BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 617/07 vom 30. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 24. September 2007 werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten R. entf344llt. 2. Die Beschwerdef374hrer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts-mittel. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten Z. ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten R. , soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Zwar hat das Landge-richt 374bersehen, dass die beiden zeitlich ersten Taten (F344lle 11 und 15) vor der letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 14. September 2006 lagen; Fest-stellungen zum Erledigungsstand dieser Verurteilung fehlen. Durch die Nichtbe-r374cksichtigung von 247 55 StGB w344re der Angeklagte hier aber nicht beschwert, weil bei einer m366glichen Z344surwirkung der Vorverurteilung das Gesamtstraf374bel bei Verh344ngung von zwei Gesamtstrafen mit Sicherheit nicht milder ausgefallen w344re. 1 Hiergegen hat die Anordnung des Verfalls gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB keinen Bestand, weil das Landgericht die Bestimmung des 247 73 2 - 3 - Abs. 1 Satz 2 StGB 374bersehen hat. Darauf, ob die Gesch344digten ihre unzwei-felhaft bestehenden Anspr374che bereits geltend gemacht haben, kommt es nicht an. Die Verfallsanordnung hatte daher in Wegfall zu kommen. F374r eine Kosten-teilung gem344337 247 473 Abs. 4 Satz 1 StPO aus diesem Grunde besteht kein An-lass. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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