BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 62/06 vom 28. April 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund des Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Fall II 3.) der Urteilsgr374nde hat sich der Angeklagte der sexuellen N366-tigung auch in den Tatvarianten des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Die R374ge eines Versto337es gegen 247 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch falsche Belehrung der Zeugin E. ist unbegr374ndet, weil, wie der Generalbundesan-walt zutreffend ausgef374hrt hat, diese Vorschrift Diplom-Psychologen kein Zeug- - 3 - nisverweigerungsrecht gew344hrt. Soweit sich die Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts auf 247 53 a StPO beruft, hat sie die tat-s344chlichen Voraussetzungen hierf374r - vorgegangene T344tigkeit im Auftrag eines begutachtenden Arztes - nicht vorgetragen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy