BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 627/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 5. August 2010 werden als unbegr374ndet verwor-fen. Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten T. dahin klargestellt und erg344nzt, dass dieser Angeklagte un-ter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Artern vom 29. Oktober 2003 - 704 Js 14319/02 - 1 Ls jug. - und vom 15. M344rz 2004 - 704 Js 15442/03 - 1 Ls jug. - zu einer Einheitsju-gendstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat 374bersehen, dass in das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Artern vom 15. M344rz 2004 bereits dessen Urteil vom 29. Oktober 2003 einbezogen worden war. Auch diese fr374here Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt. 1 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Rissing-van Saan Fischer Appl Schmitt Ott
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