BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 628/07 vom 12. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanw344ltin (GL) als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 16. Oktober 2007 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlan-den erlittene Untersuchungshaft im Ma337stab 1:1 angerechnet wird. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachr374ge beanstandet, das Landgericht habe seiner Strafzumessung einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt. Das Rechtsmittel hat im Er-gebnis keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der Ange-klagte f374r einen Unbekannten gegen das Versprechen, 500 200 Kurierlohn zu er- 2 - 4 - halten, Rauschgift von Holland nach Deutschland. Bei seiner Festnahme in Deutschland f374hrte er zwei P344ckchen mit Heroinzubereitung mit einem Netto-gewicht von insgesamt 449,5 g im Auto bei sich. Das erste P344ckchen enthielt einen Anteil an Diacetylmorphinbase von 13 %, das zweite einen solchen von 40,4 %. Insgesamt betrug der Anteil an Diacetylmorphinbase 154,1 g, was ei-nem Anteil an Diacetylmorphin-Hydrochlorid von 169,3 g entspricht (der Anteil an Heroinbase ist mit dem Faktor - abgerundet - 1,1 zu multiplizieren, um den Anteil an Heroinhydrochlorid zu erhalten; vgl. BGH, Beschl. vom 20. August 1992 - 1 StR 404/92). Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass "hinsichtlich des Bet344u-bungsmittels Diacetyl-Morphin die 'nicht geringe Menge' im Sinne von 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 4,5 g Morphinhydrochlorid beginne und nicht schon be-reits bei 1,5 g wie bei Heroinhydrochlorid (BGHSt 35, 179)." 3 Im Rahmen der Strafzumessung hat sie deshalb zu Lasten des Ange-klagten gewertet, "dass es sich um mehr als das 37-fache der nicht geringen Menge handelte" (UA S. 12). 4 2. Die Strafkammer hat einen zu geringen Schuldumfang zugrunde ge-legt. 5 Das Landgericht hat Morphin und Diacetylmorphin gleichgesetzt. Das trifft nicht zu. Diacetylmorphin ist Heroin, Diacetylmorphinbase ist Heroinbase und Diacetylmorphin-Hydrochlorid ist Heroinhydrochlorid. 6 Da die Strafkammer unzutreffend von Morphinhydrochlorid statt von Dia-cetylmorphin-Hydrochlorid ausgegangen ist, hat sie die "nicht geringe Menge" bei 4,5 g beginnen lassen (vgl. BGHSt 35, 179) statt wie f374r Heroinhydrochlorid geboten bei 1,5 g (vgl. BGHSt 32, 162). 7 - 5 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer zu einer h366he-ren Strafe gelangt w344re, wenn sie erkannt h344tte, dass der Angeklagte mehr als das 112-fache der nicht geringen Menge eingef374hrt hat. 8 Der Senat hat aber von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen, da die verh344ngte Rechtsfolge - insbesondere unter Beachtung prozess366kono-mischer Gesichtspunkte - angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 9 F374r die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft war auszusprechen, dass sie im Ma337stab 1:1 angerechnet wird (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07). 10 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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