BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 624/12 vom 5. Juni 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 28 . Mai 2014 , in der Sitzung vom 5. Juni 2014 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, Bundesanwältin in der Verhandlung, Richterin am Landg ericht bei der Verkündung als Vertreter innen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten S . , Rechtsanw alt in der Verhandlung als Verteidiger der Angeklagten Z . , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 10. Juli 2012 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht z u- ständige Straf k ammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte in einem ersten Urteil den Angeklagten S . wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheit s- strafe, die Angeklagte Z . wegen Raub s zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt . Nach Aufhebung dieses Urteils und Zu rückverwei sung der Sache durch Urteil des Senats vom 25. Mai 2011 2 StR 605/10 hat das Landgericht den Angeklagten S . erneut wegen Mordes in Tatei nheit mit Raub mit T odesfolge zu lebenslanger Freihe itsstrafe, die Angeklagte Z . wegen Raubs zu einer Freihe itsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ve r- urteilt. Hierge gen wenden sich die Revision en der Angeklagten mit Verfahren s- rügen und der Sachbe schwerde . Die Rechtsmittel sind begründet. A . I . Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte Z . , die in einem Bordell in Bonn als Prostituierte arbeitete, mit dem Mitangeklagten S . befreundet. Beide befanden sich in finanzie llen Schwierigkeiten. Die 1 2 - 4 - Angeklagte Z . wusste, dass V . , die ebenfalls in dem Bo r- dell tätig war, größere Bargeld mengen bei sich aufbewahrte. Die Angeklagte Z . entwickelte den Gedanken , der A ngeklagte S . könne V . als Kunde aufsuchen, sie niederschlagen und das Geld wegnehmen . Der Angeklagte S . fühlte sich für das frühere Abhandenkommen von G el d- beträgen der Angeklagten Z . verantwortlich , er war schwerkrank und stand vor einer gescheiterten wirtschaftlichen Existenz. Vor diesem Hintergrund war er bereit, mit Hilfe der Angeklagten Z . die Idee des Raubüberfalls in die Tat umzusetzen. V . war zu dieser Zeit die einzige Pros t ituie rte im dritten Stock des Hauses A des Bordells. Die Angeklagten wusste n , dass sie am Son n tag, dem 28. Juni 2009, in ihre Heim a t reisen und das Geld mitnehmen wollte . Daher wurde die Nacht von Freitag, dem 26. Juni, auf Samstag, den 27. Juni 2009, als Tatzeit aus gewählt. Der A ngek lagte S . be gab sich g e- gen 01.46 Uhr zum Zimmer des Tatopfers, das zunächst nicht anwesend war, sondern die fällige M iete bei den Wirtschaftern bezahlte und eine Kollegin au f- suchte. Der Angeklagte S . wartete daher im Kontakthof im Erdgeschoss des Bordells, bis ihm die Angeklagte Z . gegen 02.00 Uhr durch Kurznac h- richt auf elektronischem Weg mitteilte, er könne nun hinaufgehen. Der Angeklagte S . ließ sich von dem Tatopfer m assieren , wobei sie ihn mit Babyöl einrieb . Als sie ihm b edeutete, dass die Zeit zu Ende sei, ve r- suchte er sie niederzuschlagen . Dabei fiel eine Flasche mit Olivenöl vom Fen s- ter brett und zerbrach . D er Angeklagte S . schlug die Geschädigte ins G e- sicht . Dann stülp te er ihr eine Plastiktüte über den Kopf, wick elte ein Stück Vo r- hangstoff , das er vom Fenster los gerissen hatte, darum und drückte das auf dem Bett liegende Opfer mit seinem Körper gewicht nieder ; es erstickte. 