BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/09 vom 3. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 3. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 2. Juli 2008 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld f374r alle drei Ange-klagte st366337t angesichts der nur eingeschr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374f-barkeit der tatrichterlichen Wertung (vgl. BGHSt 48, 360, 370; Fischer StGB 56. Aufl. 247 57 a Rdn. 14, 27) noch nicht auf durchgreifende rechtliche Beden-ken; bei einem mit hoher krimineller Energie und in professioneller Weise ver-374bten Auftragsmord mit direkter oder indirekter Beteiligung von drei Personen - 3 - Umst344nde von Gewicht im Sinne des 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzu-nehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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