BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 63/03 vom9. April 2003in der StrafsachegegenwegenKörperverletzung mit Todesfolge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.Gründe: Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Neben-klägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschlußbefugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, daer in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auchnoch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eineRechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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