BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 629/10 vom 9. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 9. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 7. September 2010 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337e-ren Geschehensablauf aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte zumin-dest seit dem Jahr 2004 an einer schweren paranoid-halluzinatorischen Schizo-phrenie. Er wurde am 31. Januar 2010 gegen 04.00 Uhr von der Wirtin der Gastst344tte C. in W. und deren Lebensgef344hrten sowie einem Bekannten vor die T374r gesetzt, nachdem er die Aufforderung zum Verlassen des Lokals nicht befolgt hatte. Er war dar374ber erbost, 366ffnete das mitgef374hrte Taschenmesser und kehrte in die Gastst344tte zur374ck, wobei er "laute w374tende Ger344usche" von sich gab. Dem Stammgast M. , der die Wirtin sch374tzen wollte, versetzte er mit dem Messer einen Schnitt in den Oberschenkel. Danach stach er dem Lebensgef344hrten der Wirtin A. mit dem Messer in den Hals, als dieser den Angeklagten mit einem Schlagstock abweh-ren wollte. 2 Das Landgericht ist der psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. M. dar-in gefolgt, dass die Steuerungsf344higkeit des einsichtsf344higen Angeklagten er-heblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen sei. Er sei zwar bei der Be-gehung der Tat aufgrund seiner paranoid-halluzinatorischen Psychose "psycho-tisch" gewesen, habe aber den Vorfall nicht "in sein Wahnsystem eingebaut". Seine Denkabl344ufe seien gest366rt gewesen und es sei zu einer "Fehleinsch344t-zung der Situation gekommen". 3 Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Bejahung der Schuldf344-higkeit des Angeklagten zur Tatzeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken be-gegnet. 4 Die Annahme, dass es wegen einer St366rung der Denkabl344ufe infolge der psychotischen Erkrankung des Angeklagten zu einer Fehleinsch344tzung der Si-tuation durch ihn gekommen sei, spricht daf374r, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht die erforderliche Einsicht in das Unrecht der Handlungen hatte. Schon ei- 5 - 4 - ne erhebliche Verminderung der Unrechtseinsichtsf344higkeit f374hrt zur Schuldun-f344higkeit, wenn sie tats344chlich das Fehlen der Einsicht zur Folge hatte. In die-sem Fall stellt sich die Frage der Steuerungsf344higkeit nicht mehr (BGH NStZ-RR 2006, 167, 168). Die Unf344higkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, hat das Landgericht aber nicht nachvollziehbar aus-geschlossen. Der Schuldspruch und der Strafausspruch k366nnen deshalb keinen Be-stand haben. Der Senat hebt auch den Ma337regelausspruch auf. Die Feststel-lungen zum 344u337eren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und k366nnen aufrechterhalten werden. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich. 6 Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy