BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 611/10 vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Strafausspruch dahin erg344nzt, dass die in dieser Sache in Polen er-littene Auslieferungshaft auf die verh344ngte Freiheitsstrafe im Ma337stab 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das pauschale Vorbringen des Angeklagten zu den Haftbedingungen in Polen gibt keinen Anlass, von einem anderen Anrechnungsma337stab als 1:1 auszugehen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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