BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 626/07 vom 5. M344rz 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 395 Abs. 2 Nr. 1 Die Nebenklagebefugnis gem344337 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die Rechtsmittelbefugnis eines nahen Angeh366rigen des Verletzten erfasst auch durch einen Todeserfolg qualifizierte Delikte. StGB 247 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Die Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Las-sens in einer solchen Lage (247 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB i.d.F. durch das 6. StrRG) setzen f374r die Tatbestandserf374llung keine Ortsver344nderung des Opfers oder des T344-ters voraus. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2008 - 2 StR 626/07 - LG Kassel - 2 - in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u. a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 29. Juni 2007, soweit es die beiden Angeklag-ten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten W. H. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten und die Angeklagte M. H. we-gen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ge-gen den Mitangeklagten E. hat es wegen Beihilfe zum versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung der Angeklagten W. und M. H. wendet sich die Revision der Nebenkl344gerin mit der Sachr374ge. Sie erstrebt bei beiden Angeklagten eine Verurteilung wegen vollendeten Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 - 5 - Der am 8. Juli 1973 geborene, geistig leicht behinderte F. lebte seit Ende 2002 bei den Angeklagten, die seine Sozialleistungen verein-nahmten. Er wurde vor allem vom Angeklagten W. H. , aber auch von der Angeklagten M. H. , deren Kindern und Bekannten der Familie angeschrien, gedem374tigt und geschlagen. Sp344testens Anfang Juli 2003 verschlechterte sich sein k366rperlicher Zustand, er magerte zusehends ab und hatte zahlreiche offene Wunden an Armen und Beinen sowie am rechten Ohr, au337erdem eine 344u337erlich dunkel gef344rbte, ballonartig nach vorn gew366lbte Beule von der Stirn bis zur Mitte des Hauptes. Am Abend des 6. Juli 2003 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten W. H. und der Angeklag-ten M. H. und deren Kindern. Der Angeklagte fragte F. , der sich wie meist im Hausflur aufhielt, 204warum er so bl366d glotze223, riss ihn von dem Holzschemel, auf dem er sa337 und stie337 ihn vier bis f374nf Mal mit voller Wucht gegen die Wand. Als sich F. wieder auf den Schemel setzte, trat der Angeklagte so heftig gegen den Schemel, dass F. zu Boden fiel. Nun trat und schlug der Angeklagte zun344chst mit F344usten und sp344ter sechs oder sieben Mal mit dem Schemel auf den Oberk366rper, die Gliedma337en und den Kopf des Gesch344digten F. ein, um diesen zu verletzen, bis ein Bein des Schemels abbrach. F. erlitt zahlreiche H344matome am Oberk366rper, eine ovale Impressionsfraktur im Bereich des linken Oberkiefers mit Bruchausl344ufer zum Boden der linken Augenh366hle und eine Fraktur am Bo-den der rechten Augenh366hle. Au337erdem platzte die Beule an der Stirn, und Blut und Eiter liefen heraus. Die beiden Angeklagten und der anwesende B. brachten F. , der sich vor Schmerzen kr374mmte, st366hnte und nicht mehr selbst344ndig aufstehen konnte, ins Obergeschoss auf eine Schlafcouch. Obwohl F. in der Folgezeit zu schwach war, um aufzustehen und kaum reden konnte und die beiden Angeklagten dies erkannten, lie337en sie ihn dort liegen, ohne einen Arzt zu verst344ndigen (UA S. 27/28). 