BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 619/07 vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 22. Oktober 2007 mit den Feststellungen auf-gehoben a) im Fall II.5 der Urteilsgr374nde b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in vier F344llen sowie des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hrung einer Schusswaffe und eines sonstigen Verletzungsgegenstandes in Tateinheit mit einem vors344tzlichen Versto337 gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgr374nde wegen "Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hrung einer Schusswaffe und eines sonstigen Verletzungsgegenstandes" verurteilt worden ist, h344lt das Urteil rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am 22. Mai 2007 bei einem polizeilich initiierten Scheingesch344ft 9 Gramm Amphetamin verkaufen. Dabei wurde er festgenommen, in seinem PKW wurden 45,07 Gramm Amphe-tamin, 1,56 Gramm Kokain und 0,82 Gramm Marihuana sowie unter anderem eine geladene Schreckschusspistole und ein Teleskopschlagstock sicherge-stellt. Bei der sich anschlie337enden Durchsuchung eines von dem Angeklagten bewohnten Gartenhauses wurden weitere Drogen aufgefunden, n344mlich 6,31 Gramm Amphetamin, 0,02 Gramm Kokain und 8,66 Gramm Marihuana. Alle Rauschgiftarten wiesen jeweils den gleichen Wirkstoffgehalt auf und 374ber-schritten in der Addition der Wirkstoffmengen knapp die Grenze zur nicht gerin-gen Menge. S344mtliche Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. 3 b) Bei dieser Konstellation kommt - was das Landgericht nicht erwogen und deshalb nicht festgestellt hat - eine Zusammenrechnung aller im Besitz des Angeklagten befindlicher Drogen und damit die Annahme von bewaffnetem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nur dann in Be-tracht, wenn es sich um eine einheitlich erworbene Vorratsmenge handelte. Mehrere von einem Drogenh344ndler get344tigte bzw. beabsichtigte Rauschgiftver-k344ufe werden nur dann zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst, wenn die gehandelten Drogen zuvor in einem 4 - 4 - Erwerbsakt zum Zwecke der Weiterver344u337erung erlangt wurden (BGH BtMG 247 29 Bewertungseinheit 20). Allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Be-t344ubungsmittel begr374ndet eine Bewertungseinheit f374r verschiedene Verkaufs-gesch344fte nicht (BGHR BtMG 247 29 Bewertungseinheit 9). Die neu entscheidende Strafkammer wird insoweit erg344nzende Feststel-lungen, zum Beispiel durch Befragung des weitgehend gest344ndigen Angeklag-ten, zu treffen haben. 5 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen "Versto337es gegen das Waffengesetz". F374r die neue Haupt-verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Straftat im Urteilstenor so ge-nau wie m366glich zu bezeichnen ist, die pauschale Angabe "Versto337 gegen das Waffengesetz" gen374gt insoweit nicht (Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Straf-sachen, 27. Aufl. Rdn. 42). 6 3. Schlie337lich n366tigt die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.5 der Ur-teilsgr374nde und der damit verbundene Wegfall der daf374r verh344ngten Einsatz-strafe zur Aufhebung auch des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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