BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. August 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els, an eine andere als Schwurg e- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verdeckungsmordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen befand sich die Ang eklagte in einer finanziell angespannten Lage. A m 12. November 2012 hielt sie sich in der Wohnung ihre r 87jährigen Hausmitbewohnerin M . U . auf. Dort kam es zu ein er Auseinandersetzung, weil die Wohnungsinhaberin sie bei einem Diebstahlsve r- such überraschte. Um die Aufdeckung der Tat zu verhindern, würgte die Ang e- klagte ihr Opfer und tötete es schließlich mit 45 Messerstichen. Anschließend verließ s ie zumindest mit d em Portemonnaie des Opfers die Wohnung, ohne 1 2 - 3 - diese nach weiteren Wertgegenständen zu durchsuchen. Noch am selben Tag veräußerte s ie in einem Juweliergeschäft zwei Schmuckstücke aus Gold. O b der Schmuck zuvor dem Opfer gehört hatte, konnte nicht aufgeklärt werden. II. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verdeckungsmord hält rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand. Soweit der Generalbundesanwalt bereits Bedenken gegen die von der Strafkammer angenommene (Allein)täterschaft de r Angeklagten hat, kommt es h ierauf nicht an. Jedenfalls beruht die Annahme von Verdeckungsabsicht auf einer lückenhaften und damit nicht tragfähigen Beweiswürdigung : Die Strafkammer geht davon aus, dass der Tat ein Streit vorausgega n- gen sein muss, den die stets freundliche und hilf sbereite M . U . von sich aus nicht angefangen habe. Den Grund dafür müsse deshalb die Ang e- klagte geliefert haben. Bei lebensnaher Betrachtung verbleibe damit allein die Möglichkeit, dass das Opfer die Angeklagte bei einem (möglicherweise nur ve r- suchten) Eigentumsdelikt in ihrer Wohnung beobachtet habe. Dies sei die einzig plausible Erklärung für das Geschehen, zuma l bei Eintreffen der Polizei ein Portemonnaie der Getöteten nicht mehr auffindbar gewesen sei. Wie vom Generalbundesanwalt zutre ffend beanstandet, lässt die Stra f- kammer dabei die Möglichkeit unberücksichtigt, dass dem Streit z.B. das ve r- gebliche Ansinnen der Angeklagten vorausgegangen sein könnte , von M . U . Geld geliehen zu bekommen. Da die Wohnung nach der Tat n icht nach Stehlenswertem durchsucht und im Schlafzimmer noch ein Geldbetrag von 200 , liegt die Möglichkeit, dass sich ein Streitgesch e- hen auch ohne ein vorheriges versuchtes Eigentumsdelikt seitens der Ang e- 3 4 5 6 - 4 - klagten entwickelt h aben könnte , n i ch t s o fern, dass sie von vornherein au s- scheidet. Mit solche n, einer Verdeckungsabsicht entgegenstehenden alternat i- ven Gesche he nsabläufen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen mü s- sen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott
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