BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 622/11 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a ) der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist sowie b ) der Urteilstenor dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verh ängte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden en notwendigen Au s- lagen zu tragen. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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