen Verfahrensbeteiligten - fortgesetzt. D . legte sofort nach Fortsetzung der Verhandlung ein Geständnis ab und bekundete seine Bereitschaft, an einer Therapie teilzunehmen. Nach einer sich anschließenden Diskus sion über die Kosten einer solchen Therapie wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Staatsanwalt B . beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 10 dies mit der Auflage, an einer ambulanten Therapie teilzune hmen. Der Angeklagte verkündete entsprechend dem staatsanwaltschaftlichen Antrag ein Urteil, wobei die Tagessatzhöhe lediglich 7 Bewährungsbeschlusses wurde D . die Weisung erteilt, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rech tskraft des Urteils in eine ambulante Therapie zu b e- geben. Anschließend belehrte der Angeklagte D . über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sowohl D . wie auch S taatsanwalt B . , der 9 10 11 - 8 - gegenüber dem Angeklagten D . später meinte, die Sache sei für ihn mit der Rechtskraft günstig ausgegangen, verzichteten noch in der Hauptverhan d- lung auf Rechtsmittel. Der Angeklagte fertigte das schriftliche Urteil am 25. September 2009, wobei er in den Urteilsgründen weder den Strafbefehl noch den Einspruch erwähnte, vielmehr ein vollumfängliches Strafurteil schrieb. Durch sein gesamtes Verhalten wollte der Angeklagte ein Geständnis des damaligen Angeklagten D . erzwingen. Ziel war es dabei, das Verfa h- ren zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen, wobei er im Urteil eine Ve r- warnung mit Strafvorbehalt aussprechen und D . die Teilnahme an einer Therapie auferlegen wollte. Nicht festgestellt wurde, dass der Angeklagte durch das Erzwingen des Geständnisses bewusst einen unrechtmäßigen prozessu a- len Nachteil für D . bzw. eine falsche Entscheidung zu dessen Lasten he r- beiführen wollte, da er - nicht widerlegbar - davon ausgegangen sei, dass der Strafbefehl aufgrund des bloßen Strafmaßeinspruchs im Schuldspruch bereits rechtskräftig, ein Geständnis für die Verurteilung also gar nicht mehr notwendig war. 2. Deshalb fehlte es nach Ansicht der Strafkammer beim Angeklagten am erforderlichen Vorsatz einer objek tiv gegebenen Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Aus diesem Grund und mit Blick auf die Sperrwirkung des § 339 StGB sprach sie den Angeklagten frei. II. Der Freispruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Die B e- weiswürdigung des Landgerichts unte rliegt durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. 12 13 14 - 9 - 1. Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisau f- nahme das Tatgericht. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revis i- onsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Bew eiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr. ; vgl. Senat, NStZ 2010, 102, 103 mwN). 2. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Die Beweiswürdigung hinsich t- lich des vom Tatgericht verneinten Rechtsbeugungsvorsatzes ist lückenhaft. Es mag dahinstehen, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil der Tatric h- ter - worauf der Generalbundesanwalt vor allem in seiner Begründung des Rechtsmittels abstellt - bei seiner Annahme, der Angeklagte sei von e inem b e- schränkten Einspruch des D . ausgegangen und habe deshalb mit der Erzwingung des Geständnisses keinen unrechtmäßigen prozessualen Nachteil für diesen herbeiführen wollen, keine erschöpfende (und widerspruchsfreie) Würdigung der Beweise vorg enommen hat. Jedenfalls fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der nach den Feststellungen in Betracht kommenden Möglichkeit, der Angeklagte habe nicht nur ein Geständnis des D . , so n- dern auch einen Rechtsmittelverzicht sowie eine Einwilligun g in eine Therapi e- weisung und insoweit die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils a n- gestrebt und damit vorsätzlich gehandelt. 