3 - 6 - Am Abend des 7. Juli 2003 wies F. am gesamten Oberk366rper in mehreren Farben schillernde H344matome auf. Aus der Beule an der Stirn trat eine gelbliche, 374belriechende Fl374ssigkeit aus. Das rechte Ohr war fast vollst344n-dig vom Kopf abgetrennt. Er konnte nicht schlucken und kaum artikulieren. Ge-gen 22.00 Uhr beschlossen die Angeklagten, die zwischenzeitlich erkannt hat-ten, dass F. ohne 344rztliche Hilfe innerhalb der n344chsten Stunden versterben w374rde, dass dieser aus dem Haus m374sse, damit sie wegen der sichtbaren und offensichtlich auf Schl344gen beruhenden Verletzungen keine Schwierigkeiten bek344men. Mit Hilfe des Mitangeklagten E. und der ge-sondert Verfolgten K. brachten die beiden Angeklagten F. in ihren VW-Bus, um ihn irgendwo in Th374ringen abzusetzen. Alle vier fuhren zu-sammen mit F. bis in den Bereich von Eisenach. Am 8. Juli 2003 gegen 0.45 Uhr stellte K. fest, dass F. verstorben war. Die Ange-klagten legten seine Leiche in einem Waldst374ck etwa 20 Meter von der Bun-desstra337e B 7 entfernt in einem Geb374sch ab, wo sie am 18. Juli 2003 in stark verwestem und teilskelettiertem Zustand aufgefunden wurde. 4 Das Landgericht hat die Schl344ge des Angeklagten W. H. am 6. Juli 2003 als gef344hrliche K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ge-w374rdigt; an einer Verurteilung wegen eines vors344tzlichen T366tungsdelikts oder wegen K366rperverletzung mit Todesfolge hat es sich aus tats344chlichen Gr374nden gehindert gesehen. F374r einen T366tungsvorsatz des Angeklagten W. H. h344tten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Angesichts der fortge-schrittenen Verwesung habe eine Todesursache pathologisch-anatomisch nicht mehr festgestellt werden k366nnen. Als wahrscheinliche Todesursachen k344men nach den Ausf374hrungen der gerichtsmedizinischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. M. in Betracht eine Hirnblutung mit progredienter Eintr374bung, eine Darmver-letzung mit nachfolgender Entz374ndung oder innere Verletzungen der Bauchor-gane mit entweder verz366gertem Verbluten oder zweizeitger Blutung, die durch 5 - 7 - die Schl344ge des Angeklagten am 7. Juli 2003 verursacht worden w344ren, aber auch eine allgemeine Infektion im Sinne einer Sepsis angesichts der flukturie-renden Beule und der blutig-eitrigen Verletzung am Ohr sowie weiterer offener Wunden, die auf fr374here, nicht angeklagte Verletzungshandlungen zur374ckzuf374h-ren seien. Die Vorg344nge vom 7. Juli 2003 hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter als versuchten Verdeckungsmord durch Unterlassen gew374rdigt, weil F. am Abend des 7. Juli 2003 auch bei sofortiger 344rztlicher Hilfe nicht mehr h344tte gerettet werden k366nnen. 6 II. Die Verurteilung des Angeklagten W. H. l344sst mehrere Rechtsfehler zu seinem Vorteil erkennen. 7 1. Die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht die Urs344chlichkeit der Schl344ge vom 6. Juli 2003 f374r den Tod des F. und einen T366tungsvor-satz verneint hat, enth344lt L374cken und ist deshalb rechtsfehlerhaft. 8 a) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschlie337en zu k366nnen, dass fr374her zugef374gte Verletzungen und der zunehmend schlechte Allgemein-zustand aufgrund mangelnder Ern344hrung und einer Sepsis letztendlich todesur-s344chlich waren (UA S. 46), ist diese Beweisw374rdigung schon deshalb rechtsfeh-lerhaft, weil die Annahme einer Sepsis als Todesursache sich als blo337e fern liegende hypothetische M366glichkeit darstellt, f374r die nach den Feststellungen und dem mitgeteilten Inhalt der rechtsmedizinischen Gutachten nichts spricht (vgl. BGHR StGB vor 247 1/Kausalit344t Beweisw374rdigung 3). Es h344tte im Urteil zu-mindest n344herer Feststellungen dazu bedurft, ob es Anzeichen f374r eine Sepsis gab oder geben musste. Als der Mitangeklagte E. am Nachmittag des 9 - 8 - 5. oder 6. Juli 2003 mit F. sprach, klagte dieser zwar 374ber seine Schw344che (UA S. 26/27), wies aber offenbar keine 344u337eren Anzeichen einer Infektion wie beispielsweise hohes Fieber auf. Das Landgericht h344tte sich des-halb dazu 344u337ern m374ssen, ob eine Sepsis zu dem Zeitpunkt ohne 344u337ere An-zeichen h344tte vorhanden sein k366nnen oder nach dem Gespr344ch mit E. h344t-te eintreten und binnen zwei Tagen zum Tode f374hren k366nnen und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher Krankheitsverlauf eintritt. Dar374ber hinaus hat das Landgericht nicht gepr374ft, ob die Schl344ge und Tritte vom 6. Juli 2003 nicht m366g-licherweise zum Tod des Tatopfers beigetragen haben. Es h344tte aufkl344ren m374s-sen, ob nicht die Schl344ge vom 6. Juli 2007, die zum fast vollst344ndigen Abrei337en des Ohres und zum Platzen der Beule sowie zur weiteren Schw344chung des Tatopfers gef374hrt hatten, gegebenenfalls den Ausbruch einer Infektion mitverur-sacht haben. Es lag hier nach den festgestellten 344u337eren Umst344nden nahe, dass die F. am 6. Juli 2003 zugef374gten Verletzungen auch zu dem keine zwei Tage sp344ter eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt zumindest durch weitere Schw344chung des K366rpers und fehlende Fl374ssigkeits-aufnahme beg374nstigt, m366glicherweise sogar beschleunigt (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30 f; StV 1986, 200) haben k366nnen. Eine Miturs344chlichkeit in diesem Sinne gen374gt f374r die haftungsbegr374ndende Kausalit344t des T344terhandelns (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f; BGH NStZ 2001, 29, 30). b) Auch die Begr374ndung, mit welcher der T366tungsvorsatz im angefochte-nen Urteil verneint worden ist, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat einen T366tungsvorsatz trotz der Massivit344t und Vielzahl der Schl344ge und Tritte allein aufgrund des Umstands verneint, dass es bereits fr374-her zu massiven k366rperlichen 334bergriffen gekommen sei (UA S. 44 f.). Es hat dabei ersichtlich nicht bedacht, dass F. zum Tatzeitpunkt gerade aufgrund der fr374heren k366rperlichen 334bergriffe und unzureichender Nahrungs-aufnahme bereits k366rperlich geschw344cht war (UA S. 26/27), er mithin erneute 10 - 9 - Verletzungen nicht so ohne weiteres verkraften w374rde wie bei fr374heren Gele-genheiten. Angesichts der 204nicht unerhebliche Gewalteinwirkung223 (UA S. 43) erfordernden Schl344ge mit dem Schemel in das Gesicht des Gesch344digten, die zu einer Impressionsfraktur mit Eindringen eines Knochenst374cks in die Kiefer-h366hle und der Faustschl344ge, die zu Frakturen beider Augenb366den gef374hrt ha-ben, h344tte das Landgericht n344her darlegen m374ssen, weshalb der Angeklagte hierbei den Tod des F. nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dass diese schweren Verletzungen, die dazu f374hrten, dass F. sich nicht mehr selbst344ndig bewegen und nicht einmal Fl374ssigkeit schlucken konnte, lebensgef344hrdend waren, versteht sich entgegen der Ansicht des Land-gerichts (UA S. 45) von selbst. c) Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines T366tungsvorsatzes ge-langen, so wird es Gelegenheit haben, das Vorliegen von Mordmerkmalen, na-mentlich niedriger Beweggr374nde (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 130 f.; BGH NStZ-RR 2004, 332), zu pr374fen. Abh344ngig von den neuen Feststellungen zum T366-tungsvorsatz und zur Kausalit344t wird es auch die Konkurrenzen neu zu beurtei-len haben. Je nach Fallgestaltung k366nnte etwa ein einheitlicher Mord, ein Tot-schlag in Tateinheit mit versuchtem Mord oder eine K366rperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord und Aussetzung mit Todesfolge (siehe dazu unten) vorliegen. 11 2. Das Landgericht h344tte angesichts der Verneinung einer vors344tzlichen T366tung zudem die Tatbest344nde der 247247 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB pr374fen m374ssen. Dieser Rechtsfehler f374hrt hier auch auf die Revision der Nebenkl344gerin zur Aufhebung, weil die Verwirklichung der Qualifikationstatbe-st344nde des 247 221 Abs. 3 StGB bzw. des 247 227 StGB, der die K366rperverlet-zungstatbest344nde der 247247 223 bis 226 StGB und damit auch die hier in Betracht kommende Misshandlung Schutzbefohlener (247 225 StGB) in Bezug nimmt, im 12 - 10 - Raum steht. F374r die Nebenklagebefugnis eines nahen Angeh366rigen 226 hier der Mutter des Tatopfers 226 aus 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmit-telbefugnis gem344337 247 395 Abs. 4 Satz 2, 247 401 Abs. 1 Satz 1 StPO gen374gt auch ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH Urteil vom 10. Januar 2008 226 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. 