BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 621/07 vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juni 2007 werden verworfen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskas-se zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimt374ckisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, begehrt die Staatsanwalt-schaft die Feststellung weiterer Mordmerkmale und der besonderen Schuld-schwere. 1 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Zum Tatzeitpunkt, der Silvesternacht 1985, lebte der heute 52-j344hrige Angeklagte in , einem Dorf mit einigen Hundert Einwoh-nern. Im gleichen Ort bewohnte das sp344tere Tatopfer, die damals 38 Jahre alte Heilpraktikerin R. , auf einem weitl344ufigen ehemaligen Burgge-l344nde allein eine bauernhof344hnliche fr374here M374hle. Den Silvesterabend ver-brachte sie mit ihrem Freund, dem Forstrat W. , zun344chst in einer Gast-st344tte in Bonn. Im Verlauf des Abends beschloss R. jedoch, in ihre Wohnung zur374ckzukehren, um dort, wie an Silvesterabenden f374r sie 374blich, den Abend zur374ckgezogen zu begehen. Gegen 23.20 Uhr fuhr sie, nachdem sie zun344chst W. nach Hause gebracht hatte, in ihrem PKW nach zur374ck. Der Angeklagte, der R. kannte und gelegentlich f374r sie Reparaturarbeiten am Auto oder in der Wohnung ausgef374hrt hatte, hatte sich zu dieser Zeit aus einem nicht feststellbaren Grund Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft. Von der noch vor Mitternacht in den Innenhof der M374hle fahrenden Frau R. 374berrascht, beschloss er, diese anzugreifen. Hierzu drehte er die Gl374hbirne der Flurlampe um eine halbe Umdrehung aus der Fassung heraus, so dass das Licht nicht mehr eingeschaltet werden konnte. Als Frau R. den dunklen Hausflur betrat, griff sie der Angeklagte an, schlug ihr auf den Kopf und in das Gesicht und versuchte, sie zu Boden zu bringen. Bei der anschlie337enden, sich vom Hausflur in die K374che verlagernden Ausei-nandersetzung mit der sich wehrenden Gesch344digten brachte er ihr H344matome an den Armen und Beinen sowie eine gro337fl344chige Prellung am Hinterkopf bei. Schlie337lich ergriff er ein lose durch die K374che verlaufendes Telefonkabel und erdrosselte Frau R. hiermit. Anschlie337end entkleidete der Angeklagte die Leiche und brachte ihr mit einem Messer Schnittwunden am Bauch und den 4 - 5 - Br374sten bei. Die Br374ste der Gesch344digten schnitt er ab, legte sie in zwei Scha-len, die er auf dem K374chenboden abstellte, und stach ihr ein Tafelmesser und eine Gabel in den Bauch sowie ein weiteres Tafelmesser in den Dammbereich. Schlie337lich drapierte er den Leichnam mit einem Teil des zuvor durchtrennten Telefonkabels und der Strumpfhose und 374bersch374ttete ihn mit Fl374ssigkeiten und K366rnern. 2. Das Landgericht sieht den die Tat bestreitenden Angeklagten aufgrund von Indizien, insbesondere von am Tatort sichergestellten und ihm zuzuord-nenden DNA-Spuren, als 374berf374hrt an. Die Kammer wertet die Tat als heimt374-ckischen Mord, da der Angeklagte nach dem Herausdrehen der Gl374hbirne im Hausflur die bis dahin arglose Gesch344digte gezielt 374berrascht und ihre dadurch eingeschr344nkte M366glichkeit zur Gegenwehr zur T366tung ausgenutzt habe. Zur Motivation des Angeklagten hat das Landgericht keine sicheren Feststellungen treffen k366nnen. Insbesondere h344tten sich keine sicheren Hinweise auf sexuelle Motive finden lassen. Zwar deuteten das Abschneiden der Br374ste und der Ein-stich eines Messers in den Dammbereich der Leiche darauf hin. Der Angeklagte habe aber weder mit dem Opfer sexuell verkehrt noch best344nden tragf344hige Anzeichen f374r eine bei ihm seinerzeit gegebene sexuelle Perversion. Dar374ber hinaus sei selbst bei der Annahme einer sexuellen Motivation nicht nachweis-bar, dass der Angeklagte diese bereits zum Zeitpunkt der T366tung gehabt habe. 5 II. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 ausgef374hrten und in der Haupt-verhandlung weiter erl344uterten Gr374nden unbegr374ndet. Erg344nzend bemerkt der Senat: 6 - 6 - 1. Soweit der Angeklagte r374gt, ein Fax-Schreiben des als Zeuge ver-nommenen Polizeibeamten G374nther vom 18. Februar 1986 sei nicht ordnungs-gem344337 in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden, weist der Generalbundes-anwalt zutreffend darauf hin, dass sich der Zeuge G. entweder nach ent-sprechenden 226 nicht protokollierungspflichtigen 226 Vorhalten oder nach eigener Lekt374re des von ihm selbst verfassten und dem Gericht zur Verf374gung gestell-ten Schreibens an dessen Inhalt erinnert hat. Im 334brigen kann der Senat inso-weit ein Beruhen des Urteils sicher ausschlie337en. Das Landgericht hat n344mlich seine 334berzeugung, die Einlassung des Angeklagten, wonach die Gesch344digte am Tattag bis gegen 19.30 Uhr