ECLI:DE:BGH:2019:230419B2STR61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/19 vom 23. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werde- führer s und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag am 23. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 4. Oktober 2018 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufg ehoben, soweit das Landgericht von der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- ren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsent- scheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl agten ergeben. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei dem Angek lagten aufgrund sein es langjährigen übermäßigen Konsums von berauschenden Mit- teln (Kokain, Beruhigungsmittel) den für eine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt erforderlichen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB angenom- men . Sie hat jedoch einen symptoma tischen Zusammenhang zwischen d ies em Hang und den Anlasstaten verneint , da diese nicht in dem Hang, sondern in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wurzelten, so dass auch die bei dem Angeklagten gegebene Gefahr der Begehung zukünftiger Taten nicht auf sein em Hang , berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren , gründe, s ondern vielmehr in der dessen Persönlichkeitsstruktur liege. Der An- geklagte sei bereits seit seiner Jugend, unabhäng ig vom Drogenkonsum wie- derholt auch einschlägig del inquent geworden. Gegen den symptomati- schen Zusammenhang spreche ebenfalls, dass er die Tatbeute aus der ersten Anlasstat, ein em Wohnungseinbruch vom 14. Februar 2018 in K . , bei dem er gemeinsam mit seinem Mittäter 4.000 Bargeld sow ie Schmuck im Ges amtwert von weiteren 63.450 stahl , nicht unmittelbar in den Drogenkonsum umgesetzt habe. Den erbeuteten Schmuck habe er erst nach und nach in B . bei finanziellem Bedarf versetzt, so dass die Beute auch zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs gedie nt 2 3 4 - 4 - habe . Bei den weiteren Anlasstaten vom 8. März 2018 , einem vollendeten und einem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in K . , habe er noch über aus reichende finanzielle Mittel, auch zum Erwerb von Kokain, verfügt, so d ass eine finanzielle Not für die neuerlichen Taten nicht gegeben gewesen sei . b) Die Bewertung der Strafkammer, die Straftaten des Angeklagten wur- zelten unabhängig von dessen Drogensucht in seiner dissozialen Persönlich- keit, ein Zusammenhang zwischen Hang und Tat sei mithin nicht g egeben, ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. (1) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverände rtem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklag- te erhebliche rechtswidr ige Taten begangen hat. Dies liegt bei Delikten, die be- gangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu er- langen, nahe (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. Juni 2 018 2 StR 200/18, juris Rn. 4 ; BGH, Beschlü ss e vom 20. Febru ar 2018 3 StR 14/18, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2018 4 StR 622/17, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 20 17 1 StR 415/17, juris Rn. 12; vom 10. November 2015 1 StR 482/15, juris Rn. 17; vom 25. November 2015 1 StR 379/15, juris Rn. 8, jeweils mwN). D ies schließt indes die gegenteilige Feststellung im Einzelfall nicht aus . Inso- weit ist jedoch wie stets eine sogfältige und umfassende Analyse der kon- kreten Bedingungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13, juris Rn. 5 ff.). 5 6 - 5 - ( 2) Die nach diesen Maßstäben gebotene umfassende W ürdigung sämt- licher festgestellter Umstände lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die von der Stra fkammer vorgenommene Bewertung bleibt lückenhaft. (a) Zwar trifft es zu, dass der Angeklag te bereits seit seiner Jugend un- abhängig von seinem Drogenkonsum auch einschlägig delinquent gewor- den ist. Zudem spricht die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausdrücklich Tatausführung, mithin der Flug von B . nach K . zum Zwecke der Tat begehung am 8. März 2018 , das mehrfache Ü bernachten in einem Luxushotel, die hochprofessionelle Täterausstattung (DHL - Uniformen, Schraubendreher, Brecheisen und Endoskop - K amera) im gemieteten Täterfahrzeug , gegen die Typik einer Beschaffungstat. (b) Die Strafkammer hat jedoch maßgebliche Umstände, die für einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, Be- täubungsmittel im Übermaß zu konsumieren und den Anlasstaten streiten könn- ten, nicht in den Blic k genommen. Die Urteilsgründe setzen sich insbesondere nicht damit auseinander, dass der seit früher Jugend delinquente 35 - jährige Angeklagte nach einer in der Zeit vom 31. Mai 2011 bis zum 13. November 2012 erfolgreich durchgeführten ambulanten Drogent herapie mit Ausnahme eine r fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr bis in das Jahr 2017 straffrei lebte. Z u den neuerlichen Wohnungseinbruchsdiebstählen kam es erst, nachdem der Angeklagte im Jahr 2016 e ine n Drogenrückfall erlitten hatte . Die Straf kammer lässt zudem unerör- tert, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der letzten Vorverurteilung vom 16. November 2017 das durch die dort abgeurteilten Wohnungseinbruchs- 7 8 9 10 - 6 - taten erbeutete Geld verwendete, um Cannabis und Kokain zu kaufen und ei- nem droh enden Entzug zu entgehen. Die Strafkammer hat auch den aus dem Betäubungsmittelkonsum resul- tierenden erheblichen Finanzbedarf des Angeklagten nicht hinreichend in den Blick genommen . D enn nach den Feststellungen konsu mierte er bis zu seiner Festnah m e a m 8. März 2018 in immer kürzeren Zeitabständen immer mehr Kokain, zuletzt teilweise 10 g innerhalb von drei Tagen. Eine Deckung dieses erheblichen Finanzbedarfs (vgl. zum durchschnittlichen Kokainpre is Patzak in Körner/Patzak/Volkm er, BtMG, 9. Aufl., Stof fe, Rn. 109) erscheint ohne krimi- nelle Mittel angesichts der sonstigen Lebensumstände des Angeklagten, der von Arbeitslosengeld II und der Unterstützung seiner Mutter lebt e , kaum vor- stellbar. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Angeklagte die Tat- beute aus dem Wohnungseinbruch vom 14. . bei finan- ziellem Be re s Gewicht zu . D enn der Angeklagte und sein Mittäter erlösten jeder aus der Tat vom 14. Februar 2018 nach dem Ver- kauf des gestohlenen Schmucks insgesamt 7.000 , so dass das Unterbl e iben des vollständigen Verbrauch s dieses hohen Betrages bis zur nächsten Tat am 8. März 2018 angesichts der geringen Zeitspanne von lediglich drei Wochen auch bei einem erheblichen Finanzbedarf wenig darüber aussagt, aus welchen Mot iven der Angeklagte die neuerliche Tat beging . (3) Angesichts dessen belegen die Feststellungen der Kammer auch nicht den d er Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entgegenstehenden Schluss , dass auch bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung das Ausma ß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten nicht deutlich herabgesetzt wird ( vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. September 2011 3 StR 277/11, juris Rn. 10; vom 22. Sep- 11 12 - 7 - tember 1999 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomati- scher 2; vom 6. August 2002 4 StR 230/02, BGHR StGB § 64 Zusammen- hang, symptomatischer 4). 3. Über die Frage der Unterbringung des nach den Feststellungen thera- piewilligen Angeklagten in einer Entzie hungsanstalt muss deshal b, naheliegen- der Weise unter Zu ziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO), neu verhandelt und entschieden werden. Mit Blick auf die ver- hängte Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 4 StR 100/13, juris Rn. 9). Franke Krehl Me y- berg Grube Schmidt 13
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