BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/12 vom 20. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ge gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückge - wiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer, der auch die vors chriftswidrige Besetzung des 2. Strafsenates gerügt hat, macht geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräu m- ten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entschei dungen durch einen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck besti m- men lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen: Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/11) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausg e- setzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitze n- den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverte i- lungspl an des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe 1 2 - 3 - (anders die Spruchgruppe 1 des 2. Strafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar 2012 2 StR 482/11). Am 8. Februar 2012 habe gleichwohl jene Spruchgruppe, die sich im Hinblick auf den Senat svorsitz nicht für gesetzmäßig besetzt geha l- ten habe, in demselben Verfahren durch Urteil in der Sache entschieden. Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Verhandlung über di e Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senat es Einfluss genommen zu haben. Der B e- schwerdeführer müsse deshalb befürchten, dass diese mit den Grundlagen des juristischen Denkens nicht v ereinbare Handlungsweise nur auf einer Druckau s- übung durch das Präsidium beruhe, sich mithin die abgelehnten Richter in einer rechtlichen Frage von ihrem Präsidium erfolgreich unter Druck hätten setzen lassen und so ihre Unabhängigkeit selbst aufgegeben hä tten. Der Beschwerd e- führer müsse auch befürchten, dass Richter, die bereits einmal hierzu bereit gewesen seien, sich auch weiterhin dem durch das Präsidium ausgeübten Druck beugen würden. II. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparte i- lichkeit ein es Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist ei n- fachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrecht lichen Prinzipien des gesetzl i- chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für 3 4 - 4 - Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG - 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 mwN; - 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfe r tigt, wenn ein am Verfa hren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller U m stände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGHSt 24, 336, 338; Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 R n. 8 mwN ). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung e i- nes Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinbli ck auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Ve r- fahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahren s übergreifenden General ablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorges e hen ist (BVerfG - 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996). 2. Nach diesen Maßstäben sind die Ablehnungsgesuche gegen den Vo r- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesger ichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl als unbegründet z u- rückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat bei vernünftiger Würdigung aller U m- stände, unter besonderer Berücksichtigung der Gründe der Entscheidung vom 8. Februar 2012, keinen Anlass, an der Unab hängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Unerheblich ist der von einem der abgelehnten Richter in seiner dienstl i- chen Erklärung aus seiner subjektiven Wahrnehmung geschilderte Ablauf se i- ner Anhörung am 18. Januar 2012 vor dem Präsidium. Ebenso kann dahinst e- hen, ob ansonsten durch das Präsidium - wie ein anderer abgelehnter Richter, der am 18. Januar 2012 nicht angehört wurde, dienstlich erklärt hat - nach se i- nem subjektiven Eindruck und Empfinden ein hoher Druck aufgebaut wurde , die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates zu ihrer Besetzung aufzug e- ben. Weiterer Aufklärung, etwa durch Anhörung der Mitglieder des Präsidiums, 5 6 - 5 - bedarf es daher nicht. Selbst wenn die Behauptung, das Präsidium - das, mit Ausnahme des Präsidenten, aus von allen Richtern am Bundesgerichtshof g e- wählten Richter n am Bundesgerichtshof besteht - habe wie auch immer geart e- ten Druck auf die abgelehnten Richter ausgeübt, zutreffen sollte, bezog sich dieser Druck auch nach den dienstlichen Erklärungen der ab gelehnten Richter nicht etwa inhaltlich auf die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angekla g- ten, sondern ausschließlich darauf, dass de n bei der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates anhängigen Verfahren - also auch dem die Beschwerdeführer betreffenden - Fortgang gegeben wird. Eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter - od er den 2. Strafsenat insg e samt - ist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B e schluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12). Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter ergibt sich bei vernünftiger Würdigung auch nicht daraus, dass die Spruchgruppe 2 des Senates am 8. Februar 2012 durch Urteil - ande rs als noch am 11. Januar 2012 - i n der Sache entschieden hat, wobei aufgrund des Ber a- tungsgeheimnisses offen bleiben muss, welcher Richter wie abgestimmt hat. Nach den Gründen des Beschlusses vom 11. Januar 2012 ist die Revision s- hauptverhandlung deshalb ausgesetzt worden, um dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizufü h- ren (BA 19 f.). Nachdem das Präsidium des Bundesgerichtshofs in seiner En t- scheidung vom 18. Januar 2012 an der Geschäftsverteilung für den 2. Stra f- senat mit Vorsitzende m Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vo r- sitzendem festgehalten hat, hat der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die Rechtslage zu der Frage nicht eindeutig sei, ob ein Präsidiumsbeschluss zur G eschäftsverteilung rege l- mäßig bindend sei, mithin die Spruchkörper des Gerichts nicht befugt seien, im fachgerichtlichen Verfahren ihre Besetzung zu überprüfen. Mit Rücksicht d a- 7 - 6 - rauf, dass es andernfalls zu einem partiellen Stillstand der Rechtspflege käme, hat die Spruchgruppe 2 des Senates es für geboten gehalten, in allen bei ihr anhängigen Revisionen in der Sache zu entscheiden, auch wenn sie sich we i- terhin nicht für ordnungsgemäß besetzt hält. Der Senat hat dies mit dem rechtsstaatlichen Beschleunigungs gebot und dem Gebot der Rechtsschutzg e- währung begründet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zu La s- ten der Rechtsmittelführer gehen dürfe, dass das Präsidium des Bundesg e- richtshofs die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates nicht umg e- s etzt habe. Damit hat der Senat seiner Entscheidung unter Mitwirkung der abgeleh n- ten Richter aus der Verfassung abgeleitete Prinzipien zugrunde gelegt, die g e- währleisten sollen, dass über die Revision eines Angeklagten zügig und ohne unangemessene Verzög erung entschieden wird. Die die Entscheidung im E r- gebnis leitenden Verfassungsgrundsätze wirken vor allem zu Gunsten des rechtssuchenden Bürgers; der Senat hat bei seiner Abwägung auch besti m- mend auf die Interessen der jeweiligen Rechtsmittelführer abgeste llt. Es liegt aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten fern, bei der gegebenen, von der b e- treffenden Spruchgruppe des Senats als unklar gewerteten Rechtslage und mit Rücksicht auf die für die Entscheidung angeführten, maßgeblich die Interessen der jeweilig en Revisionsführer in den Blick nehmenden Gründe, zu besorgen, dass die abgelehnten Richter ihm bei der Entscheidung seines konkreten Falles nicht mit der gebotenen Neutralität und Distanz gegenübertreten. Auch soweit es im Urteil vom 8. Februar 2012 he ißt, dass " die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG partiell zurückstehen " müsse und der Senat " nach der Entscheidung des Präsidiums gehalten " sei, " in seiner Meinung nach verfassungswidriger Besetzung zu entscheiden " , rechtfertigt dies bei v e r- nünftiger Würdigung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgeleh n- 8 9 - 7 - ten Richter. Die betreffenden Formulierungen sind - ungeachtet des auch an dieser Stelle wegen des Beratungsgeheimnisses offen bleibenden Absti m- mungsve rhaltens der einzelnen Richt er - erkennbar in den dargelegten arg u- mentativen Zusammenhang des Urteils eingebettet. Sie beschreiben insofern lediglich die Konsequenz, mit Rücksicht auf die in der konkreten Situation als höherrangig bewerteten Gebote der Beschleunigung und der Rechtssc hutzg e- währung in der Sache zu entscheiden, obwohl sich die Spruchgruppe 2 des Senats nicht für ordnungsgemäß besetzt hält. Schließlich ist auch im Übrigen nichts dafür erkennbar oder vorgetragen, dass jenseits der Besetzungsfrage in der Sache selbst ein Grund vorliegen könnte, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigt. Dies gilt insbesondere für die von zwei der abgelehnten Richter b e- haupteten und von einem Richter zum Gegenstand eines Antrags an das Ric h- terdienstgeri cht gemachten Umstände der Einsichtnahme in Verfahrensakten durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, zumal der Angeklagte selbst daraus keinen Befangenheitsgrund herleitet. Appl Franke Schmitt Mutzbauer Quentin 10
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