BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 616/13 vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwa lts und des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 22. August 2013 a) im Tenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte i m Ü b- rigen fr eigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, b) im Rechtsfolgenausspruch, mit Ausnahme der Einziehung s- entscheidung, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach e zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Ha ndeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmi t- tel eingezogen und Wertersatzverfall in Höhe von 291.000 angeordnet. Die 1 - 3 - auf die Verletzun g materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Der Schuldspruch weist - wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanw alts ergibt - keine n Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten auf. Allerdings ist hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe ein Tei l- freispruch nachzuholen, da die Strafkammer insoweit von den 16 tatmehrhei t- lich angeklagten Fällen lediglich neun (zu eine r Bewertungseinheit verbundene) Taten für erwiesen erachtet hat und im Übrigen Feststellungen zu weiteren Fä l- len nicht treffen konnte (UA S. 7 f.). 2. Der Strafausspruch hält entgegen der Ansicht des Generalbundesa n- walts rechtlicher Nachprüfung nicht sta nd. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten dessen hohe kriminelle Energie berücksichtigt, " zumal hier nicht eigener Suchtdruck oder massive finanzielle Nöte Triebfeder des Handelns w a- ren, sondern reines Gewi n nstreben " (UA S. 14). Diese Formulierung lässt nicht nur besorgen, dass die Kammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewin n- streben ein en bereits zum Tatbestand des Handeltreiben s mit Betäubungsmi t- teln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl. BGH NStZ - RR 2010, 24). Sie de u- tet darüber hinaus darauf h in, dass das Landgericht das bloße Fehlen genan n- ter strafmildernder Umstände strafschärfend berücksichtigt hat (Senat, NStZ 2013, 46). Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass das Landg e- richt bei richtiger Würdigung trotz der großen Mengen von Betäubungsmitteln, mit denen Handel getrieben wurde, angesichts zahlreich er zu Gunsten wirke n- de r Umstände e inen minder schweren Fall angenommen oder bei Anwendung des Normalstrafrahmens jedenfalls zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. 2 3 - 4 - 3. Der Au sspruch über den Wertersatzverfall erweist sich insoweit als fehlerhaft, als die nach den Feststellungen nahe liegende Mitverfügungsgewalt sein er gesondert verfolgten Ehefrau z u einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit ihr führen müsste. Die s wird der neue Tatrichter gegeb e- nenfalls im Tenor zum Ausdruck zu bringen haben (BGH StraFo 2013, 77) . 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich bei den aufgezeigten Rechtsfehlern um Wertungsfehler handelt. Der neue Tatric h- ter k ann neue ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 4 5
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