BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 627/99 vom 19. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend ist zu bemerken: Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Dieser U m - stand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen b e - rücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist jedoch ang e - sichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben. Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß
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