BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 616/10 vom 14. April 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 263 Abs. 1 Zur Sc hadensfeststellung bei betrüger i s cher Kapitalerhöhung. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 - LG Köln in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de s anwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO b e schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e richts Köln vom 9. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgeh o ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 rechtlich z u- sa m menfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Ang e- klagte Ende der 1990er Jahre die Idee, durch den "Verkauf von Aktien" Geld für einen von ihm geplanten Windkraftpark zu gewinnen. Zu diesem Zweck erwarb er im Jahre 2001 die nicht börsennotierte, vermögenslose L . AG als Alleina k- 1 2 - 3 - tionär und wurde deren alleiniger Vorstand. Den Aufsichtsrat der L . AG b e rief er ab und ersetzte ihn durch ihm nahe s t ehende Personen. Auf Anraten eines Rechtsanwalts verschaffte sich der auf dem G e biet des Aktiengeschäfts völlig unerfahrene Angeklagte in der Folgezeit Geld von Anlegern, indem er mehrfach das Grundkapital der L . AG gegen Bareinlage im Wege der Ausgabe von Vorzugsaktien, t eils auch Inhaberaktien, erhöhte bzw. zu erhöhen vo r gab. Die Aktien ließ er in der Zeit vom 28. Januar 2002 bis 3. Januar 2005 zu jeweils unterschiedlichen Preisen durch Telefonverkäufer an Privatanleger ve r- treiben. Gegenstand des vorliegenden Verfahren s ist die Zeichnung von Aktien durch 17 Anleger, denen in 78 Fällen Aktien veräußert wurden. Hierbei verei n- nahmte die L . AG 8,258 Mio. entnahm der Angeklagte in seiner Funktion als Vorstan d der L . AG hiervon 7,74 Mio. für seine Vorstandstätigkeit und zahlte an die Telefonverkäufer Provisionen in Höhe von 12 % der jeweiligen Anlagesumme. Die meisten Anl e ger erhielten vor allem zu Beginn Divid endenzahlungen in zwei - bis fünfstelliger H ö he. b) Den Kapitalerhöhungen lagen nur am Anfang entsprechende B e- schlüsse der Hauptversammlung zugrunde (Kapitalerhöhungsbeschlüsse vom 7. November 2001, 8. März 2002 und 22. November 2002). Für zwei weitere K apitalerhöhungen in den Jahren 2003 und 2004 fehlten die notwendigen Kap i- talerhöhungsbeschlüsse. Lediglich die Durchführung der ersten Kapitalerh ö- hung vom 7. November 2001 wurde am 24. Se p tember 2002 mit einem Betrag von 1,547 Mio. Ei n tragung weiterer Kapitalerhöhungen unterblieb, da - was hierfür erforderlich gewesen wäre - die an die L . AG geleisteten Einlagezahlungen der Anleger dem Handelsregister aufgrund der Entna hmen des Angeklagten nicht nachg e- wiesen werden konnten. 3 4 - 4 - c) Der Angeklagte ließ in seiner Funktion als Vorstand einen umfangre i- chen Emissionsprospekt anfertigen, in dem er nicht nur die L . AG als ju n ges, im Aufbau b e findliches Immobilienunternehmen da rstellte, sondern auch auf die Möglichkeit des Totalverlu s tes des eingesetzten Kapitals hinwies. Mit dem Emissionsprospekt bzw. einem entsprechenden Kurzexposé warb der Ang e- klagte über die Telefonverkäufer für den Kauf von Vorzugsaktien der L . AG, dere n Börsengang er für die Jahre 2004/05 in Aussicht stellte. Den Emission s- prospekt passte der Angeklagte bei den jeweiligen Kapitalerhöhungen i n haltlich an. Ein operatives Geschäft entfaltete der Angeklagte zunächst nicht. Au f- grund gegen ihn gerichteter p olizeilicher Ermittlungen im Mai 2002 erkannte er jedoch die Notwendigkeit, gewisse