BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 628/99 vom 19. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2 000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Mühlhausen vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in T a - teinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von Arbeitnehm e - ranteilen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision e r - strebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang E r - folg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urku n - denfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen - 3 - von jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von Arbeitnehm e - ranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammer aber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert best e - hen zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Ve r - gleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres Strafübel. Zum anderen hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den festgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende Möglichkeit besta n - den, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheit s - strafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ah n - dung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2). Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können und - falls er dies b e - jaht - ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig. - 4 - Schließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß
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