BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 614/11 vom 28. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben , soweit die Unterbringung des A n- geklagten in einem psychiatrischen Krankenha us angeordnet worden ist . Davon ausgenommen bleiben die zu den recht s- widrigen Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen , die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird d ie weitergehende Revision verworfen . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Sachbeschäd i- gung und de s Diebstahls wegen Schuldunfähigkeit bei der Tat b egehung ( § 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet ( § 63 StGB). D ie auf die allgemeine Sachrüge gestützte 1 - 3 - Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Maßregel ausspruch . 1. Bei dem jetzt 31 Jahre alten A ngeklagten, der von 1995 bis 2004 vie l- fach u.a. wegen Körperverletzungsdelikten und räuberischer Erpressung veru r- teilt wurde, besteht eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Daneben leidet er an einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie, derentwegen er s eit 2008 mehr fach in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt wurde. Nach den zu de r Anlassta t getroffenen Feststellungen durchschlug der Angeklagte am Tattag in den frühen Morgenstunden alkoholisiert die Glasscheibe der Eingangstür e i- nes Mehrfamilienhauses. Im weiteren Verlauf öffnete er die beschädigte Tür, wobei er sich Schnittverletzungen zuzog, und begab sich ins Treppenhaus. An einer Wohnungstür entdeckte der Angeklagte einen von außen im Türschloss s tecken gelassenen Wohnungsschlüssel und nahm ihn an sich. Nachdem die Wohnungsinhaberin wenig später ihre Wohnung verlassen hatte, drang der A n- geklagte mit dem zuvor entwendeten Schlüssel in die Wohnung ein. Dort en t- wendete er diverse Gegenstände, die er a m nächsten Tag ins Haus zurüc k- brachte und in einem Kellerraum abstellte, wo sie sichergestellt werden kon n- ten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte infolge seiner schizophrenen Erkrankung zur Tat z e it im Zustand der Schuldunfähigk eit befand . 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme der Schuld un fähigkeit rechtlich keinen Bedenken. D er Maßregelausspruch kann g leichwohl nicht bestehen blei ben , weil die Strafkammer die für eine Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeit s- prognose nicht ausreichend begründet hat. 2 3 - 4 - Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine auße r- ordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten b e- gehen werde. § 63 StGB setzt hierfür voraus, da ss die Gefährlichkeit des Täters aus demjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anla sstat begründet. In soweit muss es sich um dieselbe Defektquelle ha n- deln. Nötig ist mithin ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt , da ss die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumi n- dest mitausgelöst worden ist und da ss auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGH NStZ 1991 , 528; NJW 1998, 2986, 2987; Fischer, StGB 59. Aufl. § 63 Rn. 14 mwN). Inwieweit vom Angeklagten erhebliche Taten zu erwarten sind als Folge derselben psychischen Störung, auf welche die Anlasstat zurückzuführen ist, lässt sich den Ausführungen des Landg erichts nicht klar entnehmen. Nach den Urteilsgründen ist das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, davon au s- gegangen, dass die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten au f- grund einer akuten Phase seiner schizophrenen Erkrankung bei Tatbegeh ung aufgehoben war (UA S. 8, 12, 13). Demgegenüber stellt das Landgericht für die Gefährlichkeitsprognose ausschlaggebend auch auf die dissoziale Persönlic h- keitsstörung des Angeklagten ab (UA S. 15, 16). Aufgrund dieser Störung habe er bereits vor seiner E rkrankung an einer Schizophrenie, die bei ihm das Deli n- quenzrisiko steigere, über eine hohe kriminelle Energie verfügt und zahlreiche Straftaten verübt. Bei seiner prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht weiter ber ücksichtigt, dass im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung der Schizophrenie zwar eine Remission dieser E r- krankung zu erwarten sei, die dissoziale Persönlichkeitsstörung jedoch bis auf 4 5 - 5 - weiteres bestehen bleiben werde, sodass für die Zukunft allein schon aufgrund dieser Persönlichkeitsanteile des Angeklagten weitere erhebliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen als sehr wahrscheinlich anzusehen seien. Mit di e- ser Begründung seine r Gefährlichkeitsprognose stützt sich das Landgericht maßgeblich auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten , die in der Anlasstat nach den Feststellungen indes keinen Ausdruck gefunden hat. Soweit das Landgericht im Hinblick auf die schizophrene Erkrankung des Angeklagten als Beleg für die hierdurch bedingte Gefährlichkeit auf in den ve r- gangenen Jahren wiederkehrende psychotische Dekompensationen verweist, die mit aggressivem straftatrelevanten Verhalten einhergegangen seien, en t- behren die Ausführungen einer hinreichenden Konkretisierung. In den Urteil s- gründen finden sich hierzu Hinweise lediglich für die Zeit der Unterbringung des Angeklagten in der psychiatrischen Klinik ab April 2011 (UA S. 11). Insofern können krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen Angehörige des Pflegepersonals b egangen werden, allerdings ohnehin nur ei n- ge schränkt Anlass für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein (BGH NStZ 1998, 405 ; 1999, 611, 612; NStZ - RR 2011, 202, 203) . 6 - 6 - 3. Die Anordnung der Unterbringung kann da nach keinen Bes tand h a- ben. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die fehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen zum äußeren Tatgeschehen jedoch nicht, so da ss s ie bestehen bleiben können ( § 3 53 Abs. 2 StPO ). Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach 7
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