BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 618/05 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2006 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4, 354 StPO beschlossen: Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2005 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig ver-worfen worden ist, gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Ange-klagte in den F344llen II 1 und 2 der Urteilsgr374nde wegen einer Un-terschlagung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei F344llen, falscher Angaben bei Gr374ndung einer GmbH, vors344tzlicher Pflichtverlet- 1 - 3 - zung bei Zahlungsunf344higkeit oder 334berschuldung einer GmbH, vors344tzlichen Bankrotts und Betrugs in f374nf F344llen unter Einbeziehung der durch den Strafbe-fehl des Amtsgerichts Hanau vom 5. Januar 2005 (Aktenzeichen 3300 Js 5887/04 Cs) verh344ngten Strafen und unter Aufl366sung der dort gebildeten Ge-samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision beantragt hat, mit der Sachr374ge. 2 I. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg, da fristgerecht glaubhaft ge-macht wurde, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsbegr374ndungsfrist einzuhalten, und weil gleichzeitig die vers344umte Handlung nachgeholt wurde. 3 Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos. 4 II. Die R374ge der Verletzung materiellen Rechts hat in den F344llen II 1 und 2 der Urteilsgr374nde teilweise Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 5 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der F344lle II 1 und 2 der Urteilsgr374nde unter anderem festgestellt: 6 - 4 - Der Angeklagte schloss als Gesch344ftsf374hrer f374r die Firma T. GmbH zwei Darlehensvertr344ge mit einer Bank f374r den Erwerb von zwei Lastkraftwagen. Zur Sicherung der Darlehen 374bertrug er das Eigentum an den beiden Fahrzeugen der Bank. Als der Angeklagte die anfallenden Raten nicht beglich, k374ndigte die Kreditgeberin die Vertr344ge und forderte Herausgabe der Fahrzeuge. Der Ange-klagte, der wusste, dass er die sicherungs374bereigneten Fahrzeuge herauszu-geben hatte, wollte diese aber endg374ltig behalten und erkl344rte gegen374ber dem Beauftragten der Bank wahrheitswidrig, er k366nne sie nicht herausgeben, weil er sie nicht in Besitz habe. 7 Im Rahmen der rechtlichen W374rdigung (UA S. 20) f374hrt das Landgericht aus, dass der Angeklagte mit seiner falschen Angabe nach au337en seinen Willen manifestierte, die LKW zu behalten und nicht an die Eigent374merin herauszuge-ben. 8 2. Der Angeklagte war, entgegen der nicht n344her begr374ndeten Auffas-sung des Landgerichts, insoweit nur wegen einer Unterschlagung zu verurtei-len. Da die falsche Angabe hinsichtlich des Besitzes beider Fahrzeuge die Ma-nifestation des Zueignungswillens bez374glich beider Fahrzeuge betraf, liegt je-denfalls teilweise Identit344t der Ausf374hrungshandlungen vor, so dass von einer Tat (247 52 StGB) auszugehen ist. 9 Der Senat hat den Schuldspruch selbst umgestellt, da auszuschlie337en ist, dass der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis (247 265 StPO) erfolgreicher h344tte verteidigen k366nnen. Die beiden Einzelstrafen von je-weils sechs Monaten Freiheitsstrafe haben daher zu entfallen. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von 247 354 StPO f374r den jetzt gegebenen Fall einer Unterschlagung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verh344ngt. Es ist ausgeschlossen, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Einzelstrafe verh344ngt 10 - 5 - h344tte, wenn er von insgesamt einer Tat ausgegangen w344re, da er bei Annahme von zwei Taten bereits jeweils Einzelstrafen von sechs Monaten verh344ngt hatte. Der Senat kann in Anbetracht der zahlreichen weiteren Einzelstrafen mit Sicherheit ausschlie337en, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtstrafe ver-h344ngt h344tte, wenn er von einer Unterschlagung mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten ausgegangen w344re. 11 3. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 12 Rothfu337 Maatz Fischer Roggenbuck Appl
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