Bemühu n gen hinsichtlich des prospektierten Börsengangs und des Immobilienerwerbs gegenüber den Anlegern darstellen zu können. Pläne des Angeklagten, den "Börsenmantel" der K . AG, die nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren von allen Verbindlichke i- ten bere i nigt war, zu übernehmen, scheiterten. Ende Dezember 2002 kam es zum einz i gen Immobilienerwerb der L . AG im Tatzeitraum, als diese 90 % der Ante ile der Fa. A . T . GmbH, die Eigentümerin dreier M . - Hotels war, übernahm. Den ratenweise zu z ahlenden Kaufpreis von 3,1 Mio. r- brachte die L . AG nur unvollständig, so dass die C . R . E . AG (ehemals K . AG) im Oktober 2004 die von der L . AG gehalt e nen Anteile an der A . T . GmbH erwarb. d) Nach Ablauf der Eintragung sfrist für die zweite Kapitalerhöhung vom 8. März 2002 war die L . AG am 31. März 2003 außerstande, den erforderl i- chen Bareinlagebetrag nachzuweisen. Infolge dessen entfiel die Wirkung der Zeichnungse r klärungen der Anleger, denen deshalb Rückzahlungsan sprüche gegen die L . AG in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen zustanden. 5 6 7 - 5 - Hierdurch wurde die L . AG zahlungsunfähig. Um eine Insolvenz der Gesel l- schaft zu verhindern, ließ der Angeklagte gleichwohl den Vertrieb von Vorzug s- aktien fortsetzen. I n den Zeichnung s scheinen der Anleger ließ er mit fiktiven Daten zwei weitere Kapitalerhöhungsbeschlüsse ausweisen, die tatsächlich nie g e fasst worden waren. e) In der Folge unterbreitete die Mehrheitseignerin der C . R . E . AG der L . AG ein bedingtes Übernahmeangebot, das letztlich nicht zustande kam. Gleichwohl ließ der Angeklagte weiterhin Anleger mit einer u n- mittelbar bevorstehenden Übernahme durch die C . R . E . AG we r- ben. Erst am 3. Januar 2005 stellte er s chließlich den telefonischen Aktienve r- kauf ein. f ) Am 2. Juni 2005 kam es zu einer Informationsveranstaltung, bei der den A n legern ein Tausch von L . - Aktien in Aktien einer Tochtergesellschaft der C . R . E . AG in Aussicht gestellt wurde. Tatsächlich wurde i h nen Mitte des Jahres 2006 gegen Rückgabe von L . - Vorzugsaktien im Ve r hältnis 3:2 Vorzugsaktien der amerikanischen Gesellschaft D.S. I . (DSI) angebote n. Im Gegenzug sollten mit der Übertragung der Aktien sämtliche A n sprüche gegen die L . AG abgegolten sein. Nähere Feststellungen zum wirtschaftlichen Hintergrund dieses Tauschangebots hat das Landgericht nicht getroffen. Nahezu alle Anleger, die sich verpflichten mussten, die Aktien der DSI mindestens 12 Monate zu halten, na h men das Angebot an. Zum Übertragungszeitpunkt betrug der Kurswert der DSI - Aktie 8,50 nach Ablauf der Haltefrist 2,50 Vergleichsweg einen erheblichen Anteil der geleisteten Anlagesummen z u rück. 2. Das Landgericht hat - ohne dies näher zu erläutern - Betrug in 78 rechtlich zusammentreffenden Fällen angenom men. Hierbei hat es dem Ang e- 8 9 10 - 6 - klagten die von den Telefonverkäufern vorgenommenen Täuschungshandlu n- gen mittäter schaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet. Hinsichtlich des Verm ö- gensschadens hat das Landgericht - auch ohne weitere Darlegung - zu Beginn des Tat zeitraums einen nicht näher bezifferten Vermögensgefährdungssch a- den, nach dem Scheitern des Ankaufs der A . T . - Anteile und Einzahlu n- gen der Anleger auf tatsächlich nicht gefasste Kapitalerhöhungsb e schlüsse einen tatsächlichen Vermögensschaden a n g enommen. II. Die Verurteilung wegen Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an der hinreichenden Feststellung eines Vermögenssch a dens. 1. a) Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverf ü- gung unmittelbar zu e iner nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaf t lichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, BGHSt 53, 199, 201 mwN). Maßgeblich ist der Zei t- punkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermö genswerts unmi t- telbar vor und nach der Ver fügung (BGHSt 30, 388 f.; BGH wistra 1993, 265; wistra 1995, 222; NStZ 1999, 353, 354; BGHSt 53, 199, 201). Bei der - hier vo r- liegenden - Konstellation eines B e truges durch Abschluss eines Vertrages ist der Vermöge nsvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bezi e hen (Eingehungsschaden). Zu vergleichen sind die wirtschaftlichen Werte der be i- derseitigen Vertrag s pflichten (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10). Ein Schaden liegt demnach vor, wenn die v on dem Getäuschten eing e- gangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gege n- leistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Verm ö- gensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (BGHSt 30, 388, 390). Zu b e- 11 12 - 7 - rücksichti gen ist beim Eingehen von Risikogeschäften dabei auch eine tä u- schungs - und irrtumsbedingte Verlustgefahr, die über die vertraglich zugrunde gelegte hinausgeht. Ein darin liegender Minderwert des im Synallagma Erlan g- ten ist unter wirtschaftlicher Betrachtun gsweise zu be werten (vgl. BGHSt 53, 198, 202 f.; zur Frage der Entbehrlichkeit des Begriffs des Gefährdungssch a- dens vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 263 Rn. 157 f.). Entsprechend der Rech t- sprechung des Bundesverfassung s gerichts (BVerfG, Beschl uss des 2. Senat s - 2 BvR 2559/08, NJW 2010, 3209, 3220) ist dieser Minderwert konkret festz u- stellen und ggf. unter Beauftragung eines Sachverständigen zur wirtschaftl i- chen Schadensfeststellung zu beziffern. Sofern genaue Feststellungen zur Ei n- schätzung dieses Risikos nic ht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu tre f- fen, um den dadurch bedingten Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelsatzes zu schätzen. Di e- ser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftl i- chen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materi a lisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungssch a den) und bemisst sich nach deren vollen wirtschaftlichen Wert, wenn die G egenleistung völlig ausbleibt bzw. nach der Differenz zwischen dem wir t schaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Beschl uss v om 7. D e zember 2010 - 3 StR 434/10). b) Gemessen daran i st nach den landgerichtlichen Feststellungen ein Vermögensschaden für Zeichnungen bis März 2003 ( anders ab April 2003; s. unten II.1.d) nicht hinreichend nachgewiesen. Für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe bei Abschluss der Zeichnungsverträge ein Sc haden eingetreten ist, ist der Wert der e r worbenen Vorzugsaktien der L . AG - zum jeweiligen Zeichnungszeitpunkt - maßgebend und dem jeweils zu zahlenden Kaufpreis gegenüberzustellen. Entsprach der Aktienwert dem Gegenwert des Kaufpre i- 13 - 8 - ses, liegt kein Schaden vor. Ob und ggf. in welcher Höhe die gezeichneten A k- tien zum Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnung tatsächlich e i nen wirtschaftlichen Wert hatten, lässt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, ob das Landgericht zutreffend von einem Schaden ausgegangen ist. Ein Schaden in Höhe der jeweiligen Anlagesumme - wovon das Landg e- richt trotz Annahme