BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/08 vom 26. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Stra-fe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die allein erhobene Verfahrensr374ge gen374gt - weil nicht n344her begr374ndet - nicht den Formerfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzul344ssig- 2 - 3 - keit der Verfahrensr374ge f374hrt, da die Sachr374ge nicht erhoben ist, zur Unzul344s-sigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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