BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 6/12 vom 18. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ger ichts Frankfurt am Main vom 17. August 2011 in den Fällen II. 22 und 26 mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht Frankf urt am Main hat den Angeklagten wegen Die b- s tahls in drei Fällen (Fälle II. 21 - 23) sow ie versuchten Betrugs (Fall II. 26) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersicht lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmitte l offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 1. Soweit das Landgeri cht den Angeklagten im Fall II. 22 wegen Die b- stahls verurteilt hat, hält dies rechtli cher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestand der Tatbeitrag des Ang e- klagten darin, dem gutgläubigen Spediteur auf Weisung des unbekannten Mit - täters " Sa . " bei Übergabe des Radladers am vereinbarten Treffpunkt i n V . gefälschte Papiere auszuhändigen und den Frachtbrief auszufüllen, nachdem der zugehörige Radlader bereits in der vorangegangenen Nacht von unbekannten Tätern in W . gestohlen worden war. Der Diebstahl war zum Zeitpunkt der Tathandlung des Angeklagten bereits beendet, da der Radlader aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts entfernt worden war und Rückholaktivitäten des Eigentümers nicht mehr zu erwart en waren (vgl. Fischer , StGB , 59. Aufl. , § 242 Rn. 54). Insoweit scheidet eine S trafbarkeit wegen einer Diebstahlstat des Angeklagten aus; die Beteiligung des Angeklagten könnte daher lediglich als Hehlerei in der Form der Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 4. Var. StGB) zu werten sein. Da der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Lan dgerichts aber nicht abschließend prüfen kann, ob sämtliche Voraussetzu n- gen der Hehlerei, insbesondere die subjektive Tatseite, vorliegen, sieht sich der Senat an einer S chuldspruchänderung gehindert. Dies führt zur Aufhebu ng der Verurteilung im Fall II. 2 2, wobei der neue Tatrichter auch zu prüfen haben wird, ob abweichend von den bisherigen Feststellungen eine Beteiligung des Ang e- klagten an der Vortat vorliegt. 2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs im Fall II. 26 begegnet rec htlichen Bedenken. Insoweit bestand der Tatbeitrag des Angeklagten darin, die von dem Mitangeklagten M . in betrügerischer A b- sicht angemieteten Baumaschinen zum Zwecke der Verschiebung in den Ba l- kan zu verladen. Die Betrugstat war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht bee n- det, da ein endgültiger Vermögensschaden noch nicht eingetreten war (vgl. Fischer , aaO , § 263 Rn. 201), so dass das Landgericht das Handeln des Ang e- 3 4 - 4 - klagten - insoweit zutreffend - als Beteiligung an der Betrugstat gewertet hat. Die ( bisherigen) Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen mi t- täterschaftlicher Beteiligung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Mittäterschaft vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichende s Tun nicht bloß fördern will, sondern sein Beitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Täti g- keit des anderen und dessen Tun als Ergänz ung seines eigenen Tatanteils wo l- len. Ob dies der Fall ist, ist in wertender Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, insbesondere des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft bzw . dem Wi l- len dazu (st. Rspr.; vgl. BG H, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11) zu beurteilen. Das Landgericht, das eine ausdrückliche Abgrenzung zwischen Täte r- schaft und Teilnahme nicht vorgenommen hat, hat weder einen gemeinsamen Willensentschlu ss noch eine Tatausführung im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagt en M . festgestellt. S o- weit es der Verurteilung des Angeklagten als Beteiligungshandlung allein das Verladen der Baumaschinen und damit lediglich einen untergeordneten Tatbe i- trag zugrunde gelegt hat, spricht auch dies gegen eine mittäterschaftliche Bete i- ligung des Angeklagten und für eine Ei nordnung der Tat lediglich als Beihilfe. Doch kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass weitergehend e Festste l- lungen zur Begründung täterschaftlichen Handelns getroffen werden können. Aus diesem Grund sieht der Senat von einer Schuldspruchänderung ab und hebt au ch die Verurteilung im Fall II. 26 insgesamt auf. 5 - 5 - 3. Die Aufhebung der Verurteilung de s Ange klagten in den Fällen II. 22 und 26 zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach 6
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