eines Vermögensgefährd ungsschadens offenbar ausgeht - besteht nur dann, wenn die Aktie zum jeweiligen Zeichn ungszeitpunkt wertlos war. Zu B e ginn des Tatzeitraums (Januar 2002) könnte dies der Fall gewesen sein, da die L . AG zunächst kein operatives Geschäft betrieb und die Div i- dendenzahlungen in erster Linie als Anreiz für den Erwerb weiterer Aktienpak e- te d ienten. Ob zu dieser Zeit unter Berücksichtigung der Angaben im Emiss i- onsprospekt ein Ertragswert des Unternehmens und damit eine sich daraus ergebende Werthaltigkeit der Aktie festgestellt we r den kann, erscheint deshalb zweifelhaft. Soweit aufgrund der da uernden Einzahlung von Anlagegeldern, die dem Handel s r e gister bei der Eintragung auch noch in Höhe von 1, 547 Mio. Jahr 2002 nachgewiesen werden konnten, Barvermögen der Gesellschaft vo r- handen war, könnte dies freilich gegen die vollständige Wertlosigkeit der g e- zeichneten Aktien sprechen. Zu bedenken ist allerdings auch, dass die durch Täuschung vera n lasste Zeichn ung von Aktien zur Anfangszeit mit den Fällen sog. Schneeball - Systeme vergleichbar sein könnte, bei denen Neu - Anlagen zumindest auch verwendet werden, um früheren Anlegern angebliche G e winne oder Zinsen auszuzahlen. Hier nimmt die Rechtsprechung ohne weite re Diff e- renzierung auch für die Erstanleger einen Schaden in Höhe des gesamten ei n- gezah l ten Kapitals an, da ihre Chance sich allein auf die Begehung weiterer Straftaten stütze und ihre Gewi n nerwartung daher von vornherein wertlos sei (vgl. BGHSt 53, 199, 2 04 f.; kritisch hierzu Fi scher StGB 58. Aufl. § 263 Rn. 130). 14 - 9 - Der Senat braucht dies hier nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ab Mai 2002 ist die Annahme einer vollständigen Wertlosigkeit der Anlage zumindest zweifelhaft. Zu diesem Zeitpunkt begann d ie L . AG - orientiert an den Pla n- vorgaben des Emissi onsprospekts - mit der Aufnahme eines Geschäftsb e- triebs, in dessen Folge es im Dezember 2002 zum Erwerb der Anteile an der A . T . GmbH kam. Daneben zahlte di e L . AG im August 2002 125 .000 . I . , im September 2002 1,3 Mio. . C . zum Zwecke der (letztlich allerdings gescheiterten) Übernahme des "Börse n mantels" der K . AG und erwarb im November 2002 Aktien der K . AG i m Wert von 185.000 . Hinzu kommt, dass die L . AG für die (vorüberg e- hende) Übernahme der A . T . - Anteile jedenfalls größere Teile des rate n- weise zu zahlenden Kaufpreises aufgebracht hat. Schließlich weisen die spät e- re Veräußerung der A . T . - GmbH - Anteile und die wirtschaftlich nicht n ä- her nachzuvollziehende Übernahme von werthaltigen DSI - Aktien mit dem d a- rauf erfol g ten Tausch von L . - Vorzugsaktien in DSI - Aktien darauf hin, dass die L . AG offenbar nicht ohne Wert war. Dies legt - auch wenn es sich dabei um nach der Zeichnung der Ak tien liegende Umstände handelt - nahe, dass jedenfalls ein vollständiger Wertverlust der L . - Aktie ab Mai 2002 nicht geg e- ben war. Das Landgericht hätte daher den Wert der Aktie (als Anteil an eine m zu bestimmenden Unternehmenswert) zum jeweiligen Zeichnungszeitpunkt ermi t- teln mü s sen, um unter Gegenüberstellung zu den jeweiligen Erwerbspreisen die erforderliche Saldierung vornehmen und die Schadenshöhe in jedem Ei n- zelfall konkret beziffern zu können . Es hätte dabei auch das - täuschungs - und irrtumsbedingt überhöhte - Risiko des Aktienerwerbs und den dadurch veru r- sachten Minderwert bewertend berüc k sichtigen müssen. Die Bewertung von Unternehmen bzw. Aktien erfordert zwar komplexe wirtschaftliche