BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/02 vom 17. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 g e - mäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 20. September 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt: "Gegen das am 20. September 2001 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser am 22. September 2001 Revision eingelegt; der Schriftsatz trägt den Briefkopf und das Diktatzeichen von Rechtsanwalt Z. in B. , der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor dem Lan d - gericht Trier vertreten hat. Am 6. November 2001 wurde das Urteil dem Verte i - diger zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten wurde am 6. Dezember 2001 beim Landgerich t angebracht. Mit Beschluß vom - 3 - 21. Dezember 2001 verwarf das Landgericht die Revision als unzulssig (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Schriftsatz sei nicht unterzeichnet; er trage auch sonst keine handschriftlichen Hinweise, die auf die Urheberschaft von Rechtsanwalt Z. schlieûen lieûen. Der Angeklagte hat - mit am 8. Januar 2002 beim Lan d - gericht Trier eingegangenem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 - rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen; die Bezeichnung des Rechtsbehelfs als 'sofortige Beschwerde' ist unschdlich (§ 300 StPO). Der Beschluû des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revisionseinlegung ist rechtswirksam. Die in § 341 Abs. 1 StPO fr die Einlegung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es gengt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, daû aus dem Schriftstck in einer jeden Zweifel ausschlieûenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklrung herrhrt. Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom 21. September 2001 lût - aufgrund des Briefkopfes und des computerg e - schriebenen Diktatzeichens "Z-H" neben der Datumsangabe - zweifelsfrei den Urheber erkennen (OLG Oldenburg, NJW 1983, 1072 [1072 f.]; siehe bereits RGSt 67, 385 [388 f.]). Es kommt hinzu, daû der Schriftsatz schon unter dem 21. September 2001 verfaût wurde, nachdem die Hauptverhandlung am Vortag in Gegenwart von Rechtsanwalt Z. als Verteidiger stattgefunden hatte. Danach bestehen keine Zweifel, daû die Revision wirksam von Rechtsanwalt Z. als Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist. Der angefocht e - ne Beschluû des Landgerichts ist daher aufzuheben. Auf den Wiedereinse t - zungsantrag kommt es somit nicht an." Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BVerfGE 15, 288, 291; BGHSt 2, 77, 78). - 4 - Nach Auffassung des Senats steht auch fest, daû es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern daû das Schriftstck mit Wissen und Wo l - len des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. Einl. Rdn. 128 m.w.N.). Die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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