3 4 - 5 - Da nach entwendete der A ngeklagte S . Bargeld aus dem Schrank der Geschädigten . Na ch Verlassen des Tatorts informierte er die Angeklagte Z . und fuhr mit dem Taxi nachhause, wo er gegen 03.28 Uhr eintraf. U n- terwegs entsorgte er sein Hemd und eine Kappe , die er zum Schutz vor einem Wiedererkennen auf Videoaufnahmen der Überwachun gskameras getragen hatte, in einer Mülltonne. II . Das Landgericht hat den A ngeklagten S . wegen Mordes zur E r- möglichung einer anderen Tat und aus Habgier in Tateinheit mit Raub mit T o- desfol ge schuldig gesprochen , die Angeklagte Z . des Raubs , weil hinsich t- lich der Tötung ein Mittäterexzess vorgelegen habe . Nachdem Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss von einer Tatzeit am Nachmittag des 27. Juni 2009 ausgegangen waren, hat die Schwurgericht s- kammer angenommen , es sei von einer Tatzeit am 27. Juni 2009 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr auszugehen. Eine spätere Begehung der Tat durch den Angeklagten S . hat es ausgeschlossen. Ein Besuch des Angeklagten S . in dem Bordell zu jener Zeit sei von diesem einge räumt worden ; für einen spä teren Kontakt mit dem Opfer fehle ein Hinweis . Noch am Nachmittag des 27. Juni 2009 hätten Müllbeutel an der Tü r- klinke des Zimmers der Getöteten gehangen, die von der Reinigungskraft am Vormittag dort hingehängt worden seien , vom Opfer aber ins Zimmer mitg e- nommen worden wären, wenn es noch gelebt hätte . Der Fernseher sei bei der Entdeckung der Leiche am Nachmittag in Betrieb gewesen mit einem Pr o- gramm, das für die Getötete , die nicht deutsch verstand, nur in der Tatnacht, aber nicht am Vormittag von Interes se gewesen wäre. Keine der dem Opfe r nahestehenden Kolleginnen hätte sie am Samstag noch gesehen , obwohl nach ihr Ausschau gehalten worden sei . A uch die Reinigungskraft habe sie nicht mehr bemerkt . DNA - Spuren unter den Fingernägeln der Getöteten stammten 5 6 7 8 - 6 - n ur von dem Zeugen C . , der sie gegen Mitternacht aufge sucht hatt e, aber als Täter ausscheide, und vo n de m Angeklagten S . , der sie danach aufg e- sucht habe. Die Angeklagte Z . habe am Samstagmorgen der Zeugin C u . berich tet , ihr habe das Tatopfer mitgeteilt , es wol le an die sem Morgen ausschlafen . Auch habe die Angeklagte Z . die Zeugin C u . zu einem gemeinsamen Flohmarktbesuch aufgefordert und dabei versucht, mö g- lichst lange dort zu verweilen. Die s de ute darauf hin, dass die Angeklagte Z . vorher vom Tod des Opfers erfahren habe. Soweit die persönlich glaubwürdigen Zeuginnen U . und A . wiederholt auch unter Eid angegeben hätten, sie hätten die Getötete noch g e- gen 14.00 Uhr am 2 7. Juni 2009 auf dem Weg zur Dusche im Keller oder von dort in den dritten Stock gehen gesehen, habe es sich um unbewusste Erinn e- rungsfehler gehandelt . Bei der Zeugin U . sei der Erinnerungsfehler durch falsche Zuordnung eines alltäglich en Vorgangs zur ebenfalls wiederg e- gebenen Beobachtung eines Mannes, der in den dritten Stock hinaufgegangen sei, entstan den. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zeugin D . davon berichtet habe, von einem ähnlich aussehenden Mann in de r Vo r- woche verletzt worden zu sein. Bei der Zeugin A . sei der Zuordnungsfe h- ler anschließend bei ergänzenden Rekonstruktionsversuchen entstanden. Der Fehler werde durch fehlerhafte Beschreibung der Badeausstattung be legt . Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H . habe die T o- deszeit anhand der Leichen temperatur auf einen Zeitraum zwischen 07.08 Uhr und 13.32 Uhr am 27. Juni 2009 eingegrenzt . D ies begründe jedoch keine a b- s o der denkbare n Fälle . Die Tode s- zeitb erechnung basiere zudem auf der Annahme einer konstanten Raumtemp e- ratur von 27,5 Grad Celsius, wie sie vom Sachverständigen um 01.47 Uhr am 27. Juni 2009 am Tatort gemessen worden sei. Die Entwicklung der Raumte m- peratur im Lauf des T ages sei jedoch nicht konkret feststellbar ; d as Gericht sei 9 10 - 7 - von einem Absinken der Temperatur in den Abend - und Nach t stunden übe r- zeugt. Eine Tötung des Opfers durch die Angeklagte Z . scheide