BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/07 vom 9. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2007 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde - Verdrehen des Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es knackte - das Merkmal der lebensgef344hrdenden Behandlung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat , ergibt sich aus den Ausf374hrungen, dass es f374r die Erf374llung des Qualifikations-tatbestands eine konkrete Lebensgef344hrdung f374r erforderlich gehalten hat. Das - 3 - ist rechtsfehlerhaft und widerspricht st344ndiger Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 224 Rdn. 12 m.w.N.). Durch die Verurteilung nur wegen K366rperverlet-zung gem344337 247 223 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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