bei ihm zu Hause gewesen sei, sei widerlegt, in erster Linie auf die Bekundungen des Zeugen W. gest374tzt. 7 2. Die auf eine Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gest374tzte R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Allerdings bestehen schon Bedenken hinsichtlich ihrer Zul344ssigkeit, da das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. H. lediglich auszugsweise mitgeteilt wird. Abgesehen davon ist die Ablehnungsentschei-dung des Landgerichts deshalb rechtsfehlerfrei, weil es nicht gehalten war, den Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. als sachverst344ndigen Zeugen zu vernehmen. Der Beweisantrag war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, aus-schlie337lich auf die Anh366rung eines weiteren Sachverst344ndigen gerichtet. Es ist unerheblich, dass die Verteidigung den Sachverst344ndigen in ihrem Antrag auch als "sachverst344ndigen Zeugen" bezeichnet hat. Ma337geblich ist nicht die von dem Antragsteller gew344hlte Bezeichnung, sondern der Inhalt der Bekundung (BGH NStZ 1985, 182). Diese bezog sich hier allein auf Befundtatsachen, n344m-lich auf die bei der Obduktion der Leiche der Gesch344digten vorgefundenen Um-st344nde. Solche Tatsachen werden nicht im Wege des Zeugenbeweises, son-dern durch das Gutachten eines Sachverst344ndigen in die Hauptverhandlung eingef374hrt (BGH, aaO; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl., 247 87 Rdn. 16). 8 - 7 - Ebenso bleibt die R374ge einer Verletzung des 247 244 Abs. 3 und 6 StPO erfolglos. Denn das Landgericht hat die pers366nliche Vernehmung des Prof. Dr. H. in Bezug auf etwaige Auskunftstatsachen rechtsfehlerfrei abgelehnt, da dieser keinerlei Erinnerung an den Fall mehr hatte und damit ein ungeeignetes Beweismittel war. 9 3. Auch die Sachr374ge hat keinen Erfolg. Ein Fehler der Beweisw374rdigung liegt insbesondere nicht darin, dass das Landgericht verschiedene Indizien he-rangezogen hat, denen f374r sich genommen allenfalls eine geringe Aussagekraft zukommt 226 etwa dem Interesse des Angeklagten an der Aufkl344rung lange zu-r374ckliegender Kriminalf344lle mittels DNA-Analyse 226, oder die auch unabh344ngig von der Tatbegehung entstanden sein k366nnen 226 etwa die DNA-Spuren des An-geklagten an dem Einmachglas und dem Telefonkabel. Das Landgericht hat entscheidend auf die Gesamtheit aller Indizien abgestellt und aus ihrem Zu-sammenwirken den Schluss auf die T344terschaft des Angeklagten gezogen. 10 Das gilt auch hinsichtlich der mit Blut befleckten Handschuhe der Ge-sch344digten, an denen sich DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Das Land-gericht f374hrt hierzu aus, dass aufgrund der bei der DNA-Analyse verwendeten Untersuchungsmethode nicht sicher festzustellen war, ob das Zellmaterial innen oder au337en anhaftete (UA S. 33). Hierzu steht die Feststellung nicht in Wider-spruch, wonach am Innenfutter beider 226 dem Angeklagten zu kleinen 226 Hand-schuhe die Beimengung von DNA-Material gefunden worden sei, das dem An-geklagten habe zugeordnet werden k366nnen, zumal sich die Feststellung des Landgerichts (UA S. 12), die Kleidung des Opfers "sei auf links gezogen", auch auf die Handschuhe beziehen l344sst. 11 Schlie337lich begegnet die Beurteilung der Tat als Heimt374ckemord keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwar keine aus- 12 - 8 - dr374cklichen Feststellungen dazu getroffen, wann genau der Angeklagte den Vorsatz fasste, die Gesch344digte zu t366ten. Selbst wenn der Angeklagte zu Be-ginn der Auseinandersetzung im Hausflur zun344chst noch nicht mit T366tungsvor-satz gehandelt haben sollte, schlie337t dieser Umstand eine heimt374ckische Bege-hungsweise nicht aus. Der Gesch344digten war es infolge des 374berraschenden Angriffs durch den Angeklagten nicht m366glich, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, so dass die hierdurch geschaffene Situation bis zur T366tungs-handlung fortdauerte. Es macht n344mlich keinen Unterschied, ob ein 374berra-schender Angriff von vornherein mit T366tungsvorsatz gef374hrt wird oder ob der urspr374ngliche Handlungswille derart schnell in den T366tungsvorsatz umschl344gt, dass der 334berraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der T344ter mit T366tungsvorsatz angreift. In beiden F344llen bleibt dem Opfer keine Zeit zu ir-gendwie gearteten Gegenma337nahmen (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 3; NStZ 2006, 502, 503; Fischer, StGB 55. Aufl., 247 211 Rdn. 37). III. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen den Angeklagten be-g374nstigenden Rechtsfehler auf. 13 1. Die R374ge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht alle erhobenen Beweise zu der Frage, ob es sich bei der Tat um ein sexuell motiviertes Delikt gehandelt habe, ausgesch366pft, ist jedenfalls unbegr374ndet. