BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 626/99 vom 12. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000 einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Kassel vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Anzumerken ist lediglich folgendes: Die Verurteilung des A n - geklagten wegen schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar tragen die Festste l - lungen nicht die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da ihnen nicht zu entnehmen ist, daß die als Drohmittel verwe n - dete Gaspistole geladen war (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1999, 448); verwirklicht ist aber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB, weil der Mitangeklagte R. das Opfer schwer mißhandelt hat (BGH StV 1988, 488) und sich der A n - geklagte dies als Mittäter zurechnen lassen muß. Der insoweit gebotenen Änderung im Schuldspruch steht § 265 StPO nicht entgegen: der Angeklagte hat lediglich geleugnet, selbst g e - schlagen zu haben, war im übrigen aber geständig und hätte sich daher auch gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksam verteidigen können. - 3 - 2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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