BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 620 /1 1 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2. Juli 2012 beschlossen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen. Gründe: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kreh l hat gemäß § 30 StPO U m- stände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befa n- genheit rechtfertigen könnten. Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Mis s- trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat - u.a. in vorliegendem Verfahren - bereits mit Beschlüssen vom 9 . Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als u n- begründet zurückge wiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weite re - B e- fangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren ha t- te Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgeg eben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemac h- ten Selbstanzeigen g emäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest. 1 2 - 3 - Auch die in der di enstlichen Erklär ung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhän giger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärunge n gemäß § 30 StPO abgegeben hat. Becker Fischer Appl Schmitt Eschelbach 3
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