BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 622/10 vom 2. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 6. Juli 2010 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Mona-ten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet wor-den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert und neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug der Frei- 1 - 3 - heitsstrafe vor der Ma337regel in H366he von einem Jahr und drei Monaten ange-ordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Das Landgericht hat wegen des lebensgef344hrlichen Stichs in den Bauch des Gesch344digten zutreffend die Qualifikationstatbest344nde des 247 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und Nr. 3b StGB als verwirklicht angesehen. Diese Qualifikationen m374ssen in der nach 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Straftat im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (BGH NStZ 2010, 101). Der Senat kann den Schuld-spruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 2 Die Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzuges kann keinen Be-stand haben. Die Kammer hat es vers344umt, die voraussichtliche Dauer der Suchtbehandlung bis zur Erzielung eines Behandlungserfolges anzugeben und 3 - 4 - individuell zu bestimmen (BGH NStZ-RR 2009, 172; Fischer StGB 58. Aufl. 247 67 Rn. 11b mwN). Damit fehlt die f374r die Berechnung des Vorwegvollzuges erfor-derliche Grundlage. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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