ECL I:DE:BGH:2017:280317B2STR61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/17 vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 11. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig i st; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande nen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Appl Zeng Bartel Wimmer Grube
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