BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/06 vom 7. April 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. April 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 25. Oktober 2005 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344g-liche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten zun344chst unter Freispruch im 334brigen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in zw366lf F344llen unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rendsburg vom 27. September 2001 ( Js /01), dem Strafbefehl des Amtsgerichts Je-na vom 14. Februar 2002 ( Js /01) und unter Aufl366sung der durch Be-schluss vom 12. Dezember 2002 insoweit gebildeten Gesamtstrafe sowie der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts P366337neck vom 21. November 2002 ( Js /02 1 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1 - 3 - Auf seine Revision hat der Senat durch Beschluss vom 21. April 2005 den Schuldspruch unter Freispruch im 334brigen auf gewerbsm344337ige Hehlerei in acht F344llen ge344ndert, die Einzelstrafen zu den F344llen 12 bis 15 sowie zu 23 und 24 - bei beiden Tatkomplexen handelte es sich jeweils nur um eine Tat - sowie den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung zur374ckverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr f374r diese beiden Taten eine Einzelstrafe von jeweils zwei Jahren verh344ngt (entsprechend den Einzelstrafen f374r die 374brigen sechs Taten) und aus den acht Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von f374nf Jahren gebildet. An einer Einbeziehung der Geldstrafen hat es sich gehindert gesehen, weil diese zwischenzeitlich im Wege der Ersatz-freiheitsstrafe vollst344ndig verb374337t waren. 2 Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Gesamtstrafen-ausspruch betrifft, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 1. Die Ansicht des Landgerichts, eine Einbeziehung der Geldstrafen aus den genannten Entscheidungen komme auf Grund der zwischenzeitlichen Voll-streckung nicht in Betracht, ist unzutreffend. Wird eine Gesamtstrafe aufgeho-ben, so ist in der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafenbildung gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Ma337gabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen. Andernfalls w374rde einem Revisionsf374h-rer wegen seines Rechtsmittels ein durch die fr374here Gesamtstrafenbildung erlangter Rechtsvorteil genommen (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m.w.N.). Allerdings kann eine Beschwer des Angeklagten durch die unterlas-sene Einbeziehung von Einzelstrafen entfallen, wenn eine Z344surwirkung f374r ei-ne einzubeziehende Verurteilung h344tte beachtet werden m374ssen und deshalb zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen w344ren. So liegt es hier. Die den ge-nannten Entscheidungen des Amtsgerichts Rendsburg, Jena und P366337neck 4 - 4 - zugrunde liegenden Taten waren s344mtlich vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Rendsburg vom 27. September 2001 begangen worden, sodass aus diesen Geldstrafen und den Einzelfreiheitsstrafen f374r die verfahrensgegen-st344ndlichen vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten eine Gesamtstrafe und eine weitere Gesamtstrafe f374r die restlichen nach diesem Zeitpunkt begange-nen Taten zu bilden gewesen w344re. 2. Die Gesamtstrafe kann hier jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil ein Versto337 gegen das Verschlechterungsverbot nahe liegt. Obergrenze f374r die jetzt festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe ist nach 358 Abs. 2 StPO die fr374-here Gesamtstrafe von sechs Jahren vermindert um die dort einbezogenen, nunmehr durch Verb374337ung von Ersatzfreiheitsstrafe vollst344ndig vollstreckten Geldstrafen. Den Urteilsfeststellungen l344sst sich insoweit entnehmen, dass aus dem Urteil des Amtsgerichts P366337neck eine Geldstrafe von 180 Tagess344tzen und aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Jena vom 12. Dezem-ber 2002 130 Tagess344tze zu vollstrecken waren. Ob letztere Feststellung zu-trifft, erscheint allerdings zweifelhaft, da in diese Gesamtgeldstrafe neben der Geldstrafe von 90 Tagess344tzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rends-burg vom 27. September 2001 die Einzelstrafen (100 Tagess344tze und 40 Ta-gess344tze) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jena vom 14. Februar 2002 einbezogen wurden, durch den seinerseits bereits eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagess344tzen festgesetzt worden war. Da danach nicht auszuschlie337en ist, dass die Summe der vollstreckten Geldstrafen sich auf 374ber 365 Tagess344tze belief, kann die Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren keinen Bestand haben, weil damit m366glicherweise die nach 247 358 Abs. 2 StPO zu beachtende Ober-grenze 374berschritten ist. Die Sache bedarf erneuter Pr374fung, auch unter Heran-ziehung der entsprechenden Beiakten. 5 - 5 - Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. Sie ist im vor-liegenden Fall nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehal-ten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann (BGH, Beschl. vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05). 7 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy