BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 62/02 vom12. Juli 2002in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zum Mord u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsGießen vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in Tat-einheit mit Beihilfe zum Raub mit Todesfolge (begangen im Zustand erheblichverminderter Schuldfähigkeit) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagtenmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Zum Schuldspruch ist die Revision entsprechend dem Vorbringen desGeneralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das den Straf-rahmen aus § 211 Abs. 1 StGB für den Gehilfen zweimal gemildert hat, nämlichnach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, lassen keinendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.Dazu bemerkt der Senat ergänzend: - 3 -Das Landgericht hätte zwar eine weitere obligatorische Strafrahmenmil-derung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bei der Strafe aus § 211Abs. 1 StGB vornehmen müssen, weil bei dem Angeklagten als Gehilfen, dernach den Urteilsfeststellungen keinerlei eigenes Interesse an der Tat hatte, dastäterbezogene Mordmerkmal der Habgier fehlt (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1Merkmal 3; BGH NJW 1982, 2738; BGHSt 22, 375, 377; 25, 287, 289) und eineandere Mordqualifikation in Bezug auf sein eigenes Handeln nicht gegeben ist.Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die verhängte Strafe darauf beruht.Die unterlassene dritte Strafrahmenverschiebung hat nur Einfluß auf dasHöchstmaß des anzuwendenden Strafrahmens. Dieses beträgt nach dreifacherMilderung der Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB acht Jahre fünf Monate und eineWoche. Das Mindestmaß ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB aber der tateinheitlichverletzten Vorschrift des § 251 StGB zu entnehmen, die hier die höhere Strafeandroht. Die Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Täter desRaubes mit Todesfolge ist für den Angeklagten hier lediglich zweimal zu mil-dern nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Dies er-gibt sodann gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Mindestmaß von sechs Mona-ten. Dagegen beträgt das Mindestmaß aus § 211 StGB nach dreifacher Milde-rung einen Monat (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB). Das Landgericht istvon der rechnerisch zutreffenden Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegan-gen und hat sich erkennbar am unteren Strafrahmen orientiert, wenn es aus-führt, - 4 -daß die Strafe ohne das Geständnis des Angeklagten und dessen Aufklä-rungshilfe nicht mehr im unteren Drittel des eröffneten Strafrahmens hätte lie-gen können. Auch bei dem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahrenfünf Monaten und einer Woche liegt die verhängte Strafe von zwei Jahren undsechs Monaten im unteren Drittel.Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist in Urlaub unddes- halb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer Elf
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