BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 610/12 vom 23. April 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführe rs am 23. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Erfurt vom 3. August 2012 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) im Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgrü nde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wi rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " besonders schwerer rä u- berischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit rä uberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpre s- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzl i- 1 - 3 - cher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefähr licher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung " zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Bes chlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tat vom 19. Dezember 2012) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei Mittätern ist die Strafe für jeden einzelnen Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld, d.h. dem jeweils ihm zurechenbaren Erfolgs - und Handlungsunwert, zu bestimmen. Eine Zurechnung von Strafschärfungsgründen findet nicht statt; sie sind nur bei den Mittätern zu berücksichtig en, in deren Person sie vorliegen. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat bei der Strafzumessung, soweit sie die dem Angeklagten über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnete versuchte räuberische Erpressung des früheren Mitangeklagten A . betrifft, au s- schließlich auf Gesichtspunkte abgestellt, die den früheren Mitangeklagten A . betreffen. So hat die Strafkammer etwa strafschärfend berücksic h- tigt, dass der Mita ngeklagte A . das Geschehen maßgeblich geleitet und gefördert hat; die Annahme eines minderschweren Falls hat sie mit Rücksicht auf eine Abwägung der für und wider den Mita ngeklagten A . sprechenden Umstände verneint. Dies lässt - worauf der Generalbu ndesanwalt zutreffend hinweist - besorgen, dass das Landgericht recht sfehlerhaft dem Angeklagten auch solche erschwerenden Gesichtspunkte zur Last legt, die allein dem Mi t- a ngeklagten A . vorzuwerfen sind. 2 3 - 4 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Hö he der Einzelstrafe im Fall II. 3. ( zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) auf dem Rechtsfehler beruht. Dies hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 4
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