BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 622/12 vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 13. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Erfurt am 14. Dezember 2011 - auch soweit es d ie Mitangeklagten A . und Sch . betrifft - a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S . und der Angeklagte A . des Handel - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsm i t- teln in zwei Fällen , der Angeklagte Sch . des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig sind; b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten S . , A . und Sch . festgesetzten Einzelstrafen im Fall II. 3.3 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S . wird ve r- worfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten Sch . wird d as vorg e- nannte Urteil im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines - 3 - Teil s der Freiheitsstrafe vor dem Maßr e gelvollzug aufgeh o- ben; die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. 4. Der Angeklagte S . hat die Ko sten seines Re chtsmittels zu tragen. 5. Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch . sowie die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: 1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S . haben aus den vom G e- neralbundesanwalt zutreffend dargele gten Gründen keinen Erfolg; sie sind o f- fensichtlich unzulässig, da sie den Darlegu ngsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. 2. Die Sachrüge dieses Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Jedoch hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle II. 3.3 und II. 3.4 der U r- teilsgründe zur Tateinheit verbunden waren, weil Teilmengen aus beiden G e- schäften zugleich übergeben wurden (UA S. 22) . Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den Fall II. 3.3 erkannten Einzel strafe. 3. Gemäß § 357 StPO war dieses Ergebnis auf d en nicht revidierenden Mitangeklagten A . und den insoweit nicht revidierenden Mitangekla g- ten Sch . zu erstrecken. 1 2 3 - 4 - 4. Die auf die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheit s- strafe vor dem Vollzug der Maßregel gemäß § 64 beschränkte Revision des Angeklagten Sch . ist begründet, da aus den vom Generalbundesanwalt z u- treffend dargelegten Gründen im Hinblick auf die bereits erlittene Unters u- chungshaft ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht kommt. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift ge - hindert. Fischer Ott Zeng 4
Full & Egal Universal Law Academy