BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 611/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2012 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Koblenz vom 5. August 2011 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes, des Mordes in Ta t- einheit mit versuchtem Mord in zwei Fä llen, mit Freiheitsbe - raubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit versuchter besonders schwerer Brand - stiftung in zwei Fällen schuldig ist. Die weit ergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mord es und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit Brand - stiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit besonders schwerer Brandstiftung 1 - 3 - in zw ei Fällen zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vol l- endeter Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 bis 306c StGB nicht. Die ve r- suchte Brandstiftung mit Todesfolge zum Nachteil von D . K . ist im Tenor als " be sonders schwer" zu bezeichnen, da der Angeklagte, als er sich entschloss, die Wohnung in Brand zu setzen, in der Abs icht gehandelt hat, den Mord a n G . K . zu verdecken (§ 306c i . V . m . 306b Abs. 2 Nr. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung kein en Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass die Strafk ammer hinsichtlich der Fests tellung der besond e- ren Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie ihrer Entscheidung den geänderten Schul d- spruch zugrunde gelegt hätte. 2 3 - 4 - Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostentei lung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann Fischer Appl Schmitt Ott 4
Full & Egal Universal Law Academy