aus, weil keine DNA - Spuren von ihr am Tatort gefunden w orden sei en , ferner weil sie körperlich zur Tatbegehung nicht in der Lage gewesen wäre und schließlich, weil sie am Vormittag des Samstag zusammen mit der Zeugin C u . den Flohmarkt besucht habe. Hinweise darauf, dass sie kurzfristig einen Dr itten zur Durchführung der Tat bewegt haben könnte, seien nicht ersichtlich. Aus dem vom Angeklagten S . eingeräumten Tatplan eines Rau b- überfalls, aus der Tatsache eines Aufsuchens des Opfers zwischen 02.00 und 03.00 Uhr am 27. Juni 2009, daraus , dass DNA - Spuren des Angeklagten unter den Fingernägeln der Toten sowie an einem Ende des Vorhangstoffs und auf Papiertüchern auf dem Boden des Tatzimmers gefunden wurden, schließlich aus Maßnahmen des Angeklagten S . zur Spurenbeseitigung sei auf d e s- sen Täterschaft zu schließen. B . I . Die Revision des Angeklagten S . ist mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründet. 1. Das Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler, weil das Landgericht e i- nen Beweisantrag zu Unrecht gemäß § 2 44 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewi e- sen hat. a) Die Verteidigung des Angeklagten S . hatte einen Antrag auf Ei n- holung eines Sachverständigengutach tens zum Beweis der Tatsache gestellt , dass die um 01. 47 Uhr am 28. Juni 2009 im Tatzimmer gemessene Ra umte m- peratur durch Wärmezufuhr aus einem überhitzten Nachbarraum, durch Kö r- perwärme der bei der Tatortarbeit in dem kleinen Zimmer anwesenden Pers o- 11 12 13 14 15 - 8 - nen und durch Abstrahlungswärme elektrischer Geräte und Lichtquellen mit ve r- ursacht worden sei. Dies hätte der Annahme des Landgerichts entgegeng e- standen , bis zum Zeitpunkt der Messung sei es zu einer erheblichen Abse n- kung der Umgebungstemperatur gekommen, weshalb die Rück rechnung der Todeszeit durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen auf einen Zeitraum zwis chen 07.08 und 13.32 Uhr am 27. Juni 2009 anhand einer konstanten U m- gebungstemperatur von 27,5 Grad Celsius nicht maßgebend sei. Der Sachve r- ständige hat auch andere Z eiträume für den Todeseintritt als Ergebnis von Ko n- troll rechnungen mit abwei chender Temper aturkonstante mitgeteilt, die bei g e- ringerer Temperatur einen späteren, bei höherer Temperatur einen früheren Zeitraum des Todeseintritts ergeben hatten . Das Landgericht hat den Beweisantrag zurückgewiesen, weil es an A n- knüpfungstatsachen für ein Gutac hten fehle . D er Sache nach wurde damit das beantragte Beweismittel als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen . Ergänzend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass weder die Körperwärme anwesender Personen noch elektrische Gerä te zu e i- ner merklichen Erhöhung der Raumtemperatur geführt haben dürfte ; vielmehr sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Raumtemperatur o- teil ist die Schwurgerichtskammer unter Erö r- terung der Gegebenheiten am Tatort von einem Temperaturabfall gegenüber der Tagestemperatur ausgegangen . b) Die se Begründung der Zurückweisung des Beweisantrags trägt nicht. Zwar sind Einzelheiten der Tempera turentwicklung im Tatzimmer nach mehr e- ren Jahren nicht mehr genau rekonstruierbar . W ohl aber wäre die Frage, ob im Einklang mit der Beweisbehauptung der Verteidigung von einer Mitv erurs a- chung der Raumtemperatur durch die von der Verteidigung angeführten U m- stände mit der Folge, dass bis zum Messzeitpunkt kein erheblicher Temper a- 16 17 - 9 - turabfall zu verzeichnen war, anhand der räumlichen Gegebenheiten des Zi m- mers unter dem Dach , der Wirkung der Körpertemperatur der zahlreichen am engen Tatort anwesen den Personen und der Abstrahlungs wärme elektrischer Geräte und Beleuchtungseinrichtungen, ferner von der Außentemperatur und den Belüftungsmöglichkeiten mit Sachverständigenhilfe zumindest genauer zu selbst getan hat. Die Annahme, das angebotene Beweismittel sei ungeeignet, weil es an aussagekräftigen Anknüpfungstatsachen fehle, ist auch deshalb rechtsfehle r- haft , weil das Gericht selbst Anknüpfungstatsachen für seine Annahme hera n- gezogen hat, das s in den Abend - und Nach t stunden bis zur Temperaturme s- sung eine Absenkung stattgefunden hat . Ist die Möglichkeit der Feststellung von Anknüpfungstatsachen nicht generell ausgeschlossen, kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens n icht mit der Annahme völl i- ger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückgewiesen werden (vgl. Senat, U r- teil vom 5. Mai 1999 2 StR 58/99). c) Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. D ie nach den Urteilsgründen entsche idungserhebliche Tatzeit festste l- lung des Landgerichts widerspricht im Kern der T odes zeitbe rechnung durch den rechtsmedi zinischen Sachverständigen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Todeszeitberechnung für das Landgericht ohne jeden Beweiswert war; dann kann die Berechnungsgrundlage bei der Umgebungstemperatur nicht durch Ablehnung einer bauphysikalischen Nachprüfung der Gegebenheiten o f- fen gelassen werden, sofern das Tatgericht nicht im Zweifel zugunsten des A n- geklagten von einer ihm günstigen Berec hnung sweise ausgehen will . 2. Auch d ie Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S . auf . 18 19 20 - 10 - a) Die Schwurgerichtskammer hat angenommen, die Zeuginnen U . und A . hätten sich gei rrt, als sie im Vorverfahren gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten und im Hauptverfahren unter Eid jeweils ausg e- sagt haben , sie hätten die Getötete noch ge gen 14.00 Uhr am 27. Juni 2009 gesehen. Zu diesen Indiztatsachen sind Darstellungsfehler zu verze ichnen , auf denen das Urteil beruhen kann . aa) Das insoweit nicht sachverständig beratene Landgericht hat hervo r- gehoben, nach aussagepsychologischer Erkenntnis könnten Erwartung en zum Ablauf eines Ereignisses zu selektiver Wahrnehmung und Erinnerung fü h- ren. Solche Erwartungen beruhten auf Ereignisschemata oder Skripten , in d e- nen Ereignisse in ihren Grundzügen festgelegt seien und Leerstellen für bestimmte Arten von Personen, Objekten oder Handlungen verblieben , w o- bei die Auswahl von Inhalt en, die zur Füllung d ies er Leerstellen in Frage ko m- men, vorgeprägt seien. Die Schwurgerichtskammer gehe von einem fehlerha f- ten Auffüllen von Leerstellen aus . Dazu hat sie unter and e rem eine Inhaltsan a- lyse der Angaben der Zeuginnen vorgenom men . Gegen diese Überlegungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Auch eine aussagepsychologische Untersuchung , die das Landgericht nicht herbeigeführt hat, i- tätskontrolle und Informationsquellenüberprüfung, n icht durch Aussageninhalt s- analysen feststellen oder ausschließen (vgl. Greuel in: Egg [Hrsg.], Psychol o- gisch - psychiatrische Begutachtung in der Strafjustiz, 2012, S. 33, 49). Rea l- kennzeichen oder Lügensignale sind in Pseudoerinnerungen ebenso anzutre f- fen w ie in anderen Erlebnisbeschreibungen . Eine Kontrolle der Suggestibilität der Zeuginnen hat das Landgericht nicht selbst durchführen können . D ie z u- sät z lich erforderliche Überprüfung der Quellen für eine mögliche Erinnerung s- verfälschung hat es nicht lückenlo s vorgenommen . F ür die Annahme einer o b- jektiv falschen Aussage gleich zweier Zeuginnen zu derselben Tatsache au f- 21 22 23 - 11 - grund desselben Wahrnehmungs - und Erinnerungsfehlers hätten die Fehle r- möglichkeiten auch miteinander und mit dem sonstigen Beweisbild, zu dem au ch die Tatzeitbestimmung gehört, abgeglichen werden müssen; daran fehlt es im angefochtenen Urteil . Im Ergebnis hat das Landgericht nicht die wesen t- li ch geringere Wahrscheinlichkeit dafür berücksichtigt, dass zwei Zeuginnen , die unabhängig voneinander zeit nah nach dem fraglichen Ereignis vergleichbare Beobachtungen beschrieben haben, jeweils ei nem Erinnerungsfehler unterl e- gen sein könnten . bb) Die gedächtnis - und aussagepsychologischen Überlegungen des Landgerichts sind auch für sich genommen lückenhaft . (1) Der Zeugin U . hat die Sch w urgerichtskammer einen doppelten Irrtum zugerechnet, weil diese einerseits zu Unrecht angenommen habe, am Nachmittag des 27. Juni 2009 den vermeintlichen Täter gesehen zu haben, und andererseits zu jener Zeit auch das Opfer noch gesehen haben wolle . Zur B e- gründung des Zuordnungsfehlers aufgrund von Gesprächen der Zeugin U . mit der Zeugin D . ist im Urteil angemerkt , bei der eine Woche vo r- her erfolgten Verletzung der Zeugin D . d urch einen ähnlich aussehenden Mann habe es sich für die Zeugin U . nur um ein e- handelt . D ie Verletzung im Gesicht der Zeugin D . sei für die Zeugin U . andererseits ohne weiteres zu sehen gewesen . Bei diese n Erwägungen hat das Landgericht nicht erörtert, dass alle u n- mittelbar nach der Entdeckung der Leiche vorgenommenen Rekonstruktion s- versuche der Zeuginnen im Zusammenhang mit dem Mord und der Tätersuche gestanden hatten . Daher waren die Verletzung der Zeugi n D . durch e i- nen südländisch aussehenden Mann, die Wahrnehmung eine s ähnlich auss e- henden Mannes am 27. Juni 2009 und die Wahrnehmung des Tatopfers in u n- 24 25 26 - 12 - mittelbarer zeitlicher Nähe hierzu nicht ohne weiteres als Randgeschehen ei n- zustufen . Da s Landgericht hat ferner darauf verwiesen, die Zeugin U . habe das Badetuch falsch beschrieben, mit dem das Opfer zur Dusche gegangen sei , und sie habe von einer Badehaube gesprochen, die später nicht im Zimmer g e- funden werden konnte. Wäre die Zeug in aber nur einem Erinnerungsfehler hi n- sichtlich des Beobachtungszeitpunkts erlegen, so wäre die gegebenenfalls au f- grund eigenständiger Erinnerungsfehler hinsichtlich der Details falsche B e- schreibung der Badeausstattung ohne besondere Aussagekraft. Nur die Getöt e- te war zur fraglichen Zeit im dritten Stock des Bordells in einem Dachzimmer ohne Dusche tätig und nur sie pflegte zum Duschen in den Keller zu gehen. (2) Ähnlich unzureichend begründet ist die Annahme eines Erinnerung s- fehlers der Zeugin A . . D ie se hatte berichtet , sie habe gegen 14. 3 0 Uhr am 27. Juni 200 9 aus der Tür ihres Zimmers im zweiten Stock eine nur mit e i- nem Badetuch verhüllte Frau auf dem Weg nach oben gehen gesehen . Dies wurde von der Zeugin mit dem Erscheinen eines Stammfre iers in zeitlichen Z u- sammenhang gebracht . Die Bedeutung dieses Z usammenhangs hat das Lan d- gericht nicht erörtert . Den Inhalt der Aussage der Zeugin A . hat die Schwurgericht s- kammer auch damit in Frage gestellt, dass sie das Gesicht der Frau nic ht ges e- hen habe und ihr Badetuch nicht habe beschreiben können . Darauf kam es aber nicht notwendig an, weil zu jener Zeit nur die Getötete im dritten Stock als P rostituierte tätig war und nur sie von dort in den Keller zum Duschen zu gehen pflegte. Die Annahme eines Zuordnungsfehler s der Zeugin A . hat das Landgericht schließlich p- u- 27 28 29 30 - 13 - gin A . aber überhaupt in Gesp räche über das unter den dort arbeite n- den Thailänderinnen erörterte Thema eingebunden gewesen und damit einer Informationsquelle für eine Erinnerungsfälschung ausgesetzt war, ist nicht fes t- gestellt . Damit ist die Annahme des Landgerichts, es habe sich um e inen s e- kundären Erinnerungs fehler auch bei d er zweiten Zeugin zur Alibifrage geha n- delt, nicht lückenlos belegt. (3) Fehldeutungen bei der Wahrnehmung und Erinnerung von zunächst alltäglich wirkenden Ereignissen sind theoretisch immer möglich ( vgl. Kü h- n el/Markowitsch, Fal sche Erinnerungen. Die Sünden des Gedächtnisses, 2009, S. 78 ff.) . S ie dürfen im Prozess aber nicht ohne weiteres - im Ergebnis mit b e- lastender Wirkung für einen Angeklagten - unterstellt werden. Die Annahme von beiderseitigen Erinnerung sfehlern bei den Entlastungszeuginnen ist aber vom Landgericht letztlich unterstellt worden. Das wird aus der Behauptung deutlich, die Beschreibung der Verhüllung der beobachteten Frau mit einem Badetuch durch die Zeugin A . lblanges trägerloses Somme r- kleid pas . Für eine solche Vergleichsbetrachtung bestand k ein nachvol l- ziehbarer Anlass , denn die Annahme, eine fremde Frau in einem solchen Kleid sei zu jenem Zeitpunkt in den dritten Stock hinaufgegangen, wo sich allein das Zimmer der Getöteten befand, ist rein spekulativ und fern liegend . b) Die Ausführungen zur Tatzeit und zur Bestimmung der Todeszeit b e- gegnen gleichfalls rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat angenommen, die rechtsmedizinischen Feststellu n- gen se ien mit der Tatzeit in den frühen Nach t i- (UA S. 67 f.) und 91) . Das ist nicht nachvol l- ziehbar ; denn als Tatzeit ist der Zeitraum zwischen 02.00 und 03.00 Uhr festg e- stellt worden, di e Rückrechnun g anhand der Leichentemperatur hat dagegen 31 32 33 - 14 - einen Zeitraum zwischen 07.08 und 13.32 Uhr als höchstwahrscheinliche T o- deszeit ergeben. Letzterem lag allerdings die Prämisse zugrunde, dass die um 01.47 Uhr am 28. Juni 2009 gemessene Umgebungstemperatur von 27 , 5 Grad Celsius konstant vorgelegen habe . Alternativberechnungen für eine höhere Umg e- bungstemperatur haben einen früheren Tatzeitraum, solche mit geringerer Temperatur einen späteren Zeitraum ergeben. Auch dafür wurde aber jeweils eine konstante Tempera tur vorausgesetzt, die nach Überzeugung des Landg e- richts in der Leichenliegezeit nicht bestanden hatte, ohne dass die Temper a- turentwicklung jedoch rekonstruiert worden wäre . Würde eine in konstante U m- gebungst emperatur angenommen , wäre nicht nur eine Absenku ng in den Abend - und Nach t stunden bis zur Messung durch den Sachverständigen, so n- dern auch eine Erhöhung in den Nacht - und Morgenstunden des 27. Juni 2009 bei einer nach der Tatzeitfeststellung etwa ab 03.00 Uhr beginnenden Le i- chenliegezeit zu berücks ichtigen. Ersteres hat das Landgericht vorausgesetzt, letzteres übergangen. Im Ergebnis bleibt aber schon der vom Landgericht angenommene B e- weiswert der Überlegungen zur Temperatur unklar . Die Todeszeit eingrenzung mit Hilfe einer Rückrechnung der Verri ngerungen der Leichentemperatur ist e i- ne stets mit Fehlerquellen behaftete Schätzung (vgl. Henßge/Madea, Methoden zur Bestimmung der Todeszeit an Leichen, 1988, S. 139 ff.) , die vom Tatrichter im Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit nach dem Zweifelssatz zu Grunde zu legen ist, wenn er über andere zuverlässige Beweisanzeichen nicht verfügt, deren eingeschränkter Beweiswert aber bei der Abwägung mit sonstigen B e- weisanzeichen gewürdigt werden kann (vgl. für die Rückrechnung des Blutalk o- holgehalts des Täters zur Tatzeit als Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit BGH, Urteil vom 22. April 1998 3 StR 15/98, NJW 1998, 3427, 3428). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass dies auch mit 34 35 - 15 - Blick auf die den Angeklagten potenziell entlastend e Beweiswirkung geschehen ist. 2. Der Ma ngel der Beweiswürdigung zwingt zugleich zur Urteilsaufh e- bung zugunsten der Angeklagten Z . . Auf deren Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an. III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein and e- res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 36 37
Full & Egal Universal Law Academy