247 395 Rdn. 6). a) Nach den bisherigen Feststellungen k366nnte sich der Angeklagte der Misshandlung Schutzbefohlener (247 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht haben. F. geh366rte dem Hausstand des Angeklagten an und war durch Nahrungsmangel und vorangegangene Verletzungen so geschw344cht, dass er selbst am 5. oder 6. Juli 2003 glaubte, seinen Geburtstag am 8. Juli 2003 nicht mehr zu erleben. Es liegt nahe, dass er aufgrund dieses Zustands wehrlos war, so dass insoweit die Voraussetzungen des 247 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llt w344ren. Die T344tlichkeiten des Angeklagten am Abend des 6. Juli 2003 stellten eine rohe Misshandlung dar; in der sich anschlie337enden Unt344tig-keit des Angeklagten k366nnten ein Qu344len durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 226 1 StR 561/68; Fi-scher StGB 55. Aufl. 247 225 Rdn. 8 a am Ende) und eine b366swillige Vernachl344s-sigung der F374rsorgepflicht liegen. 13 b) Es kommt aber auch eine Strafbarkeit wegen Aussetzung gem344337 247 221 StGB in Betracht. In der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes kann das Versetzen in eine hilflose Lage (247 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auch in anderer Form geschehen als durch eine Ortsver344nderung des Opfers (J344hnke in LK StGB 11. Aufl. 247 221 Rdn. 12 f.; Fischer a.a.O. 247 221 Rdn. 6; Lackner/K374hl StGB 26. Aufl. 247 221 Rdn. 3; Hardtung in M374Ko StGB 247 221 Rdn. 11; K374per ZStW 111 [1999] 30, 41 ff.). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen F. durch die St366337e, Tritte, Faustschl344ge und Schl344ge mit dem Holzsche- 14 - 11 - mel am 6. Juli 2003 sowie die anschlie337ende Verbringung in das Oberge-schoss, wo er sich selbst 374berlassen blieb, in eine hilflose Lage versetzt; F. konnte danach nicht mehr selbst344ndig aufstehen, keine Fl374ssigkeit zu sich nehmen und kaum reden, war mithin nicht in der Lage, f374r sich selbst zu sorgen oder selbst 344rztliche Hilfe zu rufen. Da ihm weder zur Rettung geeignete Hilfs-mittel noch hilfsf344hige und 226willige Personen zur Verf374gung standen, befand er sich in einer hilflosen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 226 3 StR 463/07). Hierdurch kann er nahe liegend in Todesgefahr oder in die Gefahr ei-ner schweren Gesundheitssch344digung versetzt worden sein, weil er selbst kei-ne Schritte zur Behandlung der ihm am 6. Juli 2003 zugef374gten schweren Ver-letzungen mehr unternehmen konnte. Zwar sollen nach einer Ansicht in der Li-teratur die F344lle vom Tatbestand nicht erfasst werden, in denen der T344ter allein durch eine gefahrerzeugende Einwirkung auf Leib oder Leben des Opfers des-sen Hilfsbed374rftigkeit steigert oder dessen Hilfsm366glichkeiten reduziert, etwa durch heftiges Einschlagen auf das Opfer die Gefahr eines Verblutens herbei-f374hrt (Hardtung a.a.O. Rdn. 12 m. w. N.). Dem w374rde der Senat nicht folgen wollen. Dem Wortlaut der geltenden Gesetzesfassung l344sst sich eine solche Einschr344nkung nicht entnehmen, auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 34 f.) sind zu dieser Frage unergiebig. Darauf kommt es hier letztlich aber nicht an, da die Hilflosigkeit des Tatopfers dadurch noch ge-steigert wurde, dass es im Obergeschoss des Hauses sich selbst 374berlassen blieb, w344hrend bei seinem gew366hnlichen Aufenthalt im Flur des Erdgeschosses immerhin die M366glichkeit bestanden h344tte, dass sich Besucher der Familie des Angeklagten seiner erbarmt und f374r Hilfe gesorgt h344tten. Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 465/95 (NStZ-RR 1996, 131 = JR 1999, 294 mit Anm. Stein) steht der Ausle-gung des Senats nicht entgegen, denn in jenem Fall war ein T366tungsvorsatz 15 - 12 - gerade nicht zweifelsfrei ausgeschlossen worden, im 334brigen ist diese Ent-scheidung zu 247 221 Abs. 1 StGB in der alten Gesetzesfassung ergangen. Durch das Versetzen in diese hilflose Lage kann sich im vorliegenden Fall aber auch eine bereits zuvor gegebene Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch344digung verst344rkt haben, indem F. au337er Standes gesetzt wurde, der Gef344hrdung durch die schon vor dem 6. Juli 2003 bestehende Schw344chung und den infizierten Verletzungen wirksam zu begeg-nen, etwa durch Aufsuchen eines Arztes oder des Sozialamts. 16 c) Zu pr374fen gewesen w344re aber auch die Tatmodalit344t des 247 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB. F. war nach den Feststellungen aufgrund der Misshand-lungen vom 6. Juli 2007 hilflos. Eine Obhutspflicht ihm gegen374ber ergab sich f374r den Angeklagten bereits daraus, dass er den geistig leicht behinderten Mann in seinen Hausstand aufgenommen hatte. Als Tatbestandshandlung reicht es aus, dass der Angeklagte nicht f374r die notwendige Hilfeleistung sorgte. Auch 247 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes setzt keine Ortsver344nderung 226 hier des T344ters 226 mehr voraus (J344hnke aaO Rdn. 23; Fi-scher a.a.O. Rdn. 8; Hardtung a.a.O. Rdn. 17). 17 d) Sowohl nach 247 221 Abs. 1 StGB als auch nach 247 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB h344tte es dem Angeklagten mithin oblegen, sofort einen Arzt zu rufen. H344t-te F. bei sofortiger 344rztlicher Hilfe am 6. Juli 2003 noch gerettet werden k366nnen, wozu das Urteil keine Feststellungen enth344lt, k344me es f374r die Erf374llung der Qualifikationstatbest344nde der 247247 221 Abs. 3, 227 StGB nicht dar-auf an, ob er an den Folgen der Schl344ge vom 6. Juli 2003 oder aufgrund einer allgemeinen Sepsis als Folge fr374herer Misshandlungen verstorben ist. 18 - 13 - III. Auch die Verurteilung der Angeklagten M. H. allein wegen versuchten Mordes h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landge-richt hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verhalten auch dieser Angeklag-ten unmittelbar nach den Schl344gen am 6. Juli 2003 bis zum Abend des 7. Juli 2003, welches die Tatbest344nde des 247 221 Abs. 1 Nr. 2 und des 247 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llen k366nnte, in seine Betrachtung einzubeziehen. Zur Nebenklage-befugnis hinsichtlich dieser Tatbest344nde gelten die Ausf374hrungen oben unter II. 2. 19 a) Die Angeklagte k366nnte sich dadurch, dass sie F. gemein-sam mit dem Angeklagten W. H. auf die Schlafcouch im Oberge-schoss brachte und dort ohne 344rztliche Versorgung liegen lie337, ebenfalls der Aussetzung gem344337 247 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben (siehe dazu oben unter II. 2. c und unten unter b). 20 b) Es liegt nach dem festgestellten Sachverhalt au337erdem nahe, dass die Angeklagte M. H. den Tatbestand der Misshandlung von Schutz-befohlenen gem344337 247 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB erf374llt hat. Sie war ebenso wie der Angeklagte W. H. Haushaltsvorstand (Hirsch in LK StGB, 11. Aufl. 247 225 Rdn. 8). Bei einem Ehepaar obliegt beiden Ehegatten gemeinsam die Ver-antwortung f374r den Hausstand, die Haushaltsf374hrung haben sie einvernehmlich zu regeln (247 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da F. in den Hausstand beider Angeklagter aufgenommen worden war, h344tte der Angeklagten M. H. bereits unmittelbar nach den Schl344gen vom 6. Juli 2003 eine Hilfeleistung oble-gen. Dass die Angeklagte keinen Arzt herbeirief, h344tte deshalb unter den recht-lichen Gesichtspunkten des Qu344lens durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 226 1 StR 561/68; Fischer 21 - 14 - a.a.O. 247 225 Rdn. 8 a am Ende) und der b366swilligen Vernachl344ssigung gepr374ft werden m374ssen. c) Auch hinsichtlich der Angeklagten M. H. erweist sich das Urteil somit als l374ckenhaft. H344tte F. bei sofortiger 344rztlicher Hilfe am 6. Juli 2003 noch h344tte gerettet werden k366nnen, w344ren die Qualifikationstat-best344nde der 247247 221 Abs. 3, 227 StGB erf374llt, ohne dass es auf eine Urs344ch-lichkeit der Schl344ge vom 6. Juli 2003 f374r den Todeseintritt ank344me. 22 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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