BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 629/11 vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwal ts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 21. September 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 - 19 der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 - 19 sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II. 1 - 19 der U r- teilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 20 - 21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rev i- sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Teile rfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fälle der Beihilfe (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bestellte der gesondert Verfolgte H . in 19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die er zum Zwecke der Herstellung synthetische r Drogen jeweils an den gesondert Verfolgten R . weiter leitete. Der Angekl agte förderte die Begehung der Taten dadurch, dass er dem gesondert Verfolgten H . gegen Entgelt gestattete, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Beste l- lung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangna hme zu nu t- zen. Darüber hinausgehende , auf einzelne der Haupttaten bezogene Unterstü t- zungshandlungen hat die Kammer nicht festgestellt. Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Ge hilfen geförderten Hauptt a- ten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuz u- ordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe 1 2 3 4 - 4 - - wie h ier der Angeklagte - durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert ( vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ - RR 2008, 168, 169; Fischer , StGB 59. Aufl. , § 27 R n . 31 mwN). 2. Der Senat hat den Schulds pruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Au f- hebung der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe. Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott 5
Full & Egal Universal Law Academy