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten in verschiedenen Zeitschriften aufgegebenen Anzei-gen in seine Beweisw374rdigung einbezogen. Hinsichtlich der in der Revisionsbe-gr374ndung mitgeteilten, im Urteil nicht erw344hnten weiteren Inserate mit ver-gleichbaren Inhalten h344tte es der Erhebung einer Verfahrensr374ge bedurft. Eine solche hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. 14 - 9 - Die W374rdigung der vom Angeklagten aufgegebenen und im Urteil mitge-teilten Anzeigen l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgef374hrt, dass es den sicheren Schluss auf eine bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegebene sexuelle Perversion hieraus nicht ziehen k366nne. Dabei hat die Kammer zutreffend auch die Bekundungen verschiedener Zeuginnen, wonach der Angeklagte w344hrend der Zeit ihrer jewei-ligen Beziehungen keine mit Aggressionen verbundenen Sexualpraktiken aus-ge374bt habe, ber374cksichtigt. 15 Das Landgericht hat sich selbst f374r den Fall einer sexuellen Motivation des Angeklagten au337erstande gesehen, auf deren Vorliegen bereits zum Zeit-punkt der T366tung zu schlie337en, da hiergegen vor allem der spontane Charakter der Tat spreche. Es sei nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte erst nach der T366tung Frau R. s auf die Idee gekommen sei, Manipulationen an ihrem Leichnam vorzunehmen. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle ma337geblichen Umst344nde gesehen und in seine W374rdi-gung einbezogen. 16 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen weiterer Mord-merkmale neben der Heimt374cke verneint. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler in der Nichter366rterung der von der Revision aufgezeigten denkbaren alternati-ven Fallgestaltungen, wonach der Angeklagte die Tat entweder zur Befriedi-gung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung bzw. Erm366glichung einer an-deren Straftat, n344mlich eines Hausfriedensbruchs oder eines Sexualdelikts, be-gangen haben m374sse. Wie bereits dargelegt ist die Annahme, eine sexuelle Motivation zum Zeitpunkt der Tat sei nicht sicher nachzuweisen, aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Dar374ber hinaus stellt auch die Nichter366rterung des Mordmerkmals der Erm366glichungs- oder Verdeckungsabsicht keinen Rechtsfehler dar. Denn nach den getroffenen Feststellungen steht es weder 17 - 10 - fest, noch dr344ngt es sich auf, dass der Angeklagte bei der T366tung in der Absicht handelte, einen Hausfriedensbruch oder ein zuvor an der Gesch344digten began-genes Sexualdelikt zu verdecken oder ein noch zu begehendes Sexualdelikt zu erm366glichen. So ist es ohne Weiteres auch m366glich, dass der Angeklagte durch die f374r ihn 374berraschende R374ckkehr Frau R. s in eine Stresssituation ge-riet, in der er sich in einer Kurzschlussreaktion nicht zur Flucht, sondern zu ei-nem heimt374ckischen Angriff auf diese entschloss, ohne damit zun344chst weitere Zwecke zu verfolgen. Dar374ber hinaus m374sste die Absicht, eine andere Straftat zu erm366glichen oder zu verdecken, das leitende, die Tat beherrschende Motiv des Angeklagten und die Triebfeder seines Handelns gewesen sein (vgl. BGH NStZ 2005, 332, 333 m.w.N.). Konkrete tats344chliche Anhaltspunkte, die dies belegen k366nnten, sind jedoch nicht festgestellt. 3. Schlie337lich ist auch die Verneinung der besonderen Schuldschwere revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 Die Entscheidung, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, obliegt dem Tatrichter. Er hat unter W374rdigung aller hierzu erheblichen Um-st344nde die Schuld des Angeklagten i.S.d. 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ab-zuw344gen; dem Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne gehende Richtig-keitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung grunds344tzlich hin-zunehmen und nur zu pr374fen, ob der Tatrichter alle ma337geblichen Umst344nde bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88; 2006, 505, 506). 19 Nach diesem Ma337stab weist die Entscheidung des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Ge-samtw374rdigung des Tatgeschehens und der T344terpers366nlichkeit (st. Rspr.; vgl. nur Fischer, StGB 55. Aufl., 247 57 a Rdn. 9 m.w.N.) herausgestellt, dass der An- 20 - 11 - geklagte nicht vorbestraft ist und es sich um ein spontanes Delikt handelte. Ma337gebliches Gewicht hat sie dem Umstand beigemessen, dass die Tat mehr als 21 Jahre zur374ckliegt und der Angeklagte in dieser Zeit ein sozialad344quates Leben gef374hrt hat. Selbst die Annahme eines zweiten Mordmerkmals h344tte deshalb nicht notwendigerweise zu einer Feststellung der besonderen Schuld-schwere gef374hrt. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy