BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 629 /1 1 vom 14. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 356 a StPO am 14. August 2012 b eschlossen: Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 16. Februar 2012 zurückve r- setzt . Gründe: Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landg erichts Aachen vom 21. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auf die gemäß § 356a StPO fristgerecht angebrachte Anhörungsrüge war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung vom 16. Februar 2012 zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ein am 22. Februar 2012 bei Gericht ei ngegangener Antrag des Beschwerd e- führers auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht beachtet worden ist. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch dann, wenn das Gericht im Beschlusswege entscheidet, nur solange statthaft angebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; 2008, 55). Eine Entscheidung ist aber erst ergangen, wenn sie für das Gericht, 1 2 3 - 3 - das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabände r- lich ist. Bei einem Besch luss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel dann der Fall, wenn ihn die G e- schäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausg e- geben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 33 Rn. 9 mwN; KK - Maul, StPO, 6. Aufl., § 33 Rn. 4). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einl e- gung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen En t- scheidung h erbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1994, 96). Gleiches gil t für Revisionsentscheidu n- gen, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des a n- gefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, da eine "geteilte" Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht in Betracht kommt (BGH NStZ 2011, 713). Da vorliegend die Revisionsentscheidung nach Beratung und Beschlus s- fassung am 16. Februar 2012 erst am 29. Februar 2012 mit den Unterschriften aller Richter versehen auf der Geschäftsstelle eingegangen und sie mi thin erst unmittelbar zuvor vollständig unterschrieben in den Geschäftsgang gegeben worden ist, war das Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2012 noch rechtzeitig angebracht. Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache b e- rufen, dass mit der Gehörsrüge zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Senatsmitglieder gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 356a StPO, dass über die Anhörungsrüge durch den iudex a quo entschieden wird 4 5 - 4 - (BGH NStZ - RR 2009, 353). Der Senat entscheide t hierbei nicht in der Bese t- zung vom 16. Februar 2012, sondern in der nach dem Geschäftsverteilung s- plan des Bundesgerichtshofs in Verbindung mit dem senatsinternen Geschäft s- verteilungsplan vorgesehenen (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 356a Rn. 8). Au ch eine Entscheidung über die durch den RiBGH Prof. Dr. Krehl mit seiner dienstlichen Erklärung vom 24. Juni 2012 erhobenen Selbstanzeige g e- mäß § 30 StPO ist entbehrlich, da er nach der Geschäftsverteilung nur im Ve r- tretungsfall zur Entscheidung in der vor liegenden Sache berufen ist. In der Sache führt die Gehörsverletzung zu einer vollumfänglichen Au f- hebung der getroffenen Entscheidung, denn die Verletzung rechtlichen Gehörs betrifft nicht nur einzelne abtrennbare Teile, sondern die Entscheidung in ihrer Gesamtheit. Becker Fischer Appl Berger Ott 6
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