BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/05 vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 15. Juni 2005 in dieser Sache enthält ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Beschlußformel wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Koblenz vom 22. Dezember 2004" die Worte "Frankfurt am Main vom 27. Juli 2004" treten. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
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