15 16 17 - 10 - Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte in mehrfacher Weise objektives Verfahrensrecht in erheblicher Wei se verletzt, indem er den Beschuldigten D . hinsichtlich offenkundig von vornherein nicht in Betracht kommender Rechtsfolgen (stationäre Psychotherapie, Freiheitsstrafe ohne B e- währung) täuschte, um ihm Angst zu machen, und dies durch das zwang swei se Einsperren in eine Gewahrsamszelle entsprechend unterstrich. Dadurch hat er in grob rechtsstaatswidriger Weise nicht nur das Geständnis des D . b e- wirkt, sondern letztlich auch erreicht, dass dieser in eine ambulante Therapie einwilligte und auf Re chtsmittel gegen die ergangenen Entscheidungen verzic h- tete ; er hat so die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils für den B e- schuldigten D . geschaffen. Das Vorgehen des Angeklagten war dabei nicht nur davon bestimmt, dem Beschuldigten D . Angst zu machen, um ihn zu einem Geständnis zu zwingen. Sein Ziel war es auch, das Verfahren unbedingt in der Hauptverhan d- lung zu einem rechtskräfti gen Abschluss zu bringen (UA S. 16). Bei einer so l- chen Vorstellung des Angeklagten hätte sich das Landger icht - auch wenn es von der Annahme des Angeklagten, der Einspruch sei nur beschränkt eingelegt, ausgegangen ist - mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht das g e- samte prozessuale Vorgehen des Angeklagten, das schließlich in das Einspe r- ren des dama ligen Angeklagten D . in einer Gewahrsamszelle mündete, seinen Grund auch in der " Fixierung des Angeklagten auf einen rechtskräftigen Verfahrensabschluss " (UA S. 29) gehabt haben könnte. In diesem Fall läge der dem Angeklagten objektiv anzulastende R echtsbeugungsverstoß in dem durch unzulässige Mittel erwirkten Rechtsmittelverzicht, der in dem Verlust der Rechtsmittelbefugnis gegen ein prozessordnungswidrig zustande gekommenes Urteil ohne Weiteres eine Benachteiligung des D . bedeuten würde. Ob der Angeklagte insoweit das Bewusstsein hatte, diesen auch zu einem (spät e- ren) Rechtsmittelverzicht veranlassen zu können, oder ob er, als er nach U r- 18 19 - 11 - teilsverkündung den Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung ansprach, zumindest die Vorstellung hat te, dass der Verzicht (auch) auf das fortwirkende unrechtmäßige Vorgehen zurückzuführen sei , hat das Landgericht - obwohl sich dies aufgedrängt hätte - nicht erörtert. Schließlich hätte sich das Landgericht auch der Überlegung stellen mü s- sen, ob die irr eführende Einflussnahme auf den Beschuldigten D . mit dessen anschließendem Einsperren in der Gewahrsamszelle nicht auch von der Vorstellung des Angeklagten bestimmt gewesen sein könnte, hierdurch dessen Einwilligung in eine ambulante Therapie zu erlangen. Dafür könnte immerhin sprechen, dass er unmittelbar vor dem Verlassen des Gerichtssaals den B e- schuldigten noch dazu drängte, Therapieeinsicht zu zeigen und einer psychia t- rischen Behandlung zuzustimmen (UA S. 12), und dass zudem auch die Anor d- nung einer entsprechenden Therapieweisung Teil der von dem Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung ins Auge gefassten Rechtsfolgen war . Ins o- weit könnte der durch den Verfahrensverstoß bewirkte Nachteil des Beschuldi g- ten D . in der Erteilung eine r Einwilligung zu der Therapieweisung liegen, die zwar nach dem Gesetz nicht erforderli ch war (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. , § 56c R n. 12), aber jedenfalls von ihm als faktische Voraussetzung für die A n- ordnung (und Durchführung) einer ihn beschwerenden en tsprechenden We i- sung angesehen wurde . 20 - 12 - 3. Dies führt zur Aufhebung des Freispruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Strafk ammer des Landgerichts. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott 21
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