BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 622/11 vom 9. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. hier: Ablehnungsgesuche - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vor - sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer, der auch die vors chri ftswidrige Besetzung des 2. Strafsenates gerügt hat, macht geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräu m- ten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch eine n durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck besti m- men lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen: Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/1 1) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausg e- setzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitze n- den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverte i- lungsplan des Bundesgeri chtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe (a nders die Spruchgruppe 1 des 2. St rafsenates, vgl. Urteil vom 11. Januar 1 2 - 3 - 2012 - 2 StR 482/11) . Am 8. Februar 2012 hätten sie gleichwohl in demselben Verfahren durch Urteil in der Sache entschieden. Au s Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Verhandlung über di e Strafsache 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bunde s- gerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senates Einfluss genommen zu haben . Da unter der Beteiligung der abgeleh n- ten Mitglieder des 2. Strafsenates an demselben Tag eine Sachentscheidung ergangen sei, obwohl sie weiterhin davon überzeugt seien, für diese nicht z u- ständig zu sein, müsse der Beschwerdefüh rer befürchten, dass diese mit den Grundlagen des juristischen Denkens nicht vereinbare Handlungsweise nur auf einer Druckausübung durch das Präsidium beruhe, sich mithin die abgelehnten Richter erfolgreich unter Druck hätten setzen lassen und so ihre Unab hängi g- keit selbst aufgegeben hätten. Der Beschwerdeführer müsse auch befürchten, dass Richter, die bereits einmal hierzu bereit gewesen seien, sich auch weite r- hin dem durch das Präsidium ausgeübten Druck beugen würden. Da der B e- schwerdeführer auf Grund des Beratungsgeheimnisses nicht wissen könne, wie die Richter abgestimmt hätten, lehne er sämtliche Richter ab, die Mitglieder de r- jenigen Spruch gruppe waren, die die Entscheidungen vom 11. Januar 2012 und vom 8. Februar 2012 im Verfahren 2 StR 346/11 getroffe n hätten, soweit diese nunmehr auch zur Entscheidung über die vorliegende Sache vorgesehen seien. II. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geei gnet ist, Misstrauen gegen die Unparte i- lichkeit ein es Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist ei n- 3 4 - 4 - fachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzl i- chen Richters (Art. 1 01 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhäng igkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der R echt suchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVer fG 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 = NJW 2007, 1670 mwN ; 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333 ). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünft i- ger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, B e- schluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 R n. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Able h- nung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreife n- den Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vo rgesehen ist (BVerfG 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333 ). 2. Nach diesen Maßstäben sind die Ablehnungsgesuche gegen den Vo r- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bun desgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl als unbegründet z u- rückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat bei vernünftiger Würdigung aller U m- stände, unter besonderer Berücksichtigung der Gründe der Entscheidung vom 8. Februar 2012, keinen Anlass, an de r Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Unerheblich ist der von einem der abgelehnten Richter in seiner dienstl i- chen Erklärung aus seiner subjektiven Wahrnehmung geschilderte Ablauf se i- ner Anhörung am 18. Januar 2012 vo r dem Präsidium. Ebenso kann dahinst e- 5 6 - 5 - hen, ob ansonsten durch das Präsidium - wie ein anderer abge lehnter Richter, der am 18. Januar 2012 nicht angehört wurde, dienstlich erklärt hat - nach se i- nem subjektiven Eindruck und Empfinden ein hoher Druck aufgebaut wurde, die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates zu ihrer Besetzung aufzug e- ben. Weiterer Aufklärung, etwa durch Anhörung der Mitglieder des Präsidiums, bedarf es daher nicht. Selbst wenn die Behauptung, das Präsidium - das, mit Ausnahme des Präsid enten, aus von allen Richtern am Bundesgerichtshof g e- wählten Richtern am Bundesgerichtshof besteht - habe wie auch immer geart e- ten Druck auf die abgelehnten Richter ausgeübt, zutreffen sollte, bezog sich dieser Druck auch nach den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter nicht etwa inhaltlich auf die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angekla g- ten, sondern ausschließlich darauf, dass de n bei der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates anhängigen Verfahren - also auch dem den Angeklagten betre f- fenden - Fortgang gegeben wird. Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter ergibt sich bei vernünftiger Würdigung auch nicht daraus, dass die S pruchgruppe 2 des Senates am 8. Februar 2012 durch Urteil - anders als noch am 11. Januar 2012 - in der Sache entschieden hat, wobei aufgrund des Ber a- tungsgeheimnisses offen bleiben muss, welcher Richter wie abgestimmt hat. Nach den Gründen des Beschlusses vom 11. Januar 2012 ist die Revision s- hauptverhandlung deshalb ausgesetzt worden, um dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizufü h- ren (BA 19 f.). Nachdem das Präsidium des Bundesgerichtshofs in seiner En t- scheidung vom 18. Januar 2012 an der Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat mit Vorsitzendem R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzendem festgehalten hat, hat der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die Rechtslage zu der Frage nicht eindeutig sei, ob ein Präsidium sbeschluss zur Geschäftsverteilung rege l- 7 - 6 - mäßig bindend sei, mithin die Spruchkörper des Gerichts nicht befugt seien, im fachgerichtlichen Verfahren ihre Besetzung zu überprüfen. Mit Rücksicht d a- rauf, dass es andernfalls zu einem partiellen Stillstand der Re chtspflege käme, hat die Spruchgruppe 2 des Senates es für geboten gehalten, in allen bei ihr anhängigen Revisionen - also auch der vorliegenden - in der Sache zu en t- scheiden, auch wenn sie sich weiterhin nicht für ordnungsgemäß besetzt hält. Der Senat hat dies mit dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgebot und dem Gebot der Rechtsschutzgewährung begründet und ausdrücklich darauf hing e- wiesen, dass es nicht zu Lasten der Rechtsmittelführer gehen dürfe, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs die Rechtsprec hung der Spruchgruppe 2 des Senates nicht umgesetzt habe. Damit hat der Senat seiner Entscheidung unter Mitwirkung der abgeleh n- ten Richter aus der Verfassung abgeleitete Prinzipien zugrunde gelegt, die g e- währleisten sollen, dass über die Revision eines Angeklagten zügig und ohne unangemessene Verzögerung entschieden wird. Die die Entscheidung im E r- gebnis leitenden Verfassungsgrundsätze wirken vor allem zu Gunsten des rechtsuchenden Bürgers; der Senat hat bei seiner Abwägung auch bestimmend auf die Intere ssen der jeweiligen Rechtsmittelführer abgestellt. Es liegt aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten fern, bei der gegebenen, von der betre f- fenden Spruchgruppe des Senats als unklar gewerteten Rechtslage und mit Rücksicht auf die für die Entscheidung angef ührten, maßgeblich die Interessen der jeweiligen Revisionsführer in den Blick nehmenden Gründe, zu besorgen, dass die abgelehnten Richter ihm bei der Entscheidung seines konkreten Falles nicht mit der gebotenen Neutralität und Distanz gegenübertreten. A uch soweit es im Urteil vom 8. Februar 2012 heißt, dass " die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG partiell zurückstehen " müsse und der Senat " nach der Entscheidung des Präsidiums gehalten " sei, " in seiner Meinung 8 9 - 7 - nach verfassungswidriger Bese tzung zu entscheiden " , rechtfertigt dies bei ve r- nünftiger Würdigung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgeleh n- ten Richter. Die betreffenden Formulierungen sind - ungeachtet des auch an dieser Stelle wegen des Beratungsgeheimnisses offen bleibe nden Absti m- mungsve rhaltens der einzelnen Richter - erkennbar in den dargelegten arg u- mentativen Zusammenhang des Urteils eingebettet. Sie beschreiben insofern lediglich die Konsequenz mit Rücksicht auf die in der konkreten Situation als höherrangig bewertet en Gebote der Beschleunigung und der Rechtsschutzg e- währung in der Sache zu entscheiden, obwohl sich die Spruchgruppe 2 des Senates nicht für ordnungsgemäß besetzt hält. Schließlich ist auch im Übrigen nichts dafür erkennbar oder vorgetragen, dass jensei ts der Besetzungsfrage in der Sache selbst ein Grund vorliegen könnte, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigt. Appl Roggenbuck Cierniak Schmitt Quentin 10
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