BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 629/11 vom 16. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 21. September 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den F ällen II. 1 - 19 der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II . 1 - 19 sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Festst ellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II. 1 - 19 der U r- teilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 20 - 21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus de r Beschlussformel ersichtlichen Teile rfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fäl le der Beihilfe (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den F eststellungen bestellte der gesondert Verfolgte H. in 19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die er zum Zwecke der Herstellung synthetische r Drogen jeweils an den gesonderten Verfolgten R . weiter leitete. Der Angeklagte förderte die Begehung der Taten dadurch, dass er dem gesondert Verfolgten H. gegen Entgelt gestattete, seine B e- triebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestellung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nutzen . Da r- über hinausgehende , auf einzelne der Haupttaten bezogene Unterstützung s- handlungen hat die Kammer nicht festgestellt. Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförd erten Hauptt a- ten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuz u- ordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe - wie hier der Ange klagte - durch ein und dasselbe Tun mehrere rech t- 1 2 3 4 - 4 - lich selbstständige Taten des Haupttäters fördert ( vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ - RR 2008, 168, 169; Fi scher StGB 59. Aufl. § 27 R n. 31 mwN). 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprec hend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Au f- hebung der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe. 3. Zur Rüge der Besetzung verweist der S enats auf seine Urteile vom 11. Ja nuar 2012 (2 StR 482/11) und 8. Februar 2012 (2 StR 346/11). Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott 5 6
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