BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit ver-suchtem Mord in sieben tateinheitlich zusammentreffenden F344llen sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tat-einheit mit versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentref-fenden F344llen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes be-merkt der Senat: 1 Zum Zeitpunkt der n344chtlichen Brandlegung hielten sich - womit der An-geklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteils-formel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.). 2 - 3 - 2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Der gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des 247 211 StGB betr344gt drei (nicht f374nf) bis 15 Jahre. Gleichwohl k366nnen die verh344ngten Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese f374r angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO erachtet. 3 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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