BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 612/07 vom 1. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas-sel vom 20. September 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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