BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 616 / 1 2 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs - 2 - Der 2 . Strafsen at des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 5. Februar 201 4 in der Verhandlung am 5. März 2014 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott und der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Staatsanwa lt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de r B undesanwalts chaft , Rechtsanwalt (in der Verhandlung am 5. Februar 2014), Rechtsanwalt (in der Verhandlung am 5. Febr uar 2014), Rechtsanwalt (in der Ver - handlung am 5. Februar 2014 und bei der Verkündung am 5. März 2014) als Verteidiger, Justiz angestellte (in der Verhandlung am 5 . Februar 2014), Justizangestellte (bei der Verkündung am 5. März 2014) als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 wird ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freispr e- chung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahr en verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhän g- ten Strafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angekla g- te mit seiner auf die Verletzu ng formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. A. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: 1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma N . Ltd. Das von diese r betriebene Unternehmen unterhielt von August 2006 bis zum 31. August 2007 verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, unter anderem 1 2 3 - 4 - die Seite www.routenplaner - , auf der ein Online - Routenplaner a n- geboten wurde. Diese Internetseite, für de ren Gestaltung der Angeklagte verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand - und Ziel - ort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fett druck auch ein Hi n- weis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht. Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine so genannte An - meldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor - und Zunamen nebst Anschrift, E - Mail - Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war t- sich e in Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreim o- natigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 e- wiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bil d- schirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach , so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Das zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 f- fbar waren und von dem Nutzer akzeptiert werden mussten. Die Allgemeinen Geschäft s- 4 5 - 5 - bedingungen enthielten darüber hinaus eine Bestimmung, wonach dem Nutzer über den Betrag in Höhe von 59,95 h- nungsbetrag vorbehaltlich des Widerrufsrechts unmittelbar nach Vertrag s- schluss fällig werde. Zur Prüfung einer möglichen Strafbarkeit durch das Betreiben der Inte r- netseite hatte sich der Angeklagte bereits im Jahr 2006 an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt P . , gewandt, der ihn a n seinen Sozietätskollegen, Rechtsa n- walt G . , weiterverwies. Dieser gab dem Angeklagten ein im August 2006 für einen Dritten erstattetes Gutachten über die strafrechtliche Beurteilung eines auf einer vergleichbaren Internetseite angebotenen kos tenpflichtigen I n- te l ligenztests zur Kenntnis. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Strafba r- keit wegen Betrugs schon deswegen nicht in Betra cht komme, weil keine Tä u- schungshandlung vorliege. Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wurde der Ang e- klagte am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Das Urteil wu rde ihm am 2. Juli 2007 zugestellt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Mai 2008 zurück. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 folgten, sie wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 2008 und in einem Fall vom Bundesgerichtshof mit En t- scheidung vom 25. März 2010 bestätigt (UA S. 31 f.). 6 7 - 6 - 2. Spätestens zum 1. September 20 07 führte die O . Ltd. die zuvor von der N . Ltd. betriebenen Internetseiten in unveränderter Form weiter. Die O . Ltd. hatte in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 ihren Sitz zunächst in W . ; zum 1. November 2007 wurde der Firmensitz zum Schein nach O b . verlegt. Geschäftsführerin der O . Ltd. war die ursprüngliche Mitangeklagte D . , die - Mädchen nach Deutschland gekommen und zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als G e- schäftsführerin 21 Jahre alt war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der O . Ltd. von dem Angeklagten geführt, der nach außen hin als Prokurist auftrat. Insgesamt 261 Nutzer, die den Kostenhinweis auf der Internetseite www.routenplaner - e- ten Strafanzeige, nachdem sie nach Ablauf der Widerrufsfrist per E - Mail oder per Post eine Zahlungsaufforderung e r h alten hatten. Zehn Anzeigeerstatter zahlten das Entgelt in Höhe von 59,95 t- ten, wurden Zahlungserinnerungen versandt; einige erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zah lten, mit II. Das Landgericht hat in der verantwortlichen Gestaltung der Interne t- se i ten durch den Angeklagten einen versuchten Betrug gesehen. Der Angekla g- te habe die Absicht gehabt, durch die äußere Form de r Internetseite über deren Kostenpflichtigkeit zu täuschen und den Nutzern jeweils einen Vermögen s- schaden in Höhe von 59,95 OUTE PLANEN wenn auch zivilrechtlich anfechtb a- 8 9 10 - 7 - ren Vertrag geschlossen hätten, der sie zur Zahlung von 59,95 habe, obwohl die Leistung auch umsonst erhältlich gewesen sei (UA S. 73). Darüber hinaus sei der Vertrag nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf ein Abonnement gerichtet gewesen, was den Internetn utzern, die den Koste n- hinweis nicht wahrgenommen hätten, gar nicht bekannt gewesen sei. Daher habe zum einen keine Möglichkeit zur Nutzung bestanden, zum anderen sei diese Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnlos gewesen, wenn die Nutzer a n- lassbezogen ei ne einzelne Route planen wollten (UA S. 75). Einen vollendeten Betrug hat das Landgericht, das lediglich drei der Anzeigeerstatter als Zeugen vernommen hat, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachzuweisen, dass tatsächlich Nutzer der Seite getäuscht worden seien. Aufgrund des dem Ang e- klagten bekannten Gutachtens vom 2. August 2006, auf das er vertraut habe, habe ihm zunächst die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Nachdem ihm am 2. Juli 2007 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zugestellt word en sei, habe er aber mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt; ihm sei spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er durch die Gestaltung der Interne t- seiten gegen zivilrechtliche Normen verstoße (UA S. 79). Angesichts von Ve r- schleierungshandlu ngen im Sommer/Herbst 2007 (Einschaltung von Scheing e- schäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen) sei die Strafkammer überzeugt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst gewesen sei, durch se i- ne Seitengestaltung gegen geltendes Recht zu verstoßen. B . Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten hat keinen Erfolg. 11 - 8 - I. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts unbegründet. II. Die Überprüfung des Urteils a ufgrund der Sachrüge hat ebenfalls ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schuld - und Stra f- ausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei dem Angekl agten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben ist. a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Vorsatz g e- www.routenplaner - s- tenpflichtigkeit der angebotene n Leistung zu täuschen, wird von den Festste l- lungen getragen. aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwi r- kung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten ei ne Fehlvorstellung über tatsäc h- liche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Tä u- schung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3). Auf eine solche Täuschungshandlung richtete sich der Vorsatz des A n- geklagten. Der Internetseite und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwar bei genauer Lektüre zu entnehmen, dass die Ina nspruchnahme des Ro u- 12 13 14 15 16 17 - 9 - tenplaners zum Abschluss eines Abonnementvertrages führte und zur Zahlung ei nes Entgelts in Höhe von 59,95 r- satz aber ohne Rechtsfehler daraus abgeleitet, dass der Angeklagte durch den gewählten Aufbau der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung verschleiert hat, in dem er den Hinweis auf das anfallende Nutzung s- entgelt an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Der Hinweis war nicht wie insbesondere bei Leistungen zu e r- warten ist, die im Internet problemlos kostenfrei in An spruch genommen werden können im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben an - gebracht, die sich auf die angebotene Leistung beziehen. Er war vielmehr in einem Fußnotentext enthalten, dessen Inhalt der Nutzer nur dann zur Kenntnis nehmen ko nnte, wenn er dem neben der Überschrift zur Anmeldemaske befin d- lichen Verweis in Form eines Sternchens folgte. Diese Gestaltung spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit durch die Nutzer verhindern wollte. Hi erfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und - (so auch OLG Frankfurt am Main , NJW 2011, 398, 400 f.). Auch di e wiederholte Hervorhebung der Gewinnspielteilnahme zielte erkennbar darauf ab, die Au f- merksamkeit des Nutzers darauf zu lenken und so durch die Gesamtgestaltung der Internetseite darüber hinwegzutäuschen, dass für die Inanspruchnahme des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war. Zudem liegt in der Gestaltung der Internetseite ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Diesem Umstand kommt in Fällen, in denen wie hier ein Kostenhinweis lediglich an versteckter Stelle enthal ten ist, für die Beurteilung einer Täuschungshandlung und eines darauf gerichteten Vorsatzes indizielle Bedeutung zu (vgl. Fischer, 61. Aufl., § 263 18 - 10 - Rn. 28a; Eisele, NStZ 2010, 193, 196; Brammsen/Apel, WRP 2011, 1254, 1255; Hatz, JA 2012, 186, 187). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs - oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in son s- tiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die ei n- schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preis bestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig z uzuordnen und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Soweit auf der Internetseite des Angeklagten lediglich ein Sternchen auf eine Fußnote verwiesen hat, in der das zu zahlende Entgelt ausgewiesen war, genügt dies den beschriebenen A n- forderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377; OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2009, 265, 266) und trägt den landgerichtlichen Schluss, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Ko s- tenpflichtigkeit des Angebots täuschend zu verschleiern. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Nutzung anfallenden Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen waren. Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbare n Hinweis auf die Kostenpflicht igkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche A n- gabe beinhalte te n (ebenso OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 402). Dass der Angeklagte trotz Mitteilung des anfallenden Entgelts auch insoweit beabsichtigte, potentielle Nutzer zu täuschen, wird zudem daraus ersichtlich, dass die entsprechende Preisklausel erstmals in einer druckte chnisch nicht hervorgehobenen Bestimmung auf der dritten Bildschirmseite enthalten und das 19 - 11 - konkret zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 m- mung auf der fünften Bildschirmseite zu entnehmen war (UA S. 19 f.). bb) Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung erkennbar war. Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Betrugstatbestands), allzu sorglose Menschen vor de n Folgen ihres eige - nen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 4). Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf di e Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. De - zember 2002 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 5 StR 308/03, NStZ - RR 2004, 110, 111) noch schließen sie eine ir r- tumsbedingte Fehlvorstellung aus. An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere G e- schäftspra ktiken; ABl. 2005 L 149 S. 22) festzuhalten. Gemäß Art. 6 (1) d) der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Pr ä- sentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsv erbraucher in Bezug auf den Preis täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in j e- 20 21 22 - 12 - dem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Der Richtlinie liegt daher im Grunds atz das Leitbild eines durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers zugrunde (vgl. auch den Erwägungsgrund 18). Soweit unter Verweis auf dieses Leitbild in der Literatur teilweise die A n- sicht vertreten wird, aufgrund einer richtlinienkonf ormen Auslegung des Be - trugstatbestands liege eine strafrechtlich relevante Täuschung nur dann vor, wenn die im Geschäftsverkehr getätigte Aussage geeignet ist, eine informierte, aufmerksame und verständige Person zu täuschen (Soyka, wistra 2007, 127, 132; SSW/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 113 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, § 10 Rn. 17, 21; Satzger, Internationales und Europäisches Stra f- recht, 6. Aufl., 2013, § 9 Rn. 104 f.; Ruhs in Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, S. 567, 579 ff .; vgl. auch Dannecker, ZStW 2005, 697, 711 f.), folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung wird überwiegend aus Art. 4 Abs. 3 EUV (früher: Art. 10 EGV) und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV (fr ü- her: Art. 249 Abs. 3 EGV) abgeleitet (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 52; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 6 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 37). Richtlinie n- konform auszulegen sind dabei zu nächst diejenigen Vorschriften, die unmitte l- bar der Umsetzung einer EU - Richtlinie dienen (Satzger in Sieber u.a., Europä i- sches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 63; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10); darüber hinaus ist aber auch das sonst ige nationale Recht im Ei n- klang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen, selbst wenn es sich um Vorschriften handelt, die vor o der unabhängig von dem Erlass der Richtlinie ergangen sind (EuGH, Urteil vom 13. November 1990 C - 106/89; Urteil vom 23 24 - 13 - 14. Ju li 1994 C - 91/92, NJW 1994, 2473, 2474; Urteil vom 16. Juli 1998 C - 355/96, NJW 1998, 3185, 3187). Infolgedessen besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Bereich des Strafrechts (Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001 , S. 560; ders. , Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 104; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10 ff.). Sie kann dazu führen, dass unter mehreren vertretbaren Auslegungsvarianten einer Strafnorm diejenige zugrunde zu legen ist, die dem Unionsrecht am besten g e- recht wird (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 55; ders. , Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 93; Hecker, Europäisches Stra f- recht, 4. Aufl., § 10 Rn. 15; LK - Weig e nd, StGB, 12. Aufl., Einleitung Rn. 87; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen vor § 1 Rn. 28). Im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Betreiben der von dem A n- geklagten gestalteten Internetseite seit dem 2. Juli 2007 als Täuschungshan d- lung gewertet hat und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 C - 212/ 04, NJW 2006, 2465, 2468), war die gemäß Art. 19 bis zum 12. Juni 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/29/EG im Tatzeitraum zwar a n- wendbar; sie erfordert indes keine strafbarkeitseinschränkende Auslegung des Betrugstatbestands. (1) Auch wenn sich die inner staatliche Rechtsanwendung an den gesa m- ten Wertungsvorgaben des Unionsrechts zu orientieren hat (vgl. Satzger in Sieber u.a., Eu ropäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 51), unterliegt die Pflicht 25 26 27 - 14 - zur richtlinienkonformen Auslegung Grenzen. Sie setzt grun dsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeu tig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1993 I ZB 9/91, GRU R 1993, 825, 826; Urteil vom 5. Februar 1998 I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 61). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Ein absoluter Vorrang der richtlinien - konformen Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts liefe Gefahr, in Konflikt mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu geraten (vgl. Satzger, Die Europäisi erung des Strafrechts, 2001, S. 520, 550 f., 563; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 434, 4 52 f.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl. , 2011, § 11 Rn. 51). Richt - linienvorgaben können aus diesem Grund nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirku n- gen einer andere Lebensbereic he betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitglied s staates mitunter nicht im Blick hat bzw. hab en kann (vgl. Schröder, aaO, S. 444, 450). Es bedarf daher der Prüfung, ob der Regelung s- inhalt der Richtlinie nach deren Sinn und Zweck auf die Strafnorm durchs chlägt (Schröder, aaO, 2002, S. 452 f.; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwa r- tung im Verbraucherschutz strafrecht, 2009, S. 119; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 564). Dabei ist zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschri ft im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf (vgl. Jarass, EuR 1991, 211, 218; Satzger, Die Europä i- si erung des Strafrechts, 2001, S. 533). Nach diesen Maßstäben scheidet eine einschränkende Auslegung des Betru gstatbestands aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG aus. Das Leitbild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers hat dem 28 - 15 - Zweck des Lauterkeitsrechts entsprechend primär den Schutz der Disposit i- onsfreiheit des Verbrauchers im Blick und zielt darauf ab , ihn generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit und mittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewähr - leisten (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 Rn. 17; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20 f.; Fezer, WRP 1995, 671, 675; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbrauche r- schutz strafrecht, 200 9, S. 129 f.). Gemäß Art. 1 bezweckt auch die Richtlinie 2005/29/EG, durch Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitglied s staaten über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen ei nes hohen Verbrauche r- schutzniveaus beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Ei n- schränkung des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Die Richtlinie verfolgt nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen, und Verhaltensweisen zu privilegi e- ren, die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständ i- ger Verbraucher gerichtet sind (Vergho, wistra 2010, 86, 90 f.). Irreführende Geschäftspraktiken, die dazu di enen, den Verbraucher durch gezielte Tä u- schung an seinem Vermögen zu schädigen, werden von dem Schutzzweck der Richtlinie daher nicht erfasst (vgl. Erb, ZIS 2011, 368, 376; Rön nau/Wegner, GA 2013, 561, 566). Es kommt hinzu, dass eine Begrenzung der Betr ugsstrafbarkeit auf so l- che Täuschungshandlungen, die geeignet sind, einen durchschnittlich verstä n- digen und aufmerksamen Verbraucher zu täuschen, dem durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz widerspräche. Eine richtlinienkonforme Ausl e- gung des Betru gstatbestands darf nicht so weit gehen, dass dessen Schutzb e- 29 - 16 - reich gegenüber Personen eingeschränkt wird, die intellektuell oder situativ der Lage sind (Fischer, aaO Rn. 55a). Denn dadurch würde der strafrechtliche Rechtsg ü- terschutz gerade solchen Verbrauchern versagt, die in besonderem Maße schutzwürdig sind (Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Ve r- braucherschutzstrafrecht, 2009, S. 298 f.). Zu bedenken ist überdies, dass es kein erlei Hinweis dafür gibt, dass der Europäische Richtliniengeber, der den Verbraucherschutz mit seinen Regelungen stärken wollte, diesen Persone n- kreis zum Zwecke der Harmo ni sierung dem strafrechtlichen Schutz einzelner Mitgliedsländer entziehen wollte. E ine Beschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes auf durc h- schnittlich verständige Verbraucher führte überdies zu einer die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitenden Normativierung des Tä u- schungs - und Irrtumsbegriffs. Anders als d er Begriff des durchschnittlich info r- mierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der normativ geprägt (vgl. Fezer, WRP 1995, 671, 676; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 94, 96; Bornka mm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 , Rn. 1.49 mwN) und deshalb hinsichtlich seiner Reichweite von den Gerichten selbständig zu bestimm en ist (vgl. den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG sowie EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 C - 428/11, GRUR 2012, 1269, 1272), setzt der Betrugstat bestand nach seinem Wortlaut die Err e- gung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus. Der Irrtum ist als Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit eine psychologische Tatsache (vgl. Fischer, aaO Rn. 54; NK - Kindhäuser , 4. Aufl., § 263 Rn. 170), sein Vorliegen ist Tatfrage (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 33). Es kommt daher nicht darauf an, was der Getäuschte hätte ve r- stehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (vgl. Vergho, wistra 30 - 17 - 2010, 86, 8 9; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 32a). Mit diesen Grundsätzen wäre eine Auslegung des Betrugstatbestands nich t in Einklang zu bringen, die ungeachtet eines bestehenden Täuschungsvorsatzes Fehlvo r- stellungen von Verbrauchern, die dem Lei tbild des durchschnittlichen Verbra u- chers nicht entsprechen, dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz entzieht. (2) Selbst wenn man den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht folgte, käme jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Ei n- s chränkung des Betrugstatbestands aufgrund einer die Vorgaben und Wertu n- gen der Richtlinie 2005/29/EG berücksichtigenden Auslegung nicht in Betracht. Auch dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbraucher s (g rundlegend EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 C - 210/96, WRP 1998, 848, 851) liegt kein besonders aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48). Vielmehr ist die Sicht eines situationsadäquat aufmer k- samen Verbrauchers maßgeblich. Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu ste l- lenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Pe r- sonenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552; Urteil vom 20. Dezemb er 2001 I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 I ZR 167/97, NJW - RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 I ZR 46/99, NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245). Die Anforderungen an einen aufmer k- samen und verständige n Verbraucher, der willens und in der Lage ist, Inform a- tionen zur Kenntnis zu nehmen, dürfen deshalb gerade im auf schnelle Bo t- 31 - 18 - schaften und schnelle Abschlüsse gerichteten Verkehr nicht überspannt werden (Hefendehl in M ünchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. , § 263 Rn. 50). Auch nach A rt. 5 (2) b) und Art. 5 (3) der Richtlinie 2005/29/EG ist bei der Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, die Sicht eines leichtgläub i- gen Verbrauchers immer dann maßgeblich, wenn gerade ein solcher Verbra u- cher für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt beso n- ders anfällig ist; in diesem Fall muss der Verbraucherschutz dadurch sicherg e- stellt werden, dass die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Verbrauchergruppe beurteilt wir d (vgl. auch den Erwägungsgrund 19). Wird d a- her wie hier die Entgeltlichkeit einer angebotenen Leistung bewusst ve r- schleiert, um die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit bestimmter Ve r- kehrskreise auszunutzen, ist kein Raum für eine einschränkende Aus legung des Betrugstatbestands. Dies wird auch durch die im Anhang I der Richtlinie n- 21 als irreführende G e- schäftspraxis die Fa llkonstellation, dass Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt wird, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, er habe das beworbene Produkt bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist. Au ch hier ist für den Verbraucher bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um die Geltendmachung einer bestehenden Forderung handelt. Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung B GHSt 47, 1 zugrunde. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/EG, die durch das Erste Gesetz zur Änd e- rung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des Bundesg e- 32 - 19 - richtshofs (Urteil vom 26. April 2001 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6 f.) vertr e- tene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfe rs noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbrauche r- schutz strafrecht, 2009, S. 316). (3) Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Euro päischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die dargelegte - claire - Dok vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, NJW 1983, 1257; BGH, B e- schluss vom 25. Oktober 2 010 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 16). b) Infolge der Täuschung sollte bei den Nutzern ein Irrtum erregt werden. Das Verhalten des Angeklagten zielte darauf ab, den Besuchern der Interne t- se i te eine kostenfreie Nutzung des Routenplanerangebots vorzuspiege ln, um sie damit zunächst zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung für ein Routenplanerabonnement zu vera n- lassen. c) Der Vorsatz des An geklagten war auch auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet. Unabhängig davon, ob wovon das Landg e- richt ausgegangen ist bereits das Eingehen der (vermeintlichen) Verbindlic h- keit einen Vermögensschaden begründet hätte, war der Vorsatz des Angekla g- ten darauf gerichtet, unter Umgehung eines möglichen Widerrufsrechts die tä u- schungsbedingt eingegangene Verpflichtung durchzusetzen und den im B e- realisieren (vgl. UA S. 7 3). Infolge der Zahlung des Abonnementpreises wäre 33 34 35 - 20 - nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits ein Erfüllungsschaden eingetreten (ausdrücklich zur Abofalle im Internet Fischer, aaO Rn. 178). Der Angeklagte nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Gege n- leistung in Form des dreimonatigen Abonnements den Vermögensverlust nicht kompensieren würde. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen W ert des Erlangten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2006 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15). Für d as Landgericht war es nicht entscheidend , ob die vom Angeklagten versprochene Leistung objekt iv i 74). Es hat angenommen, dass selbst in n- getreten sei (UA S. m- 73) und die Nutzer an der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Routenplaners ke inerlei Interesse hatten (UA S. 8). Diese E r- wägungen lassen im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Recht s- fehler er kennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumut - barer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Fe - bruar 1983 1 StR 550/82, N JW 1983, 1917; Beschluss v om 9. März 1999 36 37 38 - 21 - 1 StR 50/99 , NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 1 StR 385/05, NStZ - RR 2006, 206, 207). Dasselbe gilt auch für Fälle der so genannten Unte r- schriftserschleichung, in denen der Getäuschte gar nicht weiß, dass er einen Vertrag abgesc hlossen hat und vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist (BGHSt 22, 88, 89; ebenso OLG Hamm, NJW 1969, 624, 625; 1778; OLG Frankfurt a m M ain , NStZ - RR 2002, 47, 49). Wer durch Täuschung zum A b- schluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleid et einen Ver - mögensschaden jeden falls dann, wenn wie hier die vertragliche Gegen - leistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos i st (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 4 StR 505/69, B GH St 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192). Wird ein Verbraucher, der einmalig eine n kostenlosen Routenplaner - über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vg l. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf a n- käme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war. Denn für die hier betroffenen und vom Angeklagten gezielt über d en Abschluss eines Vertrags getäuschten Nu t- zer war diese Gegenleistung subjektiv sinnlos und daher wertlos, da im Internet jederzeit zahlreiche kostenlose Routenplaner verfügbar sind. Dies war dem A n- geklagten auch bewusst; ebenso der Umstand, dass der Verm ögensverlust für e- wä re (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 5 StR 510/13). Einen Markt 39 - 22 - für die Veräußerung un d den Erwerb kostenpflichtiger Routenplanerabonn e- ments gibt es nicht. Der Vorsatz des Angeklagten war damit auf die Verur - sachung eines Vermögensschadens bei den getäuschten Nutzern gerichtet. 2. Kein Zweifel besteht daran, dass der Angeklagte zur Verwi rklichung des Tatbestan ds unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), indem er das Angebot für ein kostenpflichtiges Routenplanerabonnement auf der von ihm verantwor t- lich gestalteten Internetseite eingestellt hat, ohne die Kostenpflichtigkeit hinre i- chend kenntl ich zu machen. Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung b zw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 [insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt]; aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. No - vember 2013 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98). Die Verurteilung lediglich wegen versuchten Betrugs beschwert den Angeklagten indes nicht. 3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Kenntni s der gegen ihn bzw. gegen die von ihm geführten Unternehmen ergangenen zivi l- rechtlichen Entscheidungen im Sommer 2007 die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 40 41 - 23 - Aufgrund dieser Entscheidungen war dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gewählte Gestaltung der Internetseiten gegen zivilrechtliche No r- men, unter anderem gegen die Preisangabenverordnung, verstieß. Damit war die Grundlage für das bis dahin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme angenommene Fehlen des Unre chtsbewusstseins entfallen. Soweit er in der Folgezeit (weiter) womöglich meinte, aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeit s- lücken auszunut zen, schließt dies jedenfalls worauf das Landgericht unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung zutreffe nd hinweist (vgl . BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 2 BvR 954/02) dann, wenn wie auch hier zum Tatzeitpunkt höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vo r- liegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Ges etzeslage strafbar zu machen, und legt zumindest die Annahme einer bedingten Unrechtseinsicht nahe. Die Strafkammer hat ungeachtet dessen im Sommer 2007 Verschleierungshandlungen des Angeklagten, etwa die Einscha l- tung von Scheingeschäftsführern, Umfirmieru ngen und Sitzverlegungen, fes t- gestellt, für die er nachvollziehbare Gründe nicht anzugeben vermochte. Soweit sie daraus schließt, diese Maßnahmen hätten dazu gedient, seine eigene Ve r- antwortlichkeit zu verdecken und eine (persönliche) Inanspruchnahme zu e r- schweren, belegt dies nachhaltig, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Unrechtsbewusstsein tatsächlich besessen hat. 4. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlich er Überprüfung ebenfalls stand. Die Annahme des Landgerichts, der A ngeklagte habe sowohl gewerb s- mäßig als auch in der Absicht gehandelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Ver - mögenswerten zu bringen, und d adurch die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 42 43 44 - 24 - Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie das Land - gericht festgestellt hat, betrieb der Angeklagte neben der Internetseite - i- 8). Damit hat das Landgericht die Absicht des Angeklagten, durch mehrere Straftaten eine große Anzahl von Internetnutzern zu täuschen und an ihrem Vermögen zu schädigen und sich dadurch eine for t- währende Einnahmequelle zu verschaffen, hinreichend belegt. Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Handlungen als eine Tat schließt ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn sich die Absicht des Angeklagten wie hier auf die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten richtete (Senatsb e- schluss vom 8. Oktober 2013 2 StR 342/13). Gleiches gilt für das Regelbe i- spiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, das auch den Fall des Massenb e- trugs mit jeweils geringen Schadenssummen erfasst. Liegt die erforderliche A b- s icht der Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbständigen Betrugsta ten vor (vgl. Fischer, aaO Rn. 219; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 188d), begründet bereits die einmalige Tatbegehung einen besonders schweren Fall des Betr ugs (BGH, Beschluss vom 9. November 2000 3 StR 371/00, NStZ 2001, 319, 320). Allerdings hat das Landger icht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht e r- örtert, ob der vertypte Strafm ilderung sgrund des § 23 Abs. 2 StGB gege - benenfalls zusammen mit den all gemeinen Strafmilderungsgründen geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. S e- natsbe schluss vom 27. März 2012 2 StR 41/12, NStZ - RR 2012, 207). Au f- grund des Tatbildes und des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Regelbe i- 4 5 46 - 25 - spiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt hat, schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht bei entsprechender Prüfung einen für den Angeklagten günst i- geren Strafrahmen zugrunde gel egt hätte. 5. Die Entscheidung des Landgerichts, infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten auf die verhängte Strafe zu gewähren, lässt unter Berücksichtigung des im Rahmen der Sachrüge eröffne ten Prüfungsumfangs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Ok - tober 2013 2 StR 392/13) einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfe h- ler nicht erkennen. Fischer Appl Krehl Ott Zeng 47
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