BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 623/13 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 23. September 2013 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit von der Anordnung einer Unter bringung in einer En t- ziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine an dere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem anderen Urteil zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und von einer Unterbring ung nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Entscheidung des Landgerich ts, von einer Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt: "Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße dr o- genabhängig. Er beging den Raub, um die Beute z u verkaufen und vom Erlös Drogen zu erwerben. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte unter akutem Suchtdruck handelte und sein Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Das Landgericht hat zur Maßregel nach § 64 StGB ausgefüh rt, dass diese - 'wie bereits im Urteil der Kammer vom 12.10.2012 dargelegt' - nicht in Betracht komme, zumal der Angeklagte we i- terhin nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge und daher kaum die erforderlichen Kommunikationsfähigkeiten besitze, um ei ner solchen Therapie in dem notwendigen Maß (§ 64 Satz 2 StGB) zur konkreten Aussicht auf Erfolg zu verhelfen. Außerdem strebe der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung eine Th e- rapie nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 35 BtMG), an, die auch die Kammer 14). Dies ist rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich muss jedes Strafurteil aus sich selbst heraus verständlich sein. Auch durch Bezugnahme auf ein eigenes früheres Urteil können die notwendigen eigenen Da r- legungen im Urteil nicht er setzt werden (vgl. Meyer - Goßner StPO 56. Aufl. § 267 Rn. 2 m. Rsprnw.). Auch ist der Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64 2 3 - 4 - StGB geht dieser dem Vollstreck ungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nac h- holung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 ; BGH NStZ - RR 2008, 107). Er hat die Nich t- anwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmitte langriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.)". Dem schließt sich der Senat an ; ergänzend merkt er an, dass der Hi n- weis des Landgerichts, der Angeklagte verfüge nur über mangelhafte und kaum für eine Therapie ausreichende Deutschkenntnisse, angesichts der von der Kammer festgestellten Äußerungen des Angeklagten bei der Tat wenig nac h- vollziehbar ist. 2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch aus. Es lässt sich nicht au s- schließen, dass das Landgericht bei möglicher Anordnung einer Unterbringung nach § 64 S tGB zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. 4 5 - 5 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es - sollte das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 Zäsurwirkung entfalten, weil über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil d es Amtsg e- richts Münden vom 17. April 2012 im Oktober 2012 tatrichterlich verhandelt worden ist - bei der Einzelstrafe über die hier abgeurteilte, am 12. Juli 2012 b e- gangene Tat sein Bewenden hätte und für die übrigen, vor dem 18. Juni 2012 verübten Taten e ine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach 6
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