BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 622/11 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Es wird fest gestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen. Gründe: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO U m- stände angezeigt , die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befa n- genheit rechtfertigen könnten. Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Mis s- trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat - u.a. in vorliegendem Verfahren - bereit s mit Beschlüssen vom 9 . Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als u n- begründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 201 2 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weite re - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhal t- lich wesentliche Punkt e betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen g emäß § 30 StPO sind. An den genan n- ten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest. 1 2 - 3 - Auch die in der dienstlichen Erklär ung von Prof. Dr. Kre hl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigu ng anderer beim Senat anhän giger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärunge n gemäß § 30 StPO abgegeben hat. Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge - schlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präs idium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bu ndesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12). Becker Appl Schmitt E schelbach Ott 3 4
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