BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/12 vom 2 8 . Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General - bundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 2 8 . Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Griechenland erlittene Auslief erungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar verstößt es in der Regel gegen das D oppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklag te mit direktem T ö- tungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet w ird (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S /S/W - StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter - wie hier festgestellt - absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist - 3 - es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführ ung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötung s- handlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität stra f- schärfend zu berücksichtigen. Ernemann Fischer Appl Schmitt Eschel bach
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