BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 610/13 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 gemäß § 206 a StPO beschloss en: 1. Das V erfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angekla g- ten auf die Staatskasse abgesehen. Gründe: Das Verfahren war nach § 206 a StPO einzustellen, nachdem der Ang e- klagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013 ver storben ist (BGHSt 45, 108). 1 - 3 - Die Kos tenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Soweit nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser, dass das Rechtsmittel des Angeklagten ledi glich im Strafausspruch Erfolg g e- habt hätte. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 2
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