Anal ysen (vgl. hierzu etwa Großfeld Recht der Unterneh mensbewertung 6. Aufl. 15 16 - 10 - Rn. 202 ff.; Peemöller Praxishandbuch der Unternehmen s bewertung 3. Aufl. Rn. 201 ff.), insbesondere dann, wenn das Unternehmen - wie vor liegend der Fall - nicht börsennotiert ist und es sich um ein junges Unte r nehmen handelt (hierzu näher Peemöller aaO Rn. 601 ff.). Dies beruht insbesondere darauf, dass der Ertragswert eines Unternehmens auch in die Zukunft reichende En t- wicklungen, unter Berücksichtigung von Prospektangaben, erfasst (v gl. näher Großfeld aaO Rn. 982 ff.). Die Einschätzung von Risiken bei der Bewertung im Wirtschaftsl e ben ist jedoch kaufmännischer Alltag (vgl. im Zusammenhang mit der Bewertung von Ford e rungen BVerfG NJW 2010, 3209, 3219 f.; zu Anlagen auch BGHSt 53, 199, 203, jeweils mit weiteren Nachweisen ). Das Landgericht hätte sich deshalb sachverständiger Hilfe bedienen können, um unter Beac h- tung der gäng i gen betriebswirtschaftlichen Bewertungskriterien den Aktienwert in jedem der Einzelfälle feststellen zu kö n nen. c) Die Feststellungen tragen für die Zeit bis März 2003 auch hinsichtlich der Zahlung der Anlagegelder nicht die Annahme eines Vermögensschadens. Zwar ist es a b der 2. Kapitalerhöhung vom 8. März 2002, für die die Eintr a- gungsfrist am 31. März 2003 ablief , nicht mehr zu einer Eintragung in das Ha n- delsregister gekommen, so dass die Anleger keine Aktien erwarben. Erfolgt die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister nicht bis zum Ende der Eintragung sfrist, entfällt entsprechend § 158 Abs. 2 BGB d ie Wirkung der Zeichnung (BGH NJW 1 999, 1252, 1253; Hüffer AktG 9. Aufl. § 185 Rn . 14; Pei fer in MüKo AktG 2. Aufl. § 185 Rn. 25) mit der Folge, dass die Anleger ke i- ne Aktionärstellung erlangen und bereits gezahlte Anlagegelder zurückzug e- währen sind. Hätte der Angeklagte bereits bei der jeweiligen Zeichnung der A k- tien durch die Anleger die Vorstellung gehabt, dass es mangels fehlenden Nachweises gegenüber dem Registergericht nicht zur Eintragung in das Ha n- delsr e gister kommen könnte, wäre mit der täuschungsb edingten Zahlung der Anlagegelder angesichts eines in Kauf genommenen Entfallens der Gegenlei s- 1 7 - 11 - tung ein Schaden anzunehmen. Dahingehende Feststellu n gen lassen sich dem Urteil des Landgerichts jedoch nicht entnehmen. d) Dagegen dürfte die Annahme eines S chadens für die ab April 2003 gezeichneten Anlagen , bei denen der Angeklagte Kapitalerhöhungen vo r- täuschte, denen kein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung z u- grunde lag, im Erge b nis nicht zu beanstanden sein. Es kann dahinstehen, ob die Zeichnungs erklärungen der Anl e ger und die Annahme durch die L . AG vor diesem Hintergrund überhaupt zu wirksamen wechselseitigen Verpflichtu n- gen geführt ha ben (vgl. hierzu Hüffer AktG 9. Aufl. § 185 Rn. 27; Lutter in Kölner Komme n tar AktG 2. Aufl. § 185 Rn. 36; Peifer in MüKo AktG 3. Aufl. § 185 Rn. 62), die im Rahmen der Schadensfeststellung zu saldieren wären. Da der Angeklagte in den Zeichnungsscheinen fiktive Kapitalerhöhungsb e- schlüsse ang e geben hat und damit erkennbar von Anfang an nicht die Absicht hatte, wirks a me Kapitalerhöhungen durchzuführen, ist den Anlegern spätestens mit Erbringung der Zahlungen in dieser Höhe ein endgültiger Schaden entsta n- den. Sie hatten keine Aussicht, Aktionär zu werden, so dass ein Schaden in Höhe der jeweiligen Zeichnungssumme vorlag. Der den Anlegern zustehende Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Einlagen stellt insoweit keine unmittelbare Schadenskompensation, sondern lediglich einen möglichen Sch a- densausgleich dar, der die Annahme e i nes Schadens unberührt lässt. Aufgrund der landgerichtlichen Annahme tateinheitlicher Verknüpfung sämtlicher Betrugstaten unterliegt das Urteil jedoch insgesamt der Aufh e bung. 2. Der Senat weist darauf hin, dass die Verurteilung wegen einer Tat in 78 tateinheitlich zusammen treff enden Betrugsfällen rechtlichen Bedenken b e- gegnet. Das Landgericht hat übersehen, dass für jeden Beteiligten von Straft a- ten selbständig zu ermi tteln ist, ob Handlungseinheit oder - mehrheit gegeben 18 19 20 - 12 - ist. Maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrages od er seiner Tatbeitr ä- ge. Erfüllt ein Mittäter hinsich t lich aller oder einzelner Taten einer Deliktsserie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden T a t- beitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche Handlungseinheit vo r- liegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsu n ternehmen ist nicht geeignet, die Einzelde likte der Tatserie rechtl ich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGH NStZ 2010, 103). Erbringt d er Täter dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die se gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tatei n heitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbe i- trag z u einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich b e- gangen haben, ist demgege nüber ohne Bedeutung (st. Rspr. , vgl. BGHSt 49, 177, 182 ff.). Gemessen daran belegen die Feststellungen jedenfalls kein e 78 Straft a- ten des Betrugs. Der Angeklagte hat nicht mit jeder einzelnen Anlagevermit t- lung durch die Telefonverkäufer, von der er im Zweifel keine Kenntnis hatte, eine selbständige Tat begangen, sondern mit jedem neuen Entschluss zur tä u- schenden Werbung v on Anlegern, die er durch sein Verhalten gege n über den Telefonverkäufern initiierte. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte jedenfalls mit jeder neuen Kapitalerhöhung, w o möglich aber auch mit weiteren von ihm veranlassten, au f Irreführung ausgelegten Werbungsmaßnahmen, auch äußerlich einen ne u en Entschluss fasste, durch Täuschungen mittels des - den einzelnen Kapitalerhöhungen jeweils angepas s- ten - Emissionsprospekts Anleger neu zu werben. Die aufgrund der ei n zelnen 21 - 13 - Täuschungs entschlüsse durch die Vermittlung der Telefonverkäufer z u stande gekommenen Anlagegeschäfte werden dabei zu einer Tat verbu n den. Für eine Verknüpfung dieser selbständigen Taten zu lediglich einer einzigen Tat, e t wa im Sinne eines "uneigentlichen Organisatio nsdelikts", ist kein Raum. Es handelt sich hinsichtlich des als Mittäter agierenden Angeklagten nicht um bloße Han d- lungen "zur Errichtung, zur Aufrechterhaltung und zum Ablauf eines auf Straft a- ten ausgerichteten Geschäftsbetriebes", sondern um solche, die über die Ei n- schaltung von Telefonverkäufern unmittelbar auf den b e trügerischen Vertrieb von Aktien gerichtet w a ren. 3. Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Strafe die erfolgten Schadenskompensationen genauer als bisher erfolgt zu berücksichtig en haben. Neben den gezahlten Dividenden fällt insbesondere der Umstand ins Gewicht, dass die Anleger für ihre L . - Aktien im Tausch Aktien der DSI erhalten h a ben, deren Wert je r hältnis 3:2 regelmäßig über den Anlagebeträgen der Gesch ä digten lag. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 22
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