BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 626/07 vom 11. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkl344gerin F. vom 31. Januar 2008, ihr f374r die m374ndliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerin, ihr f374r die m374nd